92-Jährige als Testamentsvollstreckerin: Nießbrauch und Immobilien

Wer erbt, erwartet oft Klarheit und eine geordnete Verwaltung des Nachlasses. In der Praxis entstehen Konflikte aber gerade dann, wenn der Verstorbene eine Person mit viel Macht ausgestattet hat und die übrigen Erben sich übergangen oder schlecht informiert fühlen. Genau darum ging es in einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27.11.2025 (Az. 21 W 93/25): Die Kinder wollten erreichen, dass ihre 92-jährige Mutter beziehungsweise Stiefmutter als Testamentsvollstreckerin abgesetzt wird. Erfahren Sie in diesem Artikel der Kanzlei am Südstern aus Berlin, warum das Gericht trotz Streit, Sanierungsvorwürfen und hohem Alter keinen „wichtigen Grund“ für eine Entlassung gesehen hat.

Eine Familie, viele Immobilien und ein Testament mit starker Rolle für die Ehefrau

Im Kern ging es um eine Situation, die in vielen Familien für Spannung sorgt: Die Kinder sind Erben, der überlebende Ehepartner soll aber weiterhin abgesichert sein und die Kontrolle behalten. Der verstorbene Ehemann und seine Ehefrau hatten deshalb 2018 ein notarielles gemeinschaftliches Testament errichtet. Darin setzten sie die Kinder als Erben ein, belasteten das Erbe aber mit einem Nießbrauch zugunsten des überlebenden Ehegatten.

Nießbrauch bedeutet vereinfacht, dass jemand eine Sache nutzen und die „Erträge“ daraus ziehen darf, etwa Mieten einnehmen, obwohl er nicht Eigentümer ist. Gleichzeitig ordnete das Ehepaar eine Dauertestamentsvollstreckung durch den jeweils Längstlebenden an. Eine Testamentsvollstreckung heißt, dass eine Person den Nachlass verwaltet und den Willen des Verstorbenen umsetzt. Für die Erben bedeutet das häufig, dass sie zwar rechtlich Eigentümer werden, praktisch aber zunächst kaum Zugriff oder Einfluss haben.

Zum Nachlass gehörten hälftige Miteigentumsanteile an mehreren, überwiegend vermieteten Immobilien. Genannt werden unter anderem ein Mehrfamilienhaus, ein Einfamilienhaus, ein Wochenendhaus sowie landwirtschaftliche Grundstücke. Außerdem gab es einen Miteigentumsanteil an einer Erbengemeinschaft, der in der Auseinandersetzung ebenfalls eine Rolle spielte.

Nach dem Tod des Ehemannes nahm die Witwe 2023 das Amt der Testamentsvollstreckerin an und beantragte Anfang 2025 ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Das ist ein amtliches Dokument, mit dem sie sich gegenüber Banken, Behörden oder Mietern als Testamentsvollstreckerin ausweisen kann. Einer der Söhne stellte sich jedoch quer und ging noch weiter: Er beantragte, die 92-Jährige aus dem Amt zu entlassen.

Der Sohn begründete seinen Antrag mit mehreren Punkten, die aus seiner Sicht zusammengenommen zeigten, dass die Nachlassverwaltung nicht mehr ordnungsgemäß laufe. Er warf der Witwe unter anderem vor, zu spät oder nicht ausreichend ein Nachlassverzeichnis erstellt zu haben. Außerdem sei nicht klar, ob Vermächtnisse umgesetzt worden seien, insbesondere weil Eintragungen im Grundbuch zunächst ausstanden.

Der Streit drehte sich aber vor allem um die Immobilien. Aus Sicht des Sohnes wurden notwendige Sanierungen verschleppt, wodurch Werte verloren gehen könnten. Konkret ging es um ein undichtes Dach mit Wasserschäden, um eine Maisonettewohnung im Hinterhaus eines Mehrfamilienhauses, die angeblich baurechtlich nicht genehmigt und trotzdem vermietet sei, und um Fragen des Brandschutzes. Auch landwirtschaftliche Flächen sollen nach Darstellung des Sohnes ohne Pacht von benachbarten Bauern genutzt worden sein, wodurch Einnahmen verloren gingen. Hinzu kam der Vorwurf mangelnder Kommunikation, bis hin zu einem Betretungsverbot, sodass sich die Erben praktisch ausgeschlossen fühlten.

Ein weiterer Punkt war das Alter der Testamentsvollstreckerin. Der Sohn hielt sie mit 92 Jahren für überfordert, auch weil sich Tätigkeiten offenbar auf andere verlagert hatten. Das Nachlassgericht in Königstein folgte dieser Gesamtschau zunächst und entließ die Witwe. Dagegen legte sie Beschwerde ein und verwies darauf, dass sie Verzeichnisse und Jahresberichte erstellt habe, dass sie fachliche Hilfe eingeschaltet habe und die Doppelrolle aus Nießbrauch und Testamentsvollstreckung im Testament ausdrücklich so gewollt gewesen sei.

Warum das OLG Frankfurt die Entlassung wieder aufhob

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und wies den Entlassungsantrag des Sohnes zurück. Entscheidend war für den Senat, dass eine Entlassung nur bei einem „wichtigen Grund“ in Betracht kommt. Gemeint ist damit nicht einfach ein familiärer Konflikt oder Unzufriedenheit mit der Verwaltung, sondern eine Situation, in der ernsthaft zu befürchten ist, dass Nachlassinteressen geschädigt oder erheblich gefährdet werden.

Im Mittelpunkt stand dabei der Wille des Erblassers. Das Gericht machte deutlich, dass das Testament die starke Stellung der Witwe ausdrücklich vorgesehen hatte. Diese Konstruktion, bei der der überlebende Ehepartner zugleich Nießbrauch erhält und als Dauertestamentsvollstrecker eingesetzt wird, ist nicht ungewöhnlich. Sie dient typischerweise der Versorgung des Ehepartners, während das Vermögen im Kern für die Kinder erhalten bleiben soll. Das Gericht sah deshalb keinen Raum für die Annahme, dem Erblasser sei die Doppelrolle „nicht bewusst“ gewesen. Weil es ein notarielles Testament war und der Inhalt klar formuliert wurde, hielt der Senat weitere Nachforschungen, etwa durch Befragung des Notars, nicht für erforderlich.

Ein zweiter wichtiger Punkt war die Trennung der Rollen. Das OLG stellte klar, dass die Witwe die Immobilien im Alltag in ihrer Rolle als Nießbraucherin verwaltet. Als Nießbraucherin muss sie die Sache wirtschaftlich erhalten, sie muss aber nicht automatisch jede denkbare Maßnahme zur Wertsteigerung durchführen. Die Rolle der Testamentsvollstreckerin kommt aus Sicht des Gerichts vor allem dann „kontrollierend“ ins Spiel, wenn durch die Ausübung des Nießbrauchs die Eigentümerinteressen der Erben erheblich verletzt würden. Erst dann müsste sie einschreiten.

Vor diesem Hintergrund prüfte das Gericht die Vorwürfe und kam zu dem Ergebnis, dass keine erhebliche Pflichtverletzung als Testamentsvollstreckerin belegt sei. Dass es beim Nachlassverzeichnis Verzögerungen gab, reichte nicht aus, zumal Verzeichnisse und Jahresberichte für 2023 und 2024 vorlagen. Auch aus dem Vorwurf, Vermächtnisse seien nicht erfüllt, leitete der Senat keine Gefährdung der Erbeninteressen ab. Soweit es um die Frage ging, wem Erträge bis zur Grundbucheintragung zustehen, stellte das Gericht darauf ab, dass die Witwe erklärt habe, die Vermächtnisse im Rahmen ihrer Befugnisse umgesetzt zu haben, und dass die im Testament angelegte Versorgungslösung nicht daran scheitern dürfe, dass Formalien Zeit benötigen.

Bei den Immobilien sah das OLG ebenfalls keine ausreichende Grundlage für eine Entlassung. Beim Dach war für den Senat nicht sicher festzustellen, dass eine sofortige Grundsanierung zwingend notwendig gewesen wäre. Die Witwe hatte zumindest dringende kleinere Reparaturen veranlasst und die Gebäudeversicherung eingeschaltet. Dass die Erben eine umfassendere und teurere Lösung bevorzugen, genügte nicht, um daraus eine grobe Pflichtverletzung abzuleiten.

Auch bei Brandschutz und der umstrittenen Hinterhauswohnung blieb das Gericht zurückhaltend. Es war unstreitig, dass die Wohnung bereits zu Lebzeiten des Erblassers vermietet war. Zudem hatte die Witwe nach ihrem Vortrag Fachleute eingeschaltet und es gab eine Prüfung aus Sicht der Versicherung beziehungsweise eine Einbindung der Feuerwehr, ohne dass daraus eine akute Stilllegung oder eine konkret nachgewiesene erhebliche Gefahr für die Eigentümerinteressen der Erben hergeleitet werden konnte. Für das OLG war daher nicht ersichtlich, dass die Witwe die Problematik ignoriere oder sehenden Auges Risiken eskalieren lasse.

Dass es persönliche Spannungen gab, spielte nur eine Nebenrolle. Das Gericht betonte, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen Erben und Testamentsvollstrecker nicht der Maßstab ist, weil der Testamentsvollstrecker in erster Linie den Erblasserwillen umzusetzen hat. Auch ein Betretungsverbot wurde nicht als Pflichtverletzung gewertet, weil die Witwe als Nießbraucherin zur Nutzung berechtigt war und die Erben nicht ohne Weiteres „auf eigene Faust“ Besichtigungen erzwingen können.

Schließlich wies das OLG auch das Argument des hohen Alters zurück. Allein die Zahl der Lebensjahre macht nach Auffassung des Gerichts niemanden automatisch ungeeignet. Zudem darf sich ein Testamentsvollstrecker bei der Erledigung von Aufgaben Hilfe holen, etwa durch Verwalter oder Anwälte, solange die grundlegende Verantwortung und Steuerung erhalten bleibt.

Kostenrechtlich endete das Verfahren für den Sohn ungünstig: Er musste die gerichtlichen Kosten der ersten Instanz tragen. Im Beschwerdeverfahren wurden keine Gerichtskosten erhoben und außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet. Der Geschäftswert wurde auf bis zu 125.000 Euro festgesetzt, was zeigt, dass solche Auseinandersetzungen schnell eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung bekommen können.

Was Erben und Ehepartner aus dem Fall mitnehmen können

Der Beschluss des OLG Frankfurt zeigt in einem alltagsnahen Kontext, dass die Entlassung eines Testamentsvollstreckers kein einfaches Mittel ist, um familiäre Konflikte zu lösen oder eine andere Verwaltungslinie durchzusetzen. Wer absetzen lassen will, muss konkrete, belegbare Umstände vortragen, die eine erhebliche Gefährdung oder Schädigung der Erbeninteressen erwarten lassen.

Gleichzeitig macht die Entscheidung deutlich, wie stark Gerichte den im Testament dokumentierten Willen des Erblassers gewichten. Hat der Verstorbene bewusst geregelt, dass der überlebende Ehepartner sowohl Nießbrauch erhält als auch die Testamentsvollstreckung übernimmt, dann ist diese Doppelrolle für sich genommen noch kein Entlassungsgrund.

Für Familien, die ein ähnliches Modell planen oder gerade in einem Streit darüber stehen, lohnt sich frühzeitig ein klarer Blick auf die Rollenverteilung. Je besser im Testament geregelt ist, was der Nießbraucher tragen soll, welche Informationen die Erben bekommen und wie mit größeren Instandhaltungen umzugehen ist, desto weniger Konfliktstoff bleibt später übrig. Wenn es bereits Streit gibt, ist es oft sinnvoll, die Vorwürfe und Belege sorgfältig zu sortieren, bevor man rechtliche Schritte einleitet, denn ohne belastbare Tatsachen kann ein Verfahren schnell teuer werden.

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Dieser Blog-Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen oder Anliegen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.

 

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27.11.2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.