Wer als Zeuge in einem Strafprozess geladen wird, möchte verständlicherweise gut vorbereitet sein. Gerade dann, wenn es um ein sensibles Verfahren mit beruflichem Bezug geht, stellt sich schnell die Frage, ob man vor der Aussage in die Akten schauen darf oder ob der eigene Anwalt das für einen tun kann. Mit genau dieser Situation befasste sich das Oberlandesgericht Celle im Beschluss vom 05.08.2025 (Az. 2 Ws 203/25).
In diesem Artikel der Kanzlei am Südstern aus Berlin geben wir einen gut verständlichen Überblick darüber, weshalb das Gericht einem Zeugenbeistand die beantragte Akteneinsicht verweigert hat und was Zeugen daraus für die eigene Situation mitnehmen können.
Drei LKA-Beamte zwischen Aussagepflicht und Selbstschutz
Vor dem Landgericht Hannover lief seit dem 23. April 2025 eine Hauptverhandlung, die schon wegen der beteiligten Personen besondere Aufmerksamkeit erzeugte. Angeklagt war ein Staatsanwalt, dem unter anderem Bestechlichkeit, Verletzung des Dienstgeheimnisses und Strafvereitelung vorgeworfen wurden. Ein weiterer Angeklagter musste sich wegen Beihilfe zur Bestechung verantworten.
In dieses Verfahren wurden drei Mitarbeiter des Landeskriminalamts Niedersachsen hineingezogen, zwei Kriminalhauptkommissare und ein weiterer Beschäftigter. Im Tatzeitraum hatten sie an Rauschgiftermittlungen mitgewirkt und sollten nun als Zeugen in künftigen Verhandlungsterminen aussagen. Das ist eine Konstellation, die für Betroffene schnell unangenehm werden kann, denn als Zeuge ist man zwar nicht angeklagt, steht aber dennoch im Fokus, muss präzise berichten und zugleich darauf achten, sich nicht selbst in Schwierigkeiten zu bringen.
Die drei Zeugen entschieden sich daher, einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand hinzuzuziehen. Ein Zeugenbeistand ist ein anwaltlicher Begleiter in der Vernehmung, der darauf achtet, dass der Zeuge fair behandelt wird und ihn etwa zu seinem Schweigerecht beraten kann, wenn eine Antwort ihn selbst belasten könnte.
Der Zeugenbeistand beantragte am 1. Juli 2025, noch vor den Vernehmungen Einsicht in zentrale Unterlagen zu erhalten. Konkret ging es um die Anklageschrift, den Haftbefehl sowie diejenigen Aktenbestandteile, die seine Mandanten betrafen. Die Begründung zielte darauf ab, dass die Zeugen ohne diese Informationen „gewissermaßen orientierungslos“ seien und ihre Rechte nicht sinnvoll wahrnehmen könnten.
Außerdem wurde eine Sorge deutlich, die in solchen Fällen häufig mitschwingt: Die Zeugen führten an, der angeklagte Staatsanwalt habe Angehörige des LKA, namentlich auch sie, des Geheimnisverrats bezichtigt. Vor diesem Hintergrund wollten sie besser einschätzen können, ob und wann sie von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen sollten. Gemeint ist damit das Recht, bestimmte Fragen nicht zu beantworten, wenn man sich mit der Antwort selbst strafrechtlich belasten würde.
Die Vorsitzende Richterin der zuständigen Strafkammer lehnte den Antrag am 18. Juli 2025 ab. Dagegen legte der Zeugenbeistand Beschwerde ein, sodass das Oberlandesgericht Celle über die Frage entscheiden musste, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Zeugenbeistand Akteneinsicht verlangen kann.
Kein Automatismus bei der Akteneinsicht für Zeugenbeistände
Das Oberlandesgericht Celle wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Ablehnung der Akteneinsicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mussten die Beschwerdeführer tragen.
Kern der Entscheidung ist ein Punkt, der für viele Zeugen überraschend sein dürfte: Zeugen oder ihre anwaltlichen Beistände erhalten Akteneinsicht nicht automatisch. Anders als bei Beschuldigten, deren Verteidigung in der Regel Einsicht in die Akten benötigt, gilt für Zeugen ein strengerer Maßstab. Ein Zeugenbeistand kann Akteneinsicht nur bekommen, wenn ein „berechtigtes Interesse“ nachvollziehbar und konkret dargelegt wird. Das bedeutet: Es reicht nicht, allgemein zu sagen, man wolle sich möglichst gut vorbereiten. Vielmehr muss plausibel werden, welcher konkrete Nachteil ohne Aktenkenntnis droht.
Das Gericht stellte außerdem klar, dass die Rolle des Zeugenbeistands auch ohne Aktenstudium nicht leerläuft. Seine Aufgabe liegt vor allem in der Situation der Vernehmung selbst. Er kann den Zeugen beraten, wenn es um Zeugnis oder Auskunftsverweigerungsrechte geht, er kann auf unzulässige oder unangemessene Fragen reagieren und darauf achten, dass die Vernehmung fair abläuft und korrekt protokolliert wird. Für diese Schutzfunktion braucht es, so das Gericht, nicht zwingend die vollständige Kenntnis der Ermittlungsakten.
Die Argumentation der Zeugen, sie seien ohne Akten „orientierungslos“, überzeugte den Senat im konkreten Fall nicht. Zum einen hatte die Vorsitzende Richterin bereits angekündigt, die Zeugen kurz vor ihrer Vernehmung darüber zu informieren, worauf sie sich vorbereiten sollten. Zum anderen ging das Gericht davon aus, dass die Zeugen als LKA-Angehörige zumindest die Grundzüge des Verfahrens kannten, auch wegen der öffentlichen Berichterstattung. Zudem verwies der Senat darauf, dass der Zeugenbeistand selbst sich öffentlich zum Verfahren geäußert hatte, was aus Sicht des Gerichts nicht zu der Darstellung passte, man tappe ohne Akten völlig im Dunkeln.
Auch die Sorge, wegen eines angeblichen Geheimnisverrats in die eigene strafrechtliche Verantwortung zu geraten, reichte dem OLG nicht aus. Der Senat betonte, dass die Entscheidung, ob man eine Frage beantwortet oder nach dem Auskunftsverweigerungsrecht schweigt, grundsätzlich am eigenen Wissen und an der konkreten Frage ansetzt, nicht am Akteninhalt. Der Vorwurf sei zudem nicht so komplex, dass ein Aktenstudium zwingend erforderlich wäre, um ihn zu verstehen und im Vernehmungsmoment richtig zu reagieren.
Ein weiteres Argument der Zeugen bezog sich auf den Dienst: Zwei von ihnen hatten in anderen Verfahren Aktenbestandteile erstellt und sahen sich dienstlich zur Vorbereitung verpflichtet. Doch auch daraus folgte nach Ansicht des Gerichts kein Anspruch gegenüber dem Strafgericht, ihnen nun gesperrte oder nicht ohnehin zugängliche Unterlagen zu öffnen. Eine dienstliche Vorbereitungspflicht, so die Richter, bezieht sich nur auf Unterlagen, die ohnehin ohne Weiteres zugänglich sind.
Bemerkenswert ist schließlich, dass der Senat die relevanten Aktenteile, die die Zeugen betrafen, selbst durchsah und trotzdem kein rechtlich geschütztes Interesse erkannte, das eine Akteneinsicht rechtfertigen würde. Weil es schon an diesem „berechtigten Interesse“ fehlte, musste das OLG gar nicht mehr vertieft prüfen, ob andere Gründe, etwa der Schutz der Angeklagten oder der Zweck des Strafverfahrens, zusätzlich gegen eine Akteneinsicht sprechen. Das Gericht deutete allerdings an, dass eine geordnete Beweisaufnahme beeinträchtigt werden könnte, wenn ein Zeugenbeistand mehrere Zeugen aus demselben Komplex mit umfassender Aktenkenntnis vorbereitet, weil dadurch die Gefahr von abgestimmten Aussagen und einer Verfälschung der freien Erinnerung steigt.
Für die Praxis lässt sich daraus mitnehmen: Zeugen sind im Strafprozess in erster Linie Beweismittel, ihre Aussage soll aus der eigenen Erinnerung kommen. Der Zeugenbeistand schützt sie in der Vernehmung, aber er erhält nicht automatisch die Rolle einer „zweiten Verteidigung“ mit umfassendem Aktenzugang.
Was Zeugen aus dem Beschluss mitnehmen können
Der Beschluss des OLG Celle zeigt: Wer als Zeuge aussagen muss, hat nicht automatisch Anspruch darauf, vorab die Ermittlungsakten zu kennen. Auch ein Zeugenbeistand bekommt Akteneinsicht nur dann, wenn ein konkretes, nachvollziehbares berechtigtes Interesse besteht, das über den verständlichen Wunsch nach optimaler Vorbereitung hinausgeht.
Für Zeugen ist das dennoch kein Grund zur Sorge, denn der Zeugenbeistand kann seine Schutzfunktion auch ohne Aktenkenntnis wirksam ausüben. Entscheidend ist häufig nicht, was in der Akte steht, sondern welche Frage in der Vernehmung gestellt wird und ob die Antwort den Zeugen selbst belasten könnte.
Sollten Sie in einer ähnlichen Situation als Zeuge vor Gericht stehen, unterstützt Sie die Kanzlei am Südstern aus Berlin gerne mit ihrer Erfahrung im Strafrecht. Wir können Ihnen helfen, Ihre Rechte während der Vernehmung zu verstehen, und Sie bestmöglich auf den Prozess vorzubereiten, auch wenn der Aktenzugang für Zeugen begrenzt ist.
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Dieser Blog-Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen oder Anliegen sollten Sie einen qualifizierten Rechtsanwalt konsultieren.
Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 05.08.2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.
