Wenn Hinterbliebene für die Bestattungskosten eines Verstorbenen aufkommen müssen, kann das zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Mehr dazu erfahren Sie in diesem Artikel der Kanzlei am Südstern aus Berlin am Beispiel eines Urteils des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Februar 2025 (Az. 8 O 189/24).
Ein Erbe, eine Witwe und unerwartete Bestattungskosten
Im Mittelpunkt des Falles stehen eine Witwe und der Sohn des Verstorbenen. Der Verstorbene hatte in seinem Testament seinen Sohn aus erster Ehe zum Alleinerben eingesetzt. Das Verhältnis zwischen Vater und Sohn war jedoch seit etwa 2015 abgebrochen, sodass nach dem Tod zunächst die Witwe – die Stiefmutter des Beklagten – die gesamte Organisation und Kosten der Beerdigung übernahm. Die Beerdigungskosten beliefen sich auf rund 7.530 Euro. Nach der Testamentsvollstreckung war der Sohn offiziell als Erbe eingesetzt und schlug das Erbe zunächst nicht aus.
Monate später wandte sich die Witwe an ihn und forderte die Erstattung der von ihr getragenen Bestattungskosten. Der Sohn erklärte daraufhin durch notarielle Erklärung die Anfechtung seiner Erbschaftsannahme. Zur Begründung gab er an, dass ihm die Belastung des Nachlasses durch die Bestattungskosten zunächst nicht klar gewesen sei. Darüber hinaus erklärte er, dass seine Stiefmutter ihm zu Lebzeiten des Vaters versichert hatte, durch den Verkauf eines PKW sei genug Geld für die spätere Bestattung zurückgelegt worden. Tatsächlich war dieses Geld jedoch für die Heimunterbringung des Verstorbenen aufgebraucht worden, ohne dass der Sohn davon erfahren hatte.
Die Witwe argumentierte, dass der Sohn grundsätzlich über die finanziellen Verpflichtungen eines Erben hätte Bescheid wissen müssen und ihm kein erheblicher Irrtum unterlaufen sei. Sie machte insbesondere geltend, dass es heutzutage allgemein bekannt und leicht recherchierbar sei, worin die Pflichten eines Erben bestehen, insbesondere in Bezug auf die Bestattungskosten.
Gericht lässt Anfechtung der Erbschaft wegen Irrtums zu
Das Landgericht Frankenthal gab dem Sohn Recht und wies die Klage der Witwe auf Erstattung der Bestattungskosten ab. Das Gericht erkannte an, dass eine Anfechtung der Annahme einer Erbschaft wegen Irrtums zulässig ist, wenn der Erbe sich über eine entscheidende Eigenschaft des Nachlasses irrt, im konkreten Fall über die Überschuldung durch die Bestattungskosten. Der Sohn hatte glaubhaft gemacht, dass er davon ausgegangen war, für die Beerdigung sei Geld eingeplant gewesen, und er erst durch die Forderung seiner Stiefmutter erfahren habe, dass das nicht zutrifft. Das Gericht stellte klar, dass der Irrtum über eine solche verkehrswesentliche Pflicht – also eine Pflicht, die für die Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft maßgeblich ist – zur Anfechtung berechtigt.
Dazu kommt: Die Anfechtung wurde rechtzeitig und formgerecht erklärt. Da der Sohn die Erbschaft dadurch wirksam angefochten und ausgeschlagen hatte, wurde er rechtlich nicht zum Erben. Die daraus resultierende Konsequenz war, dass nicht er, sondern die Witwe als Ehefrau nach den landesrechtlichen Regelungen für die Bestattungskosten einzustehen hatte.
Was bedeutet das für Erben und Hinterbliebene?
Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, bei einer Erbschaft im Zweifel den Überblick über alle potenziellen Nachlassverbindlichkeiten wie Bestattungskosten zu haben. Wer nicht weiß, ob mit dem Erbe auch Schulden oder hohe Verpflichtungen verbunden sind, sollte sich frühzeitig informieren. Ist ein Erbe unerwartet und vor allem durch einen Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses angenommen worden, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Erbschaftserklärung noch anzufechten, sofern die Gründe nachvollziehbar und glaubhaft sind.
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Dieser Blog-Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen oder Anliegen empfehlen wir, sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt zu wenden.
Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Landgerichts Frankenthal vom 27. Februar 2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.
