Bargeld im Briefkasten: Ab wann ist Geldwäsche vollendet?

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. November 2025 (Az. 1 ORs 16 SRs 253/25) befasste sich mit der Frage, wann eine Geldwäsche tatsächlich vollendet ist und wann es bei einem Versuch bleibt. Im Mittelpunkt stand ein Betrugsfall, bei dem eine ältere Frau dazu gebracht wurde, Bargeld per Post zu versenden. Wie das Gericht die Situation rechtlich bewertet hat und warum am Ende keine Verurteilung wegen Geldwäsche bestehen blieb, erfahren Sie in diesem Artikel der Kanzlei am Südstern aus Berlin.

 

Eine Betrugsmasche mit Geldsendung per Post

Die Geschädigte war 79 Jahre alt und wurde bereits über einen längeren Zeitraum von unbekannten Personen ausgenutzt. Nach den Feststellungen des Gerichts war ihr dadurch schon ein erheblicher Schaden entstanden.

In dem konkreten Fall gab sich ein angeblicher Bekannter namens „George“ als in den USA lebender Mann aus. Er behauptete, wegen eines Notfalls dringend 2.500 Euro zu benötigen. Die Frau glaubte diese Geschichte und schickte das Geld in bar per Post an die Adresse des späteren Angeklagten.

Der Angeklagte hatte sich zuvor bereit erklärt, das Geld entgegenzunehmen und anschließend weiterzuleiten. Nach den Feststellungen wusste er dabei, unter welchen Umständen das Geld erlangt werden sollte. Für seine Mitwirkung sollte er einen Teil des Geldes behalten dürfen.

Noch bevor die Sendung ihr Ziel erreichte, bemerkte der Neffe der Geschädigten, dass seine Tante erneut Opfer eines Betrugs geworden war. Er informierte die Polizei. Die Beamten überwachten daraufhin die Zustellung der Briefsendung. Als der Umschlag in den gemeinsam von mehreren Personen genutzten Briefkasten eingeworfen wurde, griff die Polizei unmittelbar ein. Eine Mitbewohnerin händigte den Umschlag aus, woraufhin das Bargeld sichergestellt wurde. Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause und hatte das Geld nie tatsächlich in den Händen.

Keine vollendete Geldwäsche aber Beihilfe zum Betrug

Das Oberlandesgericht Stuttgart stellte zunächst klar, dass für ein vollendetes „Verwahren“ von Geld im Sinne des Geldwäschetatbestands eine tatsächliche Herrschaft über den Gegenstand erforderlich ist. Nach Auffassung des Gerichts reicht es nicht aus, dass ein Brief mit Bargeld lediglich in einem Briefkasten landet.

Entscheidend war hier die polizeiliche Überwachung. Weil die Beamten die Sendung unmittelbar nach dem Einwurf sicherstellten, konnte der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt frei über das Geld verfügen. Damit fehlte die tatsächliche Sachherrschaft, die für eine vollendete Geldwäsche notwendig gewesen wäre. Aus Sicht des Gerichts lag deshalb keine vollendete Geldwäsche vor.

Auch die zuvor angenommene versuchte Geldwäsche hielt der rechtlichen Prüfung letztlich nicht stand. Das Gericht verwies darauf, dass in der konkreten Konstellation eine sogenannte Selbstgeldwäsche vorlag, die unter den gegebenen Umständen nicht strafbar war.

Dennoch blieb das Verhalten des Angeklagten nicht folgenlos. Das Oberlandesgericht änderte den Schuldspruch und verurteilte ihn wegen Beihilfe zum Betrug. Nach Ansicht des Gerichts hatte er die Betrugstat unterstützt, indem er sich bereit erklärt hatte, das Geld entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Diese Unterstützung war für die Täter von Bedeutung und förderte den Betrug gegenüber der Geschädigten.

Die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten blieb trotz der geänderten rechtlichen Bewertung bestehen. Das Gericht sah keinen Anlass für eine andere Strafzumessung, weil sich der Schuldgehalt der Tat durch die Änderung des Schuldspruchs nicht wesentlich verändert hatte.

Worauf es bei Geldwäsche und Betrug ankommt

Die Entscheidung zeigt, dass es bei Straftatbeständen wie der Geldwäsche oft auf die genaue tatsächliche Situation ankommt. Allein der Einwurf eines Briefes mit Bargeld in einen Briefkasten genügt nicht automatisch für eine vollendete Geldwäsche, wenn der Empfänger keine tatsächliche Kontrolle über das Geld erlangt.

Gleichzeitig macht das Urteil deutlich, dass Personen, die Betrüger bei der Entgegennahme oder Weiterleitung von Geldern unterstützen, sich dennoch strafbar machen können. Auch wenn die rechtliche Einordnung im Detail anders ausfällt, kann bereits die Mitwirkung an einem Betrug erhebliche strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Sollten Sie mit Fragen zu strafrechtlichen Verfahren konfrontiert sein, bieten wir, die Kanzlei am Südstern aus Berlin, Ihnen gerne eine individuelle Unterstützung an. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Strafrecht können wir Sie kompetent begleiten und Sie bestmöglich in solchen Fällen unterstützen.

 

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Dieser Blog-Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragestellungen oder Anliegen kontaktieren Sie bitte einen fachkundigen Rechtsanwalt.

 

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. November 2025, Aktenzeichen 1 ORs 16 SRs 253/25, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.