Nicht jede Entscheidung eines Gerichts verändert die Rechtslage grundlegend, dennoch können alltägliche Fälle wichtige Fragen klären. Genau darum geht es in diesem Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 2. Februar 2026 (Az. 502 Qs 6/26). Im Mittelpunkt stand ein Verkehrsunfall mit einem Car Sharing Fahrzeug und die Frage, ob der Schaden am Mietwagen bei der Beurteilung einer möglichen Entziehung der Fahrerlaubnis mitgezählt werden darf. Welche Bedeutung die Entscheidung für vergleichbare Fälle hat, erfahren Sie in diesem Artikel der Kanzlei am Südstern aus Berlin.
Ein Verkehrsunfall mit einem Car Sharing Fahrzeug
Der Beschuldigte war mit einem Car Sharing Fahrzeug unterwegs und wollte einen Parkplatz verlassen. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Auto. Die Fahrerin des anderen Fahrzeugs erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden. Nach den Feststellungen belief sich ihr maßgeblicher Vermögensschaden auf 970 Euro. Am Car Sharing Fahrzeug entstand zusätzlich ein Schaden von etwa 3.500 Euro.
Die Staatsanwaltschaft warf dem Fahrer vor, den Unfall bemerkt und sich dennoch vom Unfallort entfernt zu haben. Mehrere Zeugen berichteten von einem lauten Knall und erklärten, der Fahrer habe sich nach dem Zusammenstoß noch umgesehen und anschließend den Unfallort schnell verlassen. Der Beschuldigte bestritt dagegen, den Zusammenstoß überhaupt wahrgenommen zu haben. Er erklärte, ihm sei das Fahrzeug nicht vertraut gewesen und er habe weder einen Stoß noch eine Erschütterung bemerkt.
Das Amtsgericht hatte dem Beschuldigten daraufhin vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Dabei wurde nicht nur der Schaden am Fahrzeug der anderen Unfallbeteiligten berücksichtigt, sondern auch der Schaden am Car Sharing Fahrzeug. Gerade darüber entstand später der eigentliche Streit.
Das Landgericht hebt die vorläufige Entziehung auf
Das Landgericht Berlin I kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht vorlagen. Zwar sah das Gericht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Beschuldigte unerlaubt vom Unfallort entfernt hatte. Entscheidend war jedoch, dass der für diese Maßnahme erforderliche bedeutende Fremdschaden nicht erreicht wurde.
Nach Auffassung des Gerichts durfte nur der Schaden am Fahrzeug der anderen Unfallbeteiligten berücksichtigt werden. Dieser lag mit 970 Euro unter der maßgeblichen Grenze. Der Schaden am Car Sharing Fahrzeug durfte hingegen nicht eingerechnet werden. Das Gericht stellte klar, dass ein berechtigt genutztes Mietfahrzeug in einer solchen Konstellation nicht als Fremdschaden im Sinne der einschlägigen Vorschriften zählt.
Auch das Argument, Car Sharing Unternehmen würden Fahrzeuge nach der Rückgabe häufig nicht sofort kontrollieren und hätten deshalb ein besonderes Interesse an der Feststellung des Verursachers, überzeugte das Gericht nicht. Dieses organisatorische Risiko liege nach Auffassung der Kammer beim Vermieter und führe nicht dazu, dass der Schaden rechtlich anders zu behandeln sei. Deshalb hob das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts auf und ordnete an, den Führerschein umgehend an den Beschuldigten zurückzugeben.
Bedeutung der Entscheidung für ähnliche Fälle
Die Entscheidung zeigt, dass bei einer möglichen Entziehung der Fahrerlaubnis genau geprüft werden muss, welche Schäden rechtlich überhaupt berücksichtigt werden dürfen. Gerade bei Car Sharing Fahrzeugen reicht der Schaden am gemieteten Fahrzeug nicht automatisch aus, um die maßgebliche Schadensgrenze zu erreichen. Der Beschluss betrifft zwar einen konkreten Einzelfall, verdeutlicht aber, dass die Besonderheiten eines Mietverhältnisses sorgfältig bewertet werden müssen und nicht jeder Fahrzeugschaden als Fremdschaden zählt.
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Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Landgerichts Berlin I vom 2. Februar 2026, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts
