Corona-Regeln an Schulen: Kritik oder Beleidigung?

Wie weit darf Kritik an Amtsträgern gehen, bevor sie strafbar wird? Diese Frage stellt sich nicht nur in großen politischen Debatten, sondern auch in alltäglichen Konflikten mit Schulen, Behörden oder anderen öffentlichen Stellen. In einem Beschluss vom 11. Dezember 2025 hat das Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvR 986/25 entschieden, dass Gerichte bei der Bewertung solcher Äußerungen sehr genau hinsehen müssen.

In diesem Artikel der Kanzlei am Südstern aus Berlin geht es um einen Vater, der während der Corona-Zeit in mehreren E-Mails an ein Gymnasium deutliche Worte wählte und deshalb wegen Beleidigung verurteilt wurde. Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidungen des Landgerichts Ulm und des Oberlandesgerichts Stuttgart auf, weil die Gerichte die Meinungsfreiheit des Mannes nicht ausreichend berücksichtigt hatten.

Ein Vater, ein Schulleiter und der Streit um Corona-Maßnahmen

Der Fall begann im Jahr 2021 an einem Gymnasium, das der jüngste Sohn des Beschwerdeführers besuchte. Wie an vielen Schulen gab es damals Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus, darunter Testungen und Vorgaben für den Präsenzunterricht. Der Vater war mit diesen Maßnahmen nicht einverstanden und führte ab Juni 2021 einen E-Mail-Schriftverkehr mit dem Schulleiter.

In diesem Austausch ging es vor allem darum, dass der Sohn nach Auffassung des Vaters zu Unrecht vom Präsenzunterricht ausgeschlossen worden sei oder jedenfalls nicht verpflichtet sei, unter den geltenden Bedingungen am Unterricht teilzunehmen. Der Vater kritisierte die Corona-Regeln deutlich und stellte auch die Rolle des Schulleiters bei deren Umsetzung infrage.

Besonders relevant wurden zwei E-Mails. In einer Nachricht vom 20. Juli 2021, die an die Poststelle des Gymnasiums gerichtet war, schrieb der Vater, er werde sich dafür einsetzen, dass Amtsträger, die sich „faschistoiden Anordnungen“ nicht widersetzt, sondern diese unterstützt hätten, persönlich zur Rechenschaft gezogen würden. Die E-Mail begann nicht mit einer persönlichen Anrede an den Schulleiter, sondern mit „Sehr geehrte Damen und Herren“.

Am 14. September 2021 schrieb der Vater erneut an die Schule, diesmal mit persönlicher Anrede an den Schulleiter. Zuvor hatte der Schulleiter die Eltern darüber informiert, dass nach der damaligen Corona-Verordnung grundsätzlich eine Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht bestand, sofern keine Ausnahme ärztlich nachgewiesen wurde. Der Vater vertrat dagegen die Ansicht, sein Sohn unterliege keiner Präsenzpflicht, weil er nicht bereit sei, an den aus seiner Sicht freiwilligen Testungen mitzuwirken.

In dieser zweiten E-Mail fielen noch deutlichere Formulierungen. Der Vater schrieb unter anderem, sein Sohn werde sich einem „faschistischen System und dessen Handlangern“ nicht beugen. Außerdem richtete er sich direkt an den Schulleiter und äußerte sinngemäß, dieser solle sich um die Bildung der ausgeschlossenen Schüler kümmern. Zugleich schrieb er, „Menschen wie Sie“ seien auch in früheren dunklen Zeiten die größten Stützen des Systems gewesen, und es sei zu hoffen, dass Ämter und Behörden künftig gründlicher von Faschisten gereinigt würden.

Die Strafgerichte sahen darin Beleidigungen. Das Amtsgericht Göppingen verurteilte den bis dahin nicht vorbestraften Mann, einen pensionierten Polizeibeamten, wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 80 Euro. Das Landgericht Ulm bestätigte diese Entscheidung in der Berufung, und das Oberlandesgericht Stuttgart verwarf die Revision. Der Vater wandte sich daraufhin an das Bundesverfassungsgericht und berief sich auf seine Meinungsfreiheit.

Karlsruhe verlangt eine genauere Prüfung des Zusammenhangs

Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen statt. Es stellte fest, dass das Urteil des Landgerichts Ulm und der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart den Vater in seiner Meinungsfreiheit verletzten. Die Entscheidungen wurden aufgehoben, und die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Ulm zurückverwiesen.

Die Richter betonten zunächst, dass auch scharfe, polemische oder verletzende Äußerungen grundsätzlich unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen können. Das bedeutet nicht, dass jede Äußerung erlaubt ist. Es bedeutet aber, dass Gerichte vor einer Verurteilung sorgfältig prüfen müssen, was genau gesagt wurde, in welchem Zusammenhang die Aussage stand und wie sie ein verständiger Leser verstehen würde.

Bei der E-Mail vom 20. Juli 2021 beanstandete das Bundesverfassungsgericht vor allem die fehlende Sinnermittlung. Die Fachgerichte hatten nach Ansicht der Karlsruher Richter nicht ausreichend geprüft, worauf sich die Formulierung „faschistoide Anordnungen“ tatsächlich bezog. Nach dem Wortlaut lag es nahe, dass damit die Corona-Schutzmaßnahmen gemeint waren und nicht unmittelbar der Schulleiter als Person.

Zudem hatten die Strafgerichte auf eine frühere E-Mail aus dem Juni 2021 verwiesen, ohne genau darzulegen, warum diese Nachricht für das Verständnis der späteren E-Mail entscheidend sein sollte. Ein bloßer Hinweis auf einen allgemeinen „Gesamtzusammenhang“ reichte dem Bundesverfassungsgericht nicht aus. Gerade wenn eine strafrechtliche Verurteilung im Raum steht, müssen Gerichte nachvollziehbar erklären, warum sie eine Aussage als persönliche Herabsetzung verstehen.

Bei der E-Mail vom 14. September 2021 sah das Bundesverfassungsgericht die Lage etwas anders. Hier beanstandete es nicht, dass die Fachgerichte den Äußerungen einen ehrverletzenden Charakter beigemessen hatten. Die Formulierungen waren deutlich gegen den Schulleiter gerichtet, insbesondere durch Wendungen wie „Menschen wie Sie“. Dennoch fehlte nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die erforderliche Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Vaters und dem Persönlichkeitsrecht des Schulleiters.

Die Vorinstanzen hatten angenommen, es handele sich um sogenannte Schmähkritik. Damit ist eine Äußerung gemeint, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht, sondern allein die Diffamierung einer Person. Nur in solchen Ausnahmefällen kann eine ausführliche Abwägung entbehrlich sein. Das Bundesverfassungsgericht machte jedoch deutlich, dass diese Schwelle hoch liegt.

Im konkreten Fall hatten die Äußerungen trotz ihrer Schärfe noch einen Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung. Der Vater kritisierte die Corona-Maßnahmen im Schulbereich und die Rolle des Schulleiters bei deren Umsetzung. Dass er dabei überzogene und verletzende Worte wählte, genügte nicht automatisch, um eine Schmähkritik anzunehmen.

Das Bundesverfassungsgericht wies außerdem darauf hin, dass bei der erneuten Prüfung verschiedene Umstände berücksichtigt werden müssen. Dazu gehören der Bezug zu staatlichem Handeln, die Rolle des Schulleiters als Verantwortlicher für die Umsetzung der Maßnahmen, aber auch die Tatsache, dass die Äußerungen schriftlich erfolgten und nicht spontan in einer hitzigen Situation fielen. Ebenso kann eine Rolle spielen, dass die E-Mails nicht an die breite Öffentlichkeit gerichtet waren, sondern im schulischen Schriftverkehr blieben.

Damit ist der Fall nicht endgültig abgeschlossen. Das Landgericht Ulm muss erneut prüfen, ob die Äußerungen strafbar waren. Das Ergebnis ist offen. Klar ist aber, dass eine Verurteilung wegen Beleidigung eine sorgfältige Prüfung des Wortlauts, des Zusammenhangs und der betroffenen Grundrechte voraussetzt.

Was bedeutet das für scharfe Kritik an Behörden und Schulen?

Der Beschluss zeigt, dass deutliche Kritik an staatlichen Maßnahmen nicht vorschnell als strafbare Beleidigung behandelt werden darf. Wer sich über Behörden, Schulen oder Amtsträger ärgert, darf seine Meinung auch zugespitzt äußern. Gleichzeitig bleibt die persönliche Herabsetzung anderer Personen rechtlich riskant, besonders wenn sie schriftlich erfolgt und sich konkret gegen eine bestimmte Person richtet.

Sollten Sie ein ähnliches Problem haben, bietet Ihnen die Kanzlei am Südstern aus Berlin gerne eine umfassende Beratung an. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Strafrecht unterstützen wir Sie kompetent und engagiert, um Ihre Rechte in solchen Verfahren bestmöglich zu wahren.

 

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Dieser Blog-Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen oder Anliegen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.

 

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.