Dauerhafte Videoüberwachung am Arbeitsplatz: 15.000 Euro Entschädigung

Dauerhafte Videoüberwachung am Arbeitsplatz: 15.000 Euro Entschädigung

Kameras in Produktionsbetrieben können dem Schutz vor Diebstählen oder der Arbeitssicherheit dienen. Gleichzeitig greifen sie in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter ein, wenn diese während ihrer täglichen Arbeit ständig erfasst werden. Wo dabei die Grenze liegt, zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28.05.2025 (Az. 18 SLa 959/24). In diesem Artikel der Kanzlei am Südstern aus Berlin erfahren Sie, weshalb die umfassende Videoüberwachung eines Produktionsmitarbeiters rechtswidrig war und warum ihm das Gericht eine Geldentschädigung von 15.000 Euro zusprach.

Der Fall zeigt anschaulich, dass ein nachvollziehbares Sicherheitsinteresse des Arbeitgebers eine weitreichende Überwachung nicht automatisch rechtfertigt. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Überwachung für den verfolgten Zweck tatsächlich erforderlich und angemessen ist.

34 Kameras in einer Produktionshalle

Der Kläger arbeitete seit 2020 als Produktionsmitarbeiter bei einem Unternehmen, das vor allem tonnenschwere Stahlblöcke herstellt. Seit Januar 2023 war er in einem Betrieb mit einer rund 15.000 Quadratmeter großen Halle beschäftigt und arbeitete dort überwiegend an einer sogenannten Schälmaschine.

In der Produktionshalle, im Lager und in den Büroräumen befanden sich insgesamt 34 Kameras. Die Kameras im Lager, in der Produktionshalle und in einem Verbindungsbereich zeichneten rund um die Uhr auf, wobei die Aufnahmen jedenfalls 48 Stunden gespeichert wurden. Eine Liveübertragung war technisch ebenfalls möglich. Auf die Videoüberwachung wurde an den Zugangstüren durch Schilder hingewiesen.

Auch der Arbeitsplatz des Klägers wurde erfasst. Eine Kamera befand sich ungefähr zehn Meter hinter seiner Arbeitsposition in einer Höhe von fünf bis sechs Metern. Während der normalen Arbeit war er deshalb hauptsächlich von hinten zu sehen. Drehte er sich um oder verließ er seinen Arbeitsplatz, konnte allerdings auch seine Vorderseite aufgenommen werden. Weitere Kameras ermöglichten es zudem nachzuvollziehen, ob und wann er sich auf dem Weg zum Büro, Pausenraum oder WC befand. Die Pausenräume, Umkleiden und Sanitärräume selbst wurden nicht gefilmt.

Der Mitarbeiter hielt diese Überwachung für unverhältnismäßig. Nach seiner Darstellung führte die ständige Möglichkeit einer Beobachtung zu erheblichem Anpassungsdruck. Er wusste insbesondere nicht, wann die Bilder tatsächlich angesehen wurden und was mit ihnen geschah. Schon 2023 hatten sich die Parteien vor dem Arbeitsgericht mit der Kameraüberwachung beschäftigt. Nachdem der Arbeitgeber Auskunft über die Kameras erteilt hatte, beanstandete der Kläger Ende 2023 weiterhin den Umfang der Überwachung und forderte deren Einstellung.

Der Arbeitgeber sah die Situation anders. Die Überwachung sollte nach seiner Darstellung unter anderem Diebstahl und Vandalismus verhindern, zur Aufklärung von Arbeitsunfällen beitragen, Manipulationen und Ausfälle von Maschinen nachvollziehbar machen sowie die ordnungsgemäße Verladung von Material dokumentieren. Außerdem verwies das Unternehmen auf wertvolle Werkzeuge und transportable Materialvorräte in der Halle. Der Eingriff in die Rechte des Klägers sei vergleichsweise gering gewesen, weil dieser an seinem regulären Arbeitsplatz überwiegend von hinten gefilmt worden sei und sich während seiner Pausen in nicht überwachte Räume habe zurückziehen können.

Der Kläger verlangte schließlich vor Gericht unter anderem die Unterlassung der Überwachung sowie eine Geldentschädigung. Das Arbeitsgericht Dortmund sprach ihm in erster Instanz 15.000 Euro zu. Gegen diese Entscheidung legte der Arbeitgeber Berufung ein. Während des weiteren Verfahrens endete das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2024.

Warum die dauerhafte Überwachung zu weit ging

Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte im Kern die Bewertung des Arbeitsgerichts und sprach dem ehemaligen Mitarbeiter ebenfalls eine Geldentschädigung von 15.000 Euro zu. Die Kameraüberwachung stellte nach Auffassung des Gerichts einen rechtswidrigen, schuldhaften und besonders schweren Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dar. Dazu gehört auch das Recht, grundsätzlich selbst darüber zu bestimmen, ob Bildaufnahmen der eigenen Person angefertigt und verwendet werden.

Die verschiedenen Sicherheitsinteressen des Unternehmens konnten den konkreten Umfang der Überwachung nicht rechtfertigen. Das Gericht setzte sich dabei mit den einzelnen Begründungen auseinander. Zur Abwehr von Gefahren durch betriebsfremde Personen wäre beispielsweise eine Überwachung der Eingangs- oder Außenbereiche ein milderes Mittel gewesen. Für behauptete Manipulationen an Maschinen fehlte es an hinreichend konkreten Angaben zu früheren Vorfällen. Auch bei der Arbeitssicherheit, der Kontrolle von Maschinenausfällen und der Dokumentation von Verladevorgängen konnte das Unternehmen nicht überzeugend darlegen, weshalb dafür eine derart umfangreiche Überwachung der gesamten Halle und insbesondere des Arbeitsplatzes des Klägers notwendig war.

Auch die allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag, nach der der Mitarbeiter mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses einverstanden war, machte die Videoüberwachung nicht zulässig. Nach Auffassung des Gerichts lag darin insbesondere keine wirksame freiwillige Einwilligung in diese Form der Mitarbeiterüberwachung.

Für die Höhe der Entschädigung war vor allem die Intensität und Dauer entscheidend. Der Kläger war von Januar 2023 bis Oktober 2024 und damit insgesamt 22 Monate während seiner Arbeit der Kameraüberwachung ausgesetzt. Abgesehen von Pausen-, Umkleide- und Sanitärräumen gab es innerhalb der für ihn relevanten Betriebsbereiche praktisch keine Möglichkeit, den Kameras auszuweichen. Hinzu kam, dass mehrere Personen auf die Aufnahmen zugreifen konnten und technisch auch eine Livebeobachtung möglich war. Das Gericht sah darin einen erheblichen Anpassungsdruck. Erschwerend kam hinzu, dass der Arbeitgeber die Überwachung unverändert fortsetzte, obwohl der Kläger bereits im Dezember 2023 ausdrücklich deren Verhältnismäßigkeit beanstandet hatte.

Mit seinem Unterlassungsantrag hatte der Kläger in der Berufungsinstanz dagegen keinen Erfolg. Der Grund dafür lag nicht darin, dass das Gericht die Überwachung inzwischen für zulässig hielt. Vielmehr war das Arbeitsverhältnis bereits beendet. Da keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Kläger künftig erneut in dem Betrieb von den Kameras erfasst werden würde, bestand keine konkrete Gefahr einer Wiederholung ihm gegenüber.

Was das Urteil für die Videoüberwachung am Arbeitsplatz zeigt

Das Urteil macht deutlich, dass Kameras am Arbeitsplatz nicht allein deshalb zulässig sind, weil ein Arbeitgeber nachvollziehbare Interessen wie Diebstahlschutz, Arbeitssicherheit oder die Kontrolle technischer Abläufe anführt. Die konkrete Überwachung muss für den jeweiligen Zweck geeignet, erforderlich und angemessen sein. Eine großflächige und langfristige Erfassung von Mitarbeitern lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres mit allgemeinen Sicherheitsrisiken begründen.

Für Arbeitnehmer ist zugleich relevant, dass auch eine offen erkennbare Überwachung das Persönlichkeitsrecht erheblich beeinträchtigen kann. Im konkreten Fall waren vor allem die Dauer von 22 Monaten, der große räumliche Umfang und die Möglichkeit einer jederzeitigen Livebeobachtung ausschlaggebend. Das LAG Hamm bestätigte deshalb die Entschädigung von 15.000 Euro. Wie hoch eine Entschädigung in einem anderen Fall ausfällt oder ob überhaupt ein Anspruch besteht, hängt allerdings stets von den konkreten Umständen der jeweiligen Überwachung ab.

Sollten Sie Fragen zum Datenschutz oder zur Wahrung Ihrer Persönlichkeitsrechte im Arbeitsverhältnis haben, unterstützt Sie die Kanzlei am Südstern aus Berlin gerne kompetent und engagiert. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Arbeitsrecht vertreten wir Sie umfassend, um Ihre Rechte in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten bestmöglich zu wahren.

 

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Dieser Blogbeitrag dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für konkrete Fragen oder rechtliche Anliegen empfehlen wir, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu konsultieren.

 

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28.05.2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts