Die EU-Kommission lehnt Gutscheinlösung für stornierte Flüge ab

Ein Text von Rechtsanwalt Vincent Aydin (u.a. Anwalt für Reiserecht)

Nachdem die EU-Kommission sich gegen eine Gutscheinlösung für Verbraucher bei Flügen und Pauschalreisen positioniert hat, ist die Rechtslage weiterhin klar: Alle Verbraucher haben das Recht bei Flügen und Pauschalreisen, welche auf Grund der Corona-Pandemie ausgefallen sind, den Reisepreis in voller Höhe erstattet zu bekommen.

Dennoch bieten einige Fluggesellschaften und Reiseunternehmen weiterhin nur Gutscheine als Entschädigung an. Verbraucher müssen sich jedoch nicht damit zu Frieden geben, sondern können ihren Anspruch auf Rückzahlung juristisch durchsetzen.

Aktuell ist davon auszugehen, dass zahlreiche Ansprüche, welche von den Unternehmen gegenüber den Verbrauchern abgelehnt worden sind, eingeklagt werden müssen.

Die Durchsetzung der Verbraucherrechte erfolgt dann in drei Schritten:

1. Im ersten Schritt sollten die Betroffenen der Fluggesellschaft bzw. dem Reiseunternehmen eine Frist zur Rückzahlung von 14 Tagen setzen, um diese in Verzug zu setzen. Dies sollte per Einschreiben erfolgen.

2. Im zweiten Schritt fordern wir die Gegenseite mit einem anwaltlichen Forderungsschreiben zur Zahlung auf.

3. Wenn auch das anwaltliche Schreiben nicht zum Erfolgt führt, reichen wir im dritten Schritt Klage gegen die Fluggesellschaft bzw. das Reiseunternehmen beim zuständigen Gericht für die Verbraucher ein.

Betroffene Flug- und Reisegäste erhalten von uns per E-Mail unter reisen@mea-ra.de oder per Telefon unter 030 69533096 eine kostenlose Ersteinschätzung.