Was passiert strafrechtlich, wenn jemand eine schwere Tat nicht verhindert, obwohl er es vielleicht könnte, und wenn schon eine scheinbar kleine Geste wie ein Nicken später eine Rolle spielt? Genau darum geht es in einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.10.2025 (Az. 3 StR 11/25), das einen tragischen Fall aus dem Raum Trier betrifft und das wir in diesem Artikel der Kanzlei am Südstern aus Berlin verständlich einordnen. Die Entscheidung zeigt sehr anschaulich, wie schnell im familiären Umfeld Fragen nach Verantwortung, Pflicht zum Eingreifen und möglicher Beteiligung an einer Tat entstehen können.
Ein zerbrochenes Zusammenleben und eine Eskalation im eigenen Haus
Im Mittelpunkt steht eine Familie, die nach außen noch unter einem Dach lebte, innerlich aber bereits getrennt war. Die Angeklagte J. L. hatte früher in nichtehelicher Gemeinschaft mit dem später getöteten B. gelebt. Spätestens im Herbst 2022 war die Beziehung jedoch beendet. Obwohl beide weiterhin im gemeinsamen Einfamilienhaus wohnten, war das Zusammenleben faktisch auseinandergefallen: B. nahm nur noch selten am Familienleben teil, aß kaum noch mit der Familie und schlief überwiegend allein auf der Wohnzimmercouch.
Zu der Familie gehörten mehrere Kinder. Besonders bedeutsam sind hier J. L.s ältester Sohn S., der zur Tatzeit 16 Jahre alt war, sowie W., ebenfalls 16 Jahre alt und Halbbruder von S. Beide Jugendlichen lebten im Haus und waren damit unmittelbar Teil dieser angespannten Konstellation.
Schon vor dem eigentlichen Tattag fiel ein Gespräch ins Gewicht, das später juristisch eine zentrale Rolle spielte. S. äußerte in Anwesenheit seiner Mutter und W., er würde B. gerne töten. J. L. reagierte darauf mit einem Nicken. Im Anschluss sprachen die beiden Jugendlichen darüber, wie eine solche Tat ausgeführt werden könnte, nämlich B. von hinten auf den Kopf zu schlagen. Nach den Feststellungen bekam die Mutter diese Überlegungen mit. Kurz darauf sagte sie außerdem zu den beiden, sie sollten sich „mal überlegen, wie man B. loswerden könne“. W. verstand das nach den Feststellungen nicht als Aufforderung zur Tötung, sondern eher als Aufforderung, sich räumlich von B. zu distanzieren.
Am Abend des 30.12.2022 kam es dann im Haus zu einer weiteren Auseinandersetzung. Zwischen J. L. und B. entwickelte sich im ersten Obergeschoss ein verbaler Streit. Als S. und W. hinzukamen, sahen sie, wie B. J. L. am Arm ergriff. In dieser Situation fassten die beiden Jugendlichen spontan den Entschluss, B. zu töten, aus ihrer Sicht, um weitere Übergriffe auf die Mutter zu verhindern.
Die Tat selbst spielte sich in kurzer Abfolge ab, war aber brutal und zielgerichtet. S. und W. bewaffneten sich, unter anderem mit einem Baseballschläger und einem Rollgabelschlüssel, und nahmen außerdem Kabelbinder mit. Sie warteten, bis B. aus dem Badezimmer kam, folgten ihm und griffen ihn von hinten an. Es kam zu mehreren Schlägen gegen den Kopf, B. ging zu Boden, und später wurde er mit Kabelbindern stranguliert.
Für die Rolle der Mutter war entscheidend, was sie währenddessen tat. Nach den Feststellungen hielt sie sich bei geöffneter Tür in der Küche auf und nahm das Geschehen wahr. Trotzdem verließ sie wortlos die Küche und ging in das zweite Obergeschoss, ohne einzuschreiten oder Hilfe zu leisten. Das bekam zusätzliches Gewicht, weil sie examinierte Krankenschwester war und grundsätzlich in der Lage gewesen wäre, zumindest eine Erstversorgung zu leisten.
Nach der Tötung brachten die drei Angeklagten die Leiche in ein Waldgebiet und vergruben sie dort. Das Landgericht Trier verurteilte die beiden Jugendlichen wegen heimtückischen Mordes. J. L. wurde hingegen nicht wegen Beteiligung an der Tötung verurteilt, sondern wegen unterlassener Hilfeleistung.
Der Bundesgerichtshof verlangt eine neue Prüfung der Verantwortung der Mutter
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts Trier auf, soweit es die Verurteilung von J. L. wegen unterlassener Hilfeleistung betraf, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Der Kernpunkt: Nach Ansicht des BGH hatte das Landgericht eine Beteiligung der Mutter an dem vorsätzlichen Tötungsdelikt zu vorschnell ausgeschlossen.
Dabei ging es um zwei zentrale Fragen. Erstens: Kann jemand strafrechtlich verantwortlich sein, weil er nicht eingreift? Zweitens: Kann schon eine Geste oder Äußerung vor der Tat als Unterstützung gelten?
Der BGH hat bezüglich der Unterlassung deutlich gemacht, dass es im Strafrecht Konstellationen gibt, in denen Nichtstun wie ein aktives Tun behandelt werden kann. Voraussetzung ist, dass jemand eine besondere Rechtspflicht zum Handeln hat, eine sogenannte Garantenpflicht. Das Landgericht hatte eine solche Pflicht hier verneint. Es meinte, J. L. sei nach der Trennung nicht mehr verpflichtet gewesen, B. zu schützen, und außerdem habe sie ihren 16-jährigen Sohn nicht „überwachen“ müssen, weil er alt genug gewesen sei, das Unrecht zu erkennen.
Der BGH hat diese Sicht in wesentlichen Punkten korrigiert. Er hat zwar bestätigt, dass J. L. gegenüber dem ehemaligen Partner B. nach der Trennung grundsätzlich keine Beschützergarantenstellung mehr hatte. Mit dem Ende einer Lebensgemeinschaft entfällt im Regelfall auch die rechtliche Einstandspflicht zugunsten des Ex-Partners.
Gleichzeitig hat der BGH aber betont, dass Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern grundsätzlich eine Überwachungsgarantenstellung haben. Vereinfacht bedeutet das: Eltern haben nicht nur Pflichten gegenüber dem Kind selbst, sondern auch eine Pflicht, Dritte vor Schäden zu schützen, die das Kind verursacht. Und diese Pflicht besteht auch dann, wenn das Kind bereits strafmündig ist, also strafrechtlich verantwortlich handeln kann. Entscheidend ist dann nicht, ob man das Kind „ständig kontrollieren“ kann, sondern welche Maßnahmen im konkreten Moment zumutbar und erfolgversprechend gewesen wären.
Genau hier sah der BGH Ansatzpunkte, die das Landgericht nicht ausreichend geprüft hatte. Nach den Feststellungen hätte J. L. möglicherweise durch verbales Einschreiten die Fortsetzung der Tat verhindern können. Der BGH hielt es zumindest für naheliegend, dass ein klares Eingreifen der Mutter den Sohn, der als treibende Kraft beschrieben wurde, hätte stoppen können und damit auch den Mitangeklagten W. beeinflusst hätte. Außerdem hätte J. L. als Krankenschwester möglicherweise Erste Hilfe leisten können. Ob ein Einschreiten den Tod tatsächlich verhindert oder zumindest wesentlich verzögert hätte, musste nach Auffassung des BGH neu aufgeklärt werden. Diese sogenannte hypothetische Kausalität, also die Frage, ob das Handeln den Erfolg verhindert hätte, war im ersten Urteil nicht tragfähig bewertet.
Daneben hat der BGH auch die Möglichkeit einer aktiven Beteiligung angesprochen, und zwar in Form einer psychischen Beihilfe. Das ist keine „körperliche Hilfe“ wie das Bereitstellen einer Waffe, sondern eine Unterstützung durch Bestärken, Ermutigen oder Billigen, die den Täter in seinem Vorhaben festigen kann. Hier wurde insbesondere das Nicken der Mutter auf die Tötungsäußerung des Sohnes relevant. Das Landgericht hatte psychische Beihilfe unter anderem deshalb ausgeschlossen, weil dieses Nicken zeitlich vor dem konkreten Tatentschluss der Jugendlichen lag.
Der BGH stellte klar, dass eine psychisch vermittelte Hilfeleistung auch schon im Vorfeld möglich sein kann, also bevor der Haupttäter endgültig entschlossen ist. Denn entscheidend ist nicht nur, wann die Geste erfolgt, sondern ob sie später eine fördernde Wirkung entfalten kann, etwa indem sie den Täter in einem späteren Entschluss bestärkt. Deshalb verlangte der BGH genauere Feststellungen dazu, wie die Jugendlichen das Nicken verstanden, ob sie sich dadurch bestätigt fühlten, und ob die Mutter damit gerechnet hatte.
Auch die Äußerung, man solle sich überlegen, wie man B. „loswerden“ könne, blieb aus Sicht des BGH aufklärungsbedürftig. W. habe sie zwar eher als Wunsch nach Distanz interpretiert. Es fehlten aber Feststellungen dazu, wie S. diese Aussage verstand und was J. L. tatsächlich meinte.
Weil diese Punkte offenblieben, konnte der BGH den Schuldspruch nicht einfach selbst ändern. Stattdessen muss nun in einer neuen Hauptverhandlung umfassend geklärt werden, ob J. L. wegen Beteiligung an einem Tötungsdelikt durch Unterlassen oder durch psychische Beihilfe strafrechtlich verantwortlich ist. Entsprechend wurden auch die Einzelstrafe für die unterlassene Hilfeleistung und die Gesamtstrafe aufgehoben.
Was man aus dem Fall über Pflichten im Familienumfeld mitnehmen kann
Der Fall zeigt auf bedrückende Weise, dass strafrechtliche Verantwortung nicht erst dort beginnt, wo jemand selbst zuschlägt. Gerade im familiären Umfeld können Pflichten bestehen, eine Eskalation zu stoppen, insbesondere wenn Minderjährige beteiligt sind und konkrete Anhaltspunkte für eine schwere Straftat erkennbar werden.
Gleichzeitig macht das Urteil deutlich, dass Gerichte sehr genau hinschauen müssen, bevor sie aus einem Nichthandeln oder aus einer Geste eine strafrechtliche Beteiligung ableiten. Es geht nicht um vorschnelle Schuldzuweisungen, sondern um eine sorgfältige Prüfung: Gab es eine rechtliche Pflicht zum Eingreifen, war Hilfe möglich und zumutbar, und konnte ein Eingreifen den Verlauf tatsächlich beeinflussen.
Sollten Sie in einem familiären Konflikt mit strafrechtlichen Fragen konfrontiert sein, bieten wir, die Kanzlei am Südstern aus Berlin, Ihnen gerne unsere Unterstützung an. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Strafrecht stehen wir Ihnen kompetent zur Seite, um komplexe Fragestellungen rund um Garantenpflichten und psychische Beihilfe bestmöglich einzuordnen und Sie in möglichen Verfahren zu begleiten.
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Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.10.2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.
