Enterbung, Pflichtteil und Fristen im Erbstreit um eine Familienbrauerei

Wie schnell ein Erbstreit an klaren Fristen und fehlenden Beweisen scheitern kann, erfahren Sie in diesem Beitrag der Kanzlei am Südstern, der eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Arnsberg beleuchtet. Mit Urteil vom 05.06.2025 (Az. 4 O 84/24) hat die 4. Zivilkammer die Klage eines Sohnes abgewiesen, der sich nach dem Tod seiner Mutter als Miterbe einer in Familienhand geführten Brauerei (Veltins) sehen wollte. Er scheiterte sowohl mit dem Angriff auf das Testament als auch mit der Forderung nach einem Pflichtteil. Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit des Testaments und sah etwaige Pflichtteilsansprüche zudem als verjährt an.

Eine zerrissene Familie und ein langer Weg zum Gericht

Im Zentrum des Falles steht eine Unternehmerfamilie, deren Mutter über viele Jahre eine Brauerei als Familienunternehmen geleitet hat. Aus ihrer ersten Ehe stammen drei Kinder, darunter der Kläger als jüngstes Geschwisterkind. Die Ehe wurde später geschieden; in zweiter Ehe war die Mutter bis zu ihrem Tod im Jahr 1994 verheiratet. Weitere gemeinsame Kinder gab es nicht.

Zwischen Mutter und Sohn war das Verhältnis nicht spannungsfrei. Bereits in den 1970er Jahren erhielt der Sohn eine erhebliche Zuwendung: 1974 räumte ihm die Mutter eine schenkweise Unterbeteiligung an ihrer Kommanditbeteiligung ein. Am Tag seines 18. Geburtstags im Mai 1980 unterschrieb der Sohn zudem vor einem Notar einen Pflichtteilsverzicht zugunsten der Mutter. Ein Pflichtteilsverzicht bedeutet vereinfacht, dass ein Kind den gesetzlichen Mindestanspruch, der ihm trotz Enterbung zusteht, nicht mehr geltend machen kann; ein solcher Verzicht bedarf einer notariellen Beurkundung und wird häufig im Zusammenhang mit bereits erhaltenen Vorteilen vereinbart. Nach den Unterlagen hatten zuvor auch die beiden Schwestern gleichlautende Verzichtserklärungen abgegeben.

Der weitere Verlauf verschärfte die familiäre Distanz. 1984 kam es zu einem gravierenden Zwischenfall: Der Sohn entwendete im Haus der Mutter unter anderem Wertgegenstände und wurde später verurteilt. Kurz danach widerrief die Mutter die Schenkung der Unterbeteiligung und ließ diese rechtlich an sich zurückübertragen. Gleichzeitig regelten Mutter und Sohn in notariellen Vereinbarungen, wie mit mehreren Vermögenspositionen verfahren werden sollte. Dem Sohn wurden dabei bestimmte Beträge zugesprochen; für seinen Lebensunterhalt sagte die Mutter eine monatliche Zahlung zu. Der zuvor erklärte Pflichtteilsverzicht blieb ausdrücklich bestehen.

In den frühen 1990er Jahren erkrankte die Mutter an Krebs. Dennoch führte sie die Brauerei bis etwa zwei Monate vor ihrem Tod weiter als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin. Im Mai 1993 errichtete sie ein notarielles Testament: Ihre beiden Töchter sollten Erbinnen zu gleichen Teilen werden. Den Sohn und seine Abkömmlinge schloss sie ausdrücklich von der gesetzlichen Erbfolge aus. Zugleich ordnete sie Testamentsvollstreckung an und vermachte den Kindern des Sohnes jeweils einen Betrag von 500.000 DM. Zur Begründung der Enterbung des Sohnes hielt sie fest, dieser sei bereits zu Lebzeiten ausreichend bedacht worden. Der beurkundende Notar vermerkte, die Erblasserin sei voll geschäfts- und testierfähig gewesen.

Nach dem Tod der Mutter im April 1994 versuchte der Sohn zunächst, mit anwaltlicher Unterstützung das Testament anzufechten. Er machte geltend, die Mutter sei krankheitsbedingt nicht mehr testierfähig gewesen, außerdem sei er durch das Testament in sittenwidriger Weise benachteiligt worden. Später stellte er auch die Wirksamkeit seines Pflichtteilsverzichts in Frage und schilderte, er habe die Tragweite seiner Erklärung am Morgen nach einer durchfeierten Nacht nicht erkannt. In einem weiteren Verfahren gegen den beurkundenden Notar wegen behaupteter Pflichtverletzungen konnte er allerdings keinen Erfolg erzielen; dort blieb nach Beweisaufnahme offen, ob der Notar seine Amtspflichten verletzt hatte.

Ein wichtiges Kapitel spielte sich 2004 ab: Die beiden Schwestern beantragten einen gemeinschaftlichen Erbschein, der sie als Miterbinnen zu gleichen Teilen auswies. Der Sohn war anwaltlich beteiligt, erhielt Akteneinsicht und erhob keine Einwände; der Erbschein wurde erteilt. Viele Jahre später erhob er dann die vorliegende Klage. Er verlangte die Feststellung, er sei Miterbe zu einem Drittel, und begehrte umfassende Auskunft zum Nachlass. Hilfsweise machte er den Pflichtteil geltend. Zur Begründung griff er das Testament an, berief sich auf Testierunfähigkeit der Mutter, auf Sittenwidrigkeit der Enterbung, auf eine Anfechtung des Testaments und auf die Unwirksamkeit seines Pflichtteilsverzichts. Die Schwestern verteidigten das Testament, bestritten eine Testierunfähigkeit, verwiesen auf die Testierfreiheit der Mutter und erhoben die Einrede der Verjährung. Sie betonten zudem, die Mutter habe den Sohn bereits erheblich bedacht, und seine Verzichtserklärung sei wirksam zustande gekommen.

Wirksames Testament und abgelaufene Fristen

Das Landgericht Arnsberg wies die Klage in allen Punkten ab. Zunächst prüfte die Kammer die Wirksamkeit des Testaments vom 28. Mai 1993. Der Sohn konnte die behauptete Testierunfähigkeit der Mutter nicht belegen. Für die Testierunfähigkeit muss feststehen, dass der Erblasser die Bedeutung seiner Erklärung nicht mehr erfassen und hiernach handeln konnte. Eine schwere körperliche Erkrankung allein reicht dafür nicht aus. Das Gericht stellte heraus, dass der beurkundende Notar ausdrücklich die volle Geschäfts- und Testierfähigkeit vermerkt hatte und die Erblasserin noch bis kurz vor ihrem Tod die Brauerei geleitet hatte. Konkrete, auf den Tag der Testamentserrichtung bezogene Anhaltspunkte für eine geistige Beeinträchtigung sah das Gericht nicht. Ein Sachverständigengutachten lehnte es als Ausforschungsbeweis ab, weil es an tragfähigen Anknüpfungstatsachen fehlte.

Auch der Einwand, das Testament sei sittenwidrig, griff nicht. Nach der in Deutschland geltenden Testierfreiheit darf ein Erblasser grundsätzlich frei bestimmen, wem sein Vermögen zufallen soll. Eine Sittenwidrigkeit kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Vor diesem Hintergrund sah das Gericht in der Enterbung des Sohnes keine unzulässige Benachteiligung. Es verwies darauf, dass der Sohn in der Vergangenheit bereits erhebliche Zuwendungen erhalten hatte und dass es objektiv nachvollziehbare Gründe für die Entscheidung der Mutter geben konnte. Eine Diskriminierung allein wegen des Geschlechts vermochte die Kammer nicht zu erkennen.

Die vom Sohn erklärte Anfechtung des Testaments blieb ebenfalls erfolglos. Selbst wenn die Mutter bei Errichtung des Testaments einem Irrtum über die Wirksamkeit des Pflichtteilsverzichts unterlegen wäre, hätte dieser mögliche Irrtum die Enterbung nicht getragen. Die Erblasserin hatte nämlich in ihrem Testament selbst als Motiv festgehalten, dass der Sohn zu Lebzeiten ausreichend bedacht worden sei. Damit fehlte es an der rechtlich erforderlichen Ursächlichkeit zwischen einem angenommenen Irrtum und der getroffenen Verfügung.

Hilfsweise verlangte der Sohn den Pflichtteil. Das Gericht stellte klar, dass etwaige Pflichtteilsansprüche jedenfalls verjährt sind. Maßgeblich war die damals geltende Frist von drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls und der enterbenden Verfügung, mit einer absoluten Obergrenze von 30 Jahren. Spätestens im Jahr 2004, als im Erbscheinsverfahren der gemeinschaftliche Erbschein zugunsten der Schwestern erteilt wurde und der Sohn anwaltlich Einsicht hatte, verfügte er über die erforderliche Kenntnis. Damit waren etwaige Pflichtteilsansprüche spätestens 2007 verjährt. Auch nach der seit 2010 geltenden Regelung hätte die Frist spätestens mit Ablauf des Jahres 2013 geendet, weil jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis vorlag. Ob der Pflichtteilsverzicht aus dem Jahr 1980 wirksam war, musste das Gericht daher nicht entscheiden. Es merkte jedoch an, dass gewichtige Gründe gegen eine Nichtigkeit des Verzichts sprechen. Dazu zählte die erhebliche frühere Zuwendung, die gleichlautenden Verzichtserklärungen der Schwestern sowie die Ergebnisse eines bereits in den 1990er Jahren geführten Verfahrens gegen den Notar, in dem Pflichtverletzungen nicht festgestellt werden konnten.

Konsequenz: Die Klage wurde insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 

Praktische Lehren für Erbstreitigkeiten um Pflichtteile

Der Fall zeigt, wie wichtig klare Belege und die Beachtung von Fristen sind. Wer ein Testament wegen fehlender Testierfähigkeit angreifen will, braucht konkrete, auf den Zeitpunkt der Errichtung bezogene Anknüpfungstatsachen, etwa medizinische Unterlagen. Allgemeine Vermutungen genügen nicht. Ebenso sind Pflichtteilsansprüche strengen Verjährungsregeln unterworfen; die Uhr beginnt zu laufen, sobald man vom Erbfall und der Enterbung weiß – ein späterer Meinungswandel stoppt die Frist nicht. Ein notarieller Pflichtteilsverzicht kann wirksam sein, insbesondere wenn er im Zusammenhang mit erheblichen Zuwendungen steht. Wer sich unsicher ist, sollte frühzeitig fachkundigen Rat einholen. Die Kanzlei am Südstern unterstützt Sie dabei, Ihre Ansprüche rechtzeitig zu prüfen, Beweise zu sichern und die richtige Strategie für Ihren konkreten Fall zu entwickeln.

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Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Landgerichts Arnsberg vom 05.06.2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.