Wenn ein Angehöriger stirbt, ist vieles gleichzeitig zu regeln. Oft braucht man einen Erbschein, um Konten zu klären oder Nachlassfragen sauber zu ordnen. Doch schon der erste Schritt kann Streit auslösen: Bei welchem Nachlassgericht muss der Antrag überhaupt gestellt werden, wenn der Verstorbene zuletzt nicht mehr in seiner Wohnung, sondern in einem Hospiz gelebt hat? Genau darum ging es in einem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17.03.2025 (Az. 3 Wx 65/24). In diesem Artikel der Kanzlei am Südstern aus Berlin geben wir einen verständlichen Überblick darüber, was das Gericht entschieden hat und warum es im Ergebnis nicht auf die Meldeadresse, sondern auf den tatsächlichen Mittelpunkt des Lebens ankam.
Die letzten Wochen zwischen alter Wohnung und Hospiz
Der Erblasser war unverheiratet und kinderlos und lebte seit 2012 in der Stadt Y. Dort hatte er eine Wohnung, die zu seinen Lebzeiten auch nicht aufgelöst wurde. Als er schwer erkrankte, wurde er zunächst in Krankenhäusern in Y. behandelt. Irgendwann stand jedoch fest, dass es nicht mehr um Heilung, sondern um palliative Versorgung ging.
Am 20.04.2022 ließ er sich in ein Hospiz in der Stadt X. verlegen. Nach den Unterlagen zur Hospizaufnahme geschah das auf seinen Wunsch. Als Begründung wurde angegeben, dass seine Eltern in X. lebten und außerdem dort auch eine Lebensgefährtin leben sollte. In den Formularen spielte zudem die psychosoziale Betreuung eine wichtige Rolle, also die menschliche Begleitung, Unterstützung und Stabilisierung in der letzten Lebensphase. Der Vater wurde dabei ausdrücklich genannt, und es hieß, eine dringend erforderliche psychosoziale Begleitung sei nötig.
Der Mann verstarb am 22.06.2022 im Hospiz in X. Noch während des Hospizaufenthalts errichtete er am 06.05.2022 in X ein notarielles Testament. Darin setzte er die Beteiligten zu 1 bis 6 als Erben zu gleichen Teilen ein.
Erst später, als ein Erbschein beantragt werden sollte, entbrannte der Streit. Eine Miterbin ließ den Antrag zunächst beim Nachlassgericht in Y. einreichen. Von dort wurde die Sache formlos an das Nachlassgericht in X. abgegeben, das das Verfahren übernahm.
Das gefiel einem der eingesetzten Miterben, dem Beteiligten zu 6, nicht. Er wollte, dass nicht X., sondern Y. zuständig ist. Sein Hauptargument war lebensnah: Der Verstorbene habe seine Wohnung in Y. nicht aufgegeben, sie sei weiter vollständig vorhanden gewesen, und der Umzug ins Hospiz sei vor allem aus medizinischer Notwendigkeit erfolgt. Außerdem bestritt er, dass es überhaupt eine Lebensgefährtin in X. gegeben habe, und verwies darauf, dass enge Kontakte des Erblassers eher in Y. bestanden hätten. Hinter diesem Zuständigkeitsstreit steht ein praktisches Interesse, denn das zuständige Gericht führt das Erbscheinsverfahren und trifft die maßgeblichen Entscheidungen im Ablauf.
Das Nachlassgericht X. hielt sich dennoch für zuständig. Es stellte die für den Erbschein erforderlichen Tatsachen fest, erteilte den Erbschein aber zunächst nicht, sondern wartete die Rechtskraft ab. Dagegen legte der Beteiligte zu 6 Beschwerde ein, allerdings nicht gegen den Erbschein an sich, sondern gegen die Annahme der Zuständigkeit in X.
Warum das Hospiz im Einzelfall zum gewöhnlichen Aufenthalt werden kann
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück und bestätigte, dass das Nachlassgericht X. zuständig ist. Entscheidend war die Frage nach dem sogenannten gewöhnlichen Aufenthalt. Gemeint ist vereinfacht der Ort, an dem der tatsächliche Lebensmittelpunkt liegt, also wo sich das Leben einer Person in familiärer und sozialer Hinsicht in der letzten Phase abspielt. Das ist nicht zwingend identisch mit der gemeldeten Adresse oder der Wohnung, die man noch angemietet hat.
Zunächst stellte das Gericht klar, dass der Beteiligte die Zuständigkeit überhaupt angreifen durfte. Normalerweise kann man eine Beschwerde nicht allein darauf stützen, ein Gericht sei örtlich unzuständig gewesen. Im Erbscheinsverfahren gilt aber eine Besonderheit: Ein Erbschein kann nach der Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Literatur auch dann als „unrichtig“ gelten, wenn ihn ein örtlich unzuständiges Gericht ausstellt. Damit wäre es widersprüchlich, den Zuständigkeitsfehler von vornherein von der Überprüfung auszunehmen. Deshalb ließ das Oberlandesgericht die Beschwerde zu.
In der Sache ging das Gericht differenziert vor und betonte: Allein der Umzug in ein Hospiz genügt normalerweise nicht, um dort automatisch einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen. Ein Hospizaufenthalt hängt häufig an der medizinischen Notwendigkeit, dauert im Durchschnitt nicht lange und bietet nicht immer die Gelegenheit, neue soziale Einbindungen am Ort aufzubauen.
Gleichzeitig machte das Gericht deutlich, dass es immer auf den Einzelfall ankommt. Ein Hospiz kann dann zum gewöhnlichen Aufenthalt werden, wenn zusätzliche Umstände hinzutreten. Dazu gehören insbesondere ein erkennbarer Aufenthaltswille, die konkrete Ausgestaltung der letzten Lebensphase und die Frage, wo die prägenden sozialen Bindungen tatsächlich gelebt werden.
Genau solche Umstände sah der Senat hier als gegeben an. Aus den Aufnahmeunterlagen ergab sich, dass der Erblasser sich bewusst für das Hospiz in X. entschieden hatte, weil er dort die Nähe zu seinen Eltern suchte und eine dringend notwendige psychosoziale Begleitung durch den Vater beziehungsweise die Eltern vorgesehen war. Ob es die erwähnte Lebensgefährtin tatsächlich gab, war für das Gericht letztlich nicht ausschlaggebend, weil die Bindung zu den Eltern und deren tatsächliche Unterstützung hinreichend deutlich dokumentiert waren.
Auch die Tatsache, dass die Wohnung in Y. erst nach dem Tod aufgelöst wurde, ließ das Gericht nicht als Gegenargument durchgreifen. Allein das Beibehalten einer Wohnung sagt in einer palliativen Situation nicht zwingend etwas darüber aus, wo der Lebensmittelpunkt in der letzten Lebensphase liegt. Das Oberlandesgericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser ernsthaft mit einer Rückkehr nach Y. gerechnet oder diese geplant hatte. In der Gesamtwürdigung überwog deshalb der soziale Schwerpunkt in X., zumal X. auch sein Geburtsort und der Wohnort seiner Eltern war.
Am Ende blieb es dabei: Das Nachlassgericht X. ist örtlich zuständig. Der Beteiligte zu 6 musste die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen, der Geschäftswert wurde auf 100.000 Euro festgesetzt.
Was Angehörige bei Erbschein und Zuständigkeit mitnehmen sollten
Der Beschluss zeigt in einer alltagsnahen Konstellation, dass der letzte gewöhnliche Aufenthalt nicht automatisch mit der bisherigen Wohnung zusammenfällt. Gerade bei schwerer Krankheit und einem Umzug in ein Hospiz kann sich der Lebensmittelpunkt verlagern, wenn der Wechsel erkennbar gewollt ist und die wichtigsten familiären und sozialen Bindungen in der letzten Lebensphase tatsächlich am Hospizort gelebt werden.
Für Angehörige bedeutet das vor allem: Wenn es um den Erbschein geht, lohnt sich ein genauer Blick auf die realen Umstände der letzten Monate und Wochen. Wo wurde der Betroffene begleitet, wer hat ihn unterstützt, und war eine Rückkehr in die alte Wohnung überhaupt noch eine realistische Perspektive? Solche Fragen entscheiden am Ende darüber, welches Nachlassgericht zuständig ist und wo der Antrag am sinnvollsten gestellt wird.
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Dieser Blogbeitrag dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine rechtsverbindliche Beratung dar. Bei konkreten Fragen oder Anliegen sollten Sie sich an einen fachkundigen Rechtsanwalt wenden.
Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17.03.2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.
