Europäisches Nachlasszeugnis bei Streit um Auslandsvermögen

Wer eine Erbschaft mit Vermögen im Ausland abwickeln muss, merkt schnell, wie wichtig ein Europäisches Nachlasszeugnis sein kann. Es dient in vielen EU-Staaten als praktischer Nachweis dafür, wer Erbe ist und welche Rechte bestehen. Kommt es in der Familie zum Streit, kann sich ein solches Verfahren jedoch erheblich verzögern.

Genau darum ging es in einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 08.10.2025 (Az. 14 W 81/24). Eine Tochter wollte ein Europäisches Nachlasszeugnis für den Nachlass ihrer Mutter, doch ein Sohn erhob Einwände und das Nachlassgericht lehnte den Antrag zunächst allein deshalb ab. Wie das Beschwerdegericht geurteilt hat und warum das für Betroffene relevant ist, erfahren Sie in diesem Artikel der Kanzlei am Südstern aus Berlin.

Ein Nachlass über Ländergrenzen hinweg und ein Konflikt unter Geschwistern

Die Erblasserin verstarb im Jahr 2018. Aus der Ehe mit ihrem bereits 2001 verstorbenen Mann gab es drei gemeinsame Kinder, zwei Söhne und eine Tochter. Zusätzlich gab es noch einen weiteren Sohn aus einer früheren Beziehung, der außerehelich geboren wurde.

Bereits viele Jahre zuvor hatten die Eheleute, nämlich am 09.01.2000, ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament verfasst. Darin setzten sie sich gegenseitig als Vorerben ein, also so, dass der überlebende Ehepartner das Vermögen zunächst erhalten sollte. Als Nacherben wurden die drei gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen genannt. Eine Formulierung im Testament spielte später eine entscheidende Rolle: Die Kinder sollten „nach unserem Tod alles, was wir geschaffen haben, in Erinnerung an uns gemeinsam zu verwalten und zu bewahren“.

In der Familie war das Verhältnis nicht durchgehend spannungsfrei. Die Tochter schlug 2003 die Nacherbschaft nach dem Vater aus und machte stattdessen Pflichtteilsansprüche geltend. Das führte zu einem Rechtsstreit, der schließlich in einem Vergleich endete. Unter anderem wurde eine Zahlung von 300.000 Euro vereinbart sowie eine monatliche Unterhaltsrente über viele Jahre.

Im Jahr 2005 schrieb die Mutter dann ein weiteres handschriftliches Testament, mit dem sie die zwei Söhne zu Erben zu je 1/2 einsetzte und den weiteren Sohn sowie die Tochter ausdrücklich von der Erbfolge ausschloss. Genau dieses spätere Testament wurde später zum Streitpunkt, denn es stand im Raum, ob die Mutter das überhaupt noch wirksam ändern durfte.

Nach dem Tod der Mutter beantragten zunächst die beiden im Testament von 2005 begünstigten Söhne einen Erbschein. Das Nachlassgericht wies diesen Antrag allerdings zurück, weil es das gemeinschaftliche Testament von 2000 als bindend ansah und daraus ableitete, dass die drei gemeinsamen Kinder auch nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten erben sollten.

In der Folge beantragte die Tochter ein Europäisches Nachlasszeugnis. Sie wollte darin als Erbin zu 1/3 neben ihren beiden Brüdern ausgewiesen werden. Hintergrund war, dass sie das Zeugnis nach eigenen Angaben in mehreren Ländern nutzen wollte, insbesondere in Polen, Belgien und Österreich. Sie führte aus, es gehe um Vermögen der Erblasserin im Ausland, unter anderem um mögliche Forderungen gegen eine polnische Stiftung. Zusätzlich erwähnte sie auch Vermögen in der Schweiz, etwa eine Immobilie sowie ein Bankkonto und ein Bankschließfach.

Ein weiterer Sohn, der nicht zu den gemeinsamen Kindern aus der Ehe gehörte, widersprach. Er vertrat die Auffassung, als leiblicher Sohn sei er erbberechtigt und müsse im Zeugnis genannt werden. Außerdem warf er der Tochter vor, sie habe den Zweck des Zeugnisses nicht ausreichend dargelegt und schon gar nicht nachgewiesen. Auch die beiden Brüder stellten später infrage, ob es überhaupt noch relevantes Auslandsvermögen gebe, weil Teile davon angeblich bereits zu Lebzeiten übertragen worden seien.

Das Nachlassgericht lehnte den Antrag der Tochter schließlich ab, und zwar nicht wegen einer inhaltlichen Bewertung der Argumente, sondern weil überhaupt Einwände erhoben wurden. Damit war die Abwicklung für die Tochter zunächst faktisch ausgebremst, obwohl sie das Zeugnis brauchte, um im Ausland handlungsfähig zu sein.

Wie das OLG Karlsruhe urteilte

Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte zunächst klar, dass das Nachlassgericht formal korrekt gehandelt hatte. Nach den Regeln der EU-Erbrechtsverordnung muss die Ausstellungsbehörde die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ablehnen, sobald Einwände erhoben werden, selbst wenn diese auf den ersten Blick unbegründet wirken. Das klingt streng, soll aber verhindern, dass ein Dokument mit hoher Beweiskraft ausgestellt wird, obwohl die Erbfolge ernsthaft bestritten wird.

Entscheidend war jedoch der nächste Schritt: Das OLG machte deutlich, dass im Beschwerdeverfahren nicht automatisch Schluss sein muss. Das Beschwerdegericht darf Einwände dann inhaltlich prüfen, wenn es dafür keine neuen Ermittlungen braucht und die Frage allein anhand der Akten beantwortet werden kann. Damit soll verhindert werden, dass ein Beteiligter durch bloßes „Dagegenhalten“ ein internationales Nachlassverfahren auf unbestimmte Zeit blockiert.

Im konkreten Fall prüfte das OLG die Einwände des widersprechenden Sohnes und hielt sie nach Aktenlage für nicht durchgreifend. Maßgeblich war die Frage, wer aufgrund der Testamente tatsächlich Erbe geworden ist. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die drei gemeinsamen Kinder, also die beiden Brüder und die Tochter, Erben sind. Der Sohn aus der früheren Beziehung wurde nicht als Erbe angesehen, weil eine letztwillige Verfügung die gesetzliche Erbfolge verdrängen kann und die Erblasserin hier über das gemeinschaftliche Testament gebunden war.

Besonders wichtig war dabei die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments von 2000. Obwohl dort von Vor- und Nacherbschaft die Rede war, musste geklärt werden, was für den zweiten Erbfall, also den Tod des länger lebenden Ehegatten, gelten sollte. Nach Auffassung des OLG spricht die Formulierung, die Kinder sollten „nach unserem Tod“ alles gemeinsam verwalten und bewahren, klar dafür, dass die gemeinsamen Kinder nicht nur Nacherben nach dem erstverstorbenen Ehegatten sein sollten, sondern zugleich auch als Ersatzerben für den Nachlass des letztversterbenden Ehegatten gedacht waren.

Damit stand auch das spätere Testament der Mutter von 2005 auf wackeligem Fundament. Denn wenn ein gemeinschaftliches Testament bindend ist, kann der überlebende Ehegatte die getroffenen Regelungen nach dem Tod des Partners regelmäßig nicht mehr einseitig abändern. Das OLG sah deshalb die Enterbung der Tochter im Testament von 2005 als unwirksam an.

Auch den zweiten Einwand, der Antrag sei nicht ausreichend begründet, ließ das Gericht nicht gelten. Für den Antrag auf ein Europäisches Nachlasszeugnis genügt es, den geplanten Verwendungszweck im EU-Ausland schlüssig zu erläutern. Ein strenger Nachweis, dass das Auslandsvermögen tatsächlich vorhanden ist, wird nicht verlangt. Gerade das ist in der Praxis nachvollziehbar, denn häufig soll das Zeugnis erst ermöglichen, bei Banken oder Behörden im Ausland überhaupt Auskünfte zu bekommen und Vermögenswerte aufzufinden.

Am Ende hob das OLG den ablehnenden Beschluss des Nachlassgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurück. Das Gericht stellte das Zeugnis nicht selbst aus, unter anderem weil es die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Hintergrund ist, dass die Frage, wie weit ein Beschwerdegericht Einwände prüfen darf, in der Rechtsprechung nicht überall einheitlich beantwortet wird.

Was bedeutet das für Erben mit Auslandsbezug?

Der Beschluss zeigt ein typisches Problem aus der Praxis: Sobald ein Familienmitglied widerspricht, kann die Erbauseinandersetzung ins Stocken geraten, gerade wenn Vermögen im Ausland betroffen ist und man dort ohne Europäisches Nachlasszeugnis kaum weiterkommt.

Für Erben ist es deshalb wichtig zu wissen, dass zwar das Nachlassgericht bei Einwänden oft zunächst ablehnen muss, im Beschwerdeverfahren kann aber Bewegung in die Sache kommen, wenn die Einwände nach Aktenlage offensichtlich nicht tragen. Ebenso hilfreich ist der Hinweis, dass der Verwendungszweck im Ausland plausibel dargestellt werden muss, ohne dass man schon vorab jeden Vermögenswert beweisen kann.

Wer sich in einer ähnlichen Situation befindet, sollte frühzeitig prüfen, welche Unterlagen die eigene Erbenstellung stützen und wie sich der Auslandsbezug nachvollziehbar erklären lässt. Eine saubere Vorbereitung kann helfen, unnötige Verzögerungen zu vermeiden und im Streitfall die eigenen Rechte konsequent durchzusetzen.

Sollten Sie vor grenzüberschreitenden erbrechtlichen Fragen stehen, bietet Ihnen die Kanzlei am Südstern aus Berlin gerne Unterstützung an. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Erbrecht und Familienrecht vertreten wir Sie engagiert und kompetent, um Sie bei komplexen Nachlassangelegenheiten, auch im internationalen Kontext, bestmöglich zu beraten und zu begleiten.

 

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Dieser Blog-Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen oder Anliegen sollten Sie sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt wenden.

 

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 08.10.2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.