Falsch geblinkt: Haftung nach Unfall mit Vorfahrtsverstoß

Ein gesetzter Blinker wirkt im Straßenverkehr oft wie eine klare Botschaft, doch nicht immer stimmt das Signal mit dem tatsächlichen Fahrverhalten überein. Genau darum ging es in einem Fall vor dem Oberlandesgericht Brandenburg, das mit Urteil vom 15. Januar 2026, Az. 12 U 20/25, über die Haftung nach einem Verkehrsunfall zwischen einem Motorradfahrer und einem Autofahrer entschied.

In diesem Artikel der Kanzlei am Südstern aus Berlin geht es um eine alltägliche, aber rechtlich relevante Situation: Ein Motorradfahrer hatte nach dem Verlassen eines Kreisverkehrs den rechten Blinker nicht ausgeschaltet, während ein wartepflichtiger Autofahrer dieses Zeichen als Abbiegeabsicht verstand und in die Kreuzung einfuhr. Der anschließende Unfall führte nicht nur zu Streit über die Haftungsquote, sondern auch über die Frage, welchen Restwert sich der Geschädigte für sein beschädigtes Motorrad anrechnen lassen musste.

Ein Blinker, ein Missverständnis und ein beschädigtes Motorrad

Der Unfall ereignete sich am 26. August 2023 an einer Kreuzung in Brandenburg. Der Kläger war mit seinem Motorrad unterwegs und hatte zuvor einen Kreisverkehr verlassen. Dabei blieb der rechte Fahrtrichtungsanzeiger eingeschaltet, obwohl der Motorradfahrer nach den Feststellungen des Gerichts nicht nach rechts abbiegen wollte.

Zur gleichen Zeit wartete ein Autofahrer mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug an einer untergeordneten Straße. Er sah den eingeschalteten Blinker des Motorrads und ging davon aus, dass der Motorradfahrer nach rechts abbiegen werde. Deshalb fuhr er in die Kreuzung ein. Es kam zur Kollision, bei der das Kraftrad beschädigt wurde und der Motorradfahrer Prellungen sowie Schürfwunden erlitt.

Der Motorradfahrer verlangte anschließend Schadensersatz und Schmerzensgeld. Aus seiner Sicht hatte der Autofahrer die Vorfahrt missachtet. Dass der Blinker noch eingeschaltet war, ändere daran nichts Entscheidendes, denn ein Wartepflichtiger dürfe nicht allein wegen eines Blinksignals losfahren.

Die Versicherung sah den Fall anders. Sie berief sich darauf, dass der Motorradfahrer durch das fortgesetzte Rechtsblinken selbst eine gefährliche Situation geschaffen habe. Wer im Straßenverkehr ein Abbiegen anzeige, müsse damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer dieses Signal ernst nehmen. Zudem stritt man über den Restwert des beschädigten Motorrads. Der Kläger hatte sein Motorrad auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens verkauft, das einen regionalen Restwert von etwa 3.500 Euro auswies. Die Versicherung legte dagegen ein höheres Angebot aus einer Internetbörse über 6.084 Euro vor und wollte diesen Betrag bei der Schadensabrechnung berücksichtigt wissen.

Ein weiterer Vorwurf der Versicherung betraf eine angebliche Absprache zwischen dem Sachverständigen und dem Käufer des Motorrads. Nach ihrer Darstellung sei der Restwert möglicherweise bewusst zu niedrig angesetzt worden. Für den Kläger war dagegen entscheidend, dass er sich auf das von ihm eingeholte Gutachten verlassen habe und das Motorrad zeitnah verkauft worden sei.

Das Gericht verteilt die Haftung und stärkt den Geschädigten beim Restwert

Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied, dass beide Seiten zum Unfall beigetragen hatten. Der Autofahrer hatte die Vorfahrt des Motorradfahrers verletzt, was im Straßenverkehr regelmäßig schwer wiegt. Der Motorradfahrer musste sich jedoch ebenfalls ein Fehlverhalten anrechnen lassen, weil er den rechten Blinker nach dem Verlassen des Kreisverkehrs nicht ausgeschaltet hatte.

Das Gericht stellte klar, dass ein Wartepflichtiger nicht blind auf ein Blinksignal vertrauen darf. Ein Blinker allein reicht grundsätzlich nicht aus, um sicher davon auszugehen, dass der Vorfahrtberechtigte tatsächlich abbiegen wird. Dafür müssten weitere erkennbare Umstände hinzukommen, etwa ein deutliches Abbremsen oder ein klar begonnener Abbiegevorgang. Solche zusätzlichen Anzeichen konnte die Beklagte hier nicht beweisen. Die vom Autofahrer geschätzte Geschwindigkeit des Motorrads von 20 bis 30 km/h genügte dem Gericht nicht als eindeutiger Hinweis auf ein bevorstehendes Abbiegen.

Trotzdem blieb das falsche Blinken nicht folgenlos. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen die allgemeine Rücksichtnahmepflicht. Der Motorradfahrer hatte durch sein Signal den Eindruck erweckt, er werde rechts abbiegen, und damit zur Entstehung des Unfalls beigetragen. Im Ergebnis nahm das Oberlandesgericht eine Haftungsverteilung von einem Drittel zulasten des Motorradfahrers und zwei Dritteln zulasten der Beklagten an.

Auch beim Restwert folgte das Gericht nicht der Versicherung. Ein Geschädigter darf sich grundsätzlich auf ein ordnungsgemäßes Sachverständigengutachten stützen, wenn darin der Restwert auf dem regionalen Markt ermittelt wurde. Er muss nicht selbst Internetbörsen durchsuchen und auch nicht abwarten, ob die gegnerische Versicherung später ein höheres Angebot vorlegt. Da der Kläger das Motorrad bereits auf Grundlage des Gutachtens verkauft hatte, musste er sich das spätere höhere Internetangebot nicht anrechnen lassen.

Den Vorwurf einer unzulässigen Absprache zwischen Sachverständigem und Käufer hielt das Gericht für nicht bewiesen. Allein der schnelle Verkauf am Folgetag reichte dafür nicht aus. Entscheidend war auch, dass die Versicherung nicht nachweisen konnte, dass der Kläger von einer solchen möglichen Absprache Kenntnis hatte.

Nach der Berechnung des Gerichts belief sich der Gesamtschaden einschließlich Wiederbeschaffungsaufwand, Schmerzensgeld und Unkostenpauschale auf 12.352,03 Euro. Nach Abzug der Mithaftung von einem Drittel verblieben 8.234,69 Euro. Da die Versicherung bereits 6.253,02 Euro gezahlt hatte, wurde sie zur Zahlung weiterer 1.981,67 Euro nebst Zinsen verurteilt. Außerdem musste sie den Kläger von weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 86,64 Euro freistellen.

Was bedeutet das für Unfallbeteiligte?

Der Fall zeigt anschaulich, dass ein falsches Blinksignal erhebliche Folgen haben kann, auch wenn der andere Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt missachtet. Wer blinkt, obwohl er nicht abbiegen will, setzt ein irreführendes Zeichen und muss je nach Unfallhergang mit einer Mithaftung rechnen.

Gleichzeitig bleibt es dabei, dass ein Wartepflichtiger nicht allein wegen eines Blinkers losfahren darf. Erst wenn weitere klare Anzeichen für ein Abbiegen hinzukommen, kann ein Vertrauen auf das Signal berechtigt sein.

Für Geschädigte ist zudem wichtig, dass sie sich bei der Verwertung eines Unfallfahrzeugs in der Regel auf ein korrektes Gutachten zum regionalen Restwert verlassen dürfen. Spätere höhere Angebote der Versicherung müssen nicht automatisch akzeptiert werden, wenn das Fahrzeug bereits rechtmäßig verkauft wurde.

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Dieser Blog-Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen oder Anliegen sollten Sie sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt wenden.

 

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Oberlandesgericht Brandenburg vom 15. Januar 2026, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.