Halter nicht automatisch Fahrer: Bußgeld bei Parkverstößen prüfen

Am 17. Mai 2024 hat das Bundesverfassungsgericht im Verfahren 2 BvR 1457/23 über eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Bußgeld wegen Parkzeitüberschreitung entschieden. In diesem Artikel der Kanzlei am Südstern aus Berlin erfahren Sie, worum es in dem Fall ging, weshalb die Sache vor das höchste deutsche Gericht kam und welche Konsequenzen sich daraus für ähnlich gelagerte Fälle ergeben. Die Entscheidung ist rechtlich interessant, aber kein Freifahrtschein für das Parken im Verbot. Sie macht vielmehr deutlich: Halter ist nicht automatisch Fahrer. Gerichte dürfen bei Parkverstößen nicht allein aus der Haltereigenschaft auf die Fahrereigenschaft schließen. Damit rückt das Grundprinzip in den Mittelpunkt, dass in Ordnungswidrigkeitenverfahren die konkrete Täterschaft nachgewiesen werden muss.

Vom Parkknöllchen zur Verfassungsbeschwerde

Ausgangspunkt war ein alltäglicher Vorgang in Siegburg. Am 6. Oktober 2022 stand ein auf den Beschwerdeführer zugelassener Pkw in einem Bereich mit begrenzter Parkdauer. Unter der Windschutzscheibe lag eine Parkscheibe, die als Ankunftszeit 14:30 Uhr auswies. Gegen 17:35 Uhr befand sich das Fahrzeug nach den Feststellungen noch am selben Ort. Die Behörde ging deshalb von einer Überschreitung der zulässigen Höchstparkdauer von einer Stunde aus. Für den Halter folgte wenig später Post: Mit Bußgeldbescheid vom 29. Dezember 2022 setzte der Bürgermeister der Kreisstadt Siegburg eine Geldbuße von 30 Euro fest. Der Vorwurf lautete, der Halter habe als Fahrer die zulässige Parkdauer überschritten. 

Der Betroffene legte fristgerecht Einspruch ein. Vor dem Amtsgericht Siegburg schwieg er zum konkreten Vorwurf. Das ist sein gutes Recht, denn niemand muss sich selbst belasten. Das Amtsgericht verurteilte ihn dennoch am 23. Mai 2023 wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstparkdauer zu 30 Euro. Grundlage der Überzeugung des Gerichts waren die Angaben im Bußgeldbescheid, Lichtbilder, die das Fahrzeug zeigen, sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer Halter des Fahrzeugs ist. Weitere Beweise zur Frage, wer tatsächlich gefahren oder den Wagen abgestellt hatte, wurden nicht erhoben. Eine im Bußgeldbescheid benannte Zeugin wurde nicht geladen. Gegen dieses Urteil wollte der Betroffene Rechtsbeschwerde einlegen. Er wandte sich insbesondere gegen den Schluss, allein aus der Haltereigenschaft könne auf seine Täterschaft als Fahrer geschlossen werden. 

Das Oberlandesgericht Köln ließ die Rechtsbeschwerde jedoch mit Beschluss vom 12. September 2023 nicht zu. Damit blieb dem Betroffenen nur der Weg nach Karlsruhe. Mit seiner am 9. Oktober 2023 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügte er eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz in der Ausprägung als Willkürverbot sowie Verstöße gegen den Grundsatz der Gesetzesbindung der Gerichte. Er machte geltend, dass es an einer tragfähigen Beweisaufnahme zur Person des Fahrers fehle. Die Feststellungen stützten sich allein auf die Haltereigenschaft und Fotos des Autos, nicht aber auf Belege, die ihn als Fahrer identifizierten. Zudem habe das Amtsgericht keine sachgerechten Erwägungen zur Täterschaft angestellt. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen sah von einer Stellungnahme ab. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.

Karlsruhe betont das Täterprinzip und rügt Willkür

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde an und gab ihr statt. Es hob das Urteil des Amtsgerichts Siegburg auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zurück. Die Nichtzulassungsentscheidung des Oberlandesgerichts Köln wurde dadurch gegenstandslos. Kern der verfassungsgerichtlichen Begründung ist das Willkürverbot aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Eine gerichtliche Entscheidung ist willkürlich, wenn sie bei verständiger Würdigung nicht mehr nachvollziehbar ist und sich sachfremde Erwägungen aufdrängen. 

Gemessen daran, so Karlsruhe, fehlten im amtsgerichtlichen Urteil jegliche sachgerechten Feststellungen und Erwägungen zur Täterschaft des Betroffenen. Entscheidend war: Das Amtsgericht stützte sich zur Sache allein auf die verlesenen Angaben im Bußgeldbescheid, die Lichtbilder des Fahrzeugs und die Haltereigenschaft. Daraus folgt aber nichts zur Person des Fahrers. Weder ein aktives Tun des Beschwerdeführers noch ein Begehen durch Unterlassen wurden festgestellt. Der Beschwerdeführer hatte zudem geschwiegen. Nach ständiger fachgerichtlicher Rechtsprechung reicht die Haltereigenschaft ohne weitere Beweisanzeichen nicht aus, um auf die Fahrereigenschaft zu schließen. 

Das Bundesverfassungsgericht verweist insoweit auf die gefestigte Linie der Fachgerichte und die herrschende Meinung in der Literatur. Das bedeutet nicht, dass der vorgeworfene Parkverstoß nicht begangen wurde. Karlsruhe hat nicht die Sache inhaltlich entschieden, sondern das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben, weil es auf einer unzureichenden Beweisgrundlage beruhte. Das Amtsgericht muss nun, sofern es an dem Vorwurf festhält, eine Beweisaufnahme durchführen, die tragfähige Feststellungen zur Person des Fahrers ermöglicht, oder den Betroffenen freisprechen. Das Land Nordrhein-Westfalen muss dem Beschwerdeführer außerdem die notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens erstatten. Für die Beteiligten ist damit klar: Die Gerichte dürfen im Ordnungswidrigkeitenrecht eine Verurteilung nicht auf die Haltereigenschaft und Fotos des Fahrzeugs reduzieren. Es braucht belastbare Anhaltspunkte, die die Täterschaft des konkreten Menschen belegen.

Was bedeutet das für Autofahrer

Die Entscheidung macht deutlich, dass bei Parkverstößen das Täterprinzip gilt. Behörden und Gerichte müssen klären, wer tatsächlich gefahren oder den Wagen abgestellt hat. Allein Halter eines Fahrzeugs zu sein, genügt für eine Verurteilung nicht. Für Betroffene heißt das: Wer einen Bußgeldbescheid erhält, sollte prüfen, ob es Beweise zur eigenen Fahrereigenschaft gibt. Schweigen zum Vorwurf ist erlaubt. Zugleich bleibt wichtig, dass Parkregeln einzuhalten sind und jedes Verfahren seinen eigenen Verlauf hat. Wenn Sie unsicher sind, wie Sie in Ihrem konkreten Fall reagieren sollten, berät Sie die Kanzlei am Südstern gern zu den realistischen Optionen und zum richtigen Vorgehen.

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Dieser Blog-Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und ersetzt keine fachkundige Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen oder Anliegen empfehlen wir Ihnen, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu konsultieren.

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Mai 2024, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.