Was passiert, wenn die Strafverfolgung dringend ein Beweisstück braucht, dieses aber in den Notarakten liegt und der Notar wegen seiner Verschwiegenheit nicht einfach helfen darf? Genau um diese Konstellation ging es in einem Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.11.2025 (Az. 12 Qs 41/25). In diesem Artikel der Kanzlei am Südstern aus Berlin geben wir einen verständlichen Überblick darüber, warum ein richterliches Herausgabeersuchen gegenüber einem Notar zwar möglich sein kann, die Androhung von Zwangsmitteln aber rechtlich klare Grenzen hat.
Eine Vollmacht als Schlüssel im Steuerstrafverfahren
Ausgangspunkt war ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung im Gebrauchtwagenhandel. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, in den Jahren 2016 bis 2018 die Herkunft weiterverkaufter Fahrzeuge verschleiert zu haben, um steuerliche Vorteile zu erlangen. Er lebte in Rumänien und stellte sich in seiner Vernehmung auf den Standpunkt, mit dem angeblichen Gebrauchtwagenhandel nichts zu tun zu haben.
Eine zentrale Rolle spielte dabei eine notarielle Generalvollmacht. Nach den Ermittlungen soll ein Angestellter, der Neffe des Beschuldigten, mit dieser Vollmacht für ihn gehandelt haben. Der Beschuldigte bestritt jedoch, die Vollmacht unterschrieben zu haben. Damit wurde die Frage der Echtheit der Unterschrift plötzlich entscheidend, denn nur mit dem Original lässt sich eine Unterschrift sinnvoll prüfen.
Die Steuerfahndung wandte sich deshalb an einen Notar aus dem Raum Nürnberg, der die Unterlagen verwahrte. Wichtig ist hier ein Detail: Der Notar hatte die Vollmacht nicht selbst beglaubigt, sondern war Amtsnachfolger des ursprünglichen Notars und damit der aktuelle Verwahrer der Urkunde.
Der Notar verweigerte sowohl Auskünfte als auch die Herausgabe der Originalurkunde und der dazugehörigen Unterlagen. Er berief sich auf seine Amtsverschwiegenheit, also die Pflicht, Informationen aus seiner notariellen Tätigkeit vertraulich zu behandeln. Eine Entbindung von dieser Schweigepflicht, die in solchen Fällen eine Herausgabe erleichtern kann, lag nicht vor. Im Gegenteil: Der Notar hatte sogar offiziell eine Entscheidung über eine mögliche Entbindung eingeholt, diese wurde aber abgelehnt.
Daraufhin wollte die Staatsanwaltschaft eigentlich per Durchsuchungsbeschluss in den Geschäftsräumen des Notars nach den Unterlagen suchen lassen. Der Ermittlungsrichter schlug jedoch zunächst ein anderes Vorgehen vor, weil es auf den ersten Blick weniger eingriffsintensiv wirkt. Statt einer Durchsuchung wurde ein richterliches Herausgabeersuchen an den Notar erlassen, also die Aufforderung, die Unterlagen freiwillig herauszugeben.
Der entscheidende Punkt lag im Ton und in der rechtlichen „Drohkulisse“ dieses Schreibens. Der Notar wurde darin nicht nur zur unverzüglichen Herausgabe aufgefordert. Es wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Weigerung Ordnungs- und Zwangsmittel wie Ordnungsgeld oder sogar Haft möglich seien. Der Notar blieb bei seiner Weigerung und legte schließlich Beschwerde gegen dieses Herausgabeersuchen ein.
Warum das Landgericht die Drohung stoppte
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hob das richterliche Herausgabeersuchen auf. Ausschlaggebend war bereits ein zentraler Fehler: Die Androhung von Ordnungs- und Zwangsmitteln gegenüber dem Notar war unzulässig.
Das Gericht stellte klar, dass Notare zu den Personen gehören, die ein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Das bedeutet vereinfacht: Sie dürfen bestimmte Informationen, die ihnen in ihrer beruflichen Rolle anvertraut wurden, grundsätzlich für sich behalten, solange keine wirksame Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt. Genau wegen dieses besonderen Schutzes gilt nach der Strafprozessordnung, dass Zwangsmittel zur Durchsetzung eines Herausgabeverlangens gegen solche Personen nicht eingesetzt werden dürfen.
Entscheidend war aus Sicht des Landgerichts außerdem, dass es nicht darauf ankommt, ob die konkrete Urkunde möglicherweise beschlagnahmt werden dürfte oder nicht. Die Staatsanwaltschaft und der Ermittlungsrichter hatten argumentiert, notarielle Urkunden seien nicht in jedem Fall besonders „geheim“ und deshalb eher herauszugeben. Das Landgericht ließ diese Begründung nicht gelten, weil die Frage der Zwangsmittel an die Stellung des Notars als Berufsgeheimnisträger anknüpft und nicht an eine pauschale Bewertung des Dokuments.
Überdies äußerte das Gericht erhebliche Zweifel, ob ein isoliertes Herausgabeersuchen in dieser Konstellation überhaupt das mildere Mittel gegenüber einer förmlichen Durchsuchungsanordnung ist. Was zunächst nach einem weniger harten Weg aussieht, kann für den Notar in der Praxis riskanter sein. Denn er steht dann vor der schwierigen Entscheidung, ob er mit einer Herausgabe möglicherweise selbst eine Straftat begeht, etwa wegen Verletzung von Privatgeheimnissen. Ohne klare rechtliche Absicherung kann ein solches Schreiben den Druck erhöhen, obwohl der Notar gerade nicht mit Zwangsmitteln bedroht werden darf.
Das Landgericht erläuterte in diesem Zusammenhang auch die Idee der sogenannten Abwendungsbefugnis bei einer Durchsuchung. Gemeint ist: Liegt ein Durchsuchungsbeschluss vor, kann dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Durchsuchung zu vermeiden, indem er den gesuchten Gegenstand herausgibt. Das kann für Berufsgeheimnisträger sogar rechtssicherer sein, weil klarer geregelt ist, auf welcher Grundlage gehandelt wird. Vor diesem Hintergrund ist ein bloßes Herausgabeersuchen bei nicht entbundener Schweigepflicht jedenfalls nicht automatisch „schonender“.
Am Ende blieb es dabei: Das Herausgabeersuchen in der konkreten Form war rechtswidrig, weil es den Notar über seine tatsächliche Rechtsposition hinwegsetzte und ihn zu Unrecht mit Sanktionen unter Druck setzte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens musste die Staatskasse tragen.
Was Betroffene und Notare daraus mitnehmen können
Der Beschluss zeigt anschaulich, dass Ermittlungsbehörden bei Unterlagen in Notarakten besonders sorgfältig vorgehen müssen. Notare sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen nicht durch eine Androhung von Ordnungsgeld oder Haft zur Herausgabe gedrängt werden, solange sie nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden sind.
Für Betroffene, die mit Ermittlungen zu tun haben, und auch für Notare ist die Entscheidung vor allem als Orientierung wichtig: Ein Schreiben mit scharfen Drohungen ist hier kein zulässiges Mittel, selbst wenn der Staat ein nachvollziehbares Interesse an Aufklärung hat. Gleichzeitig wird deutlich, dass die rechtssichere Gestaltung von Ermittlungsmaßnahmen eine große Rolle spielt, damit Berufsgeheimnisträger nicht zwischen Strafverfolgungsdruck und eigenem Strafbarkeitsrisiko aufgerieben werden.
Sollten Sie mit Fragen im Bereich des Strafrechts konfrontiert sein, bietet Ihnen die Kanzlei am Südstern aus Berlin gerne kompetente Unterstützung an. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Straf- und Ermittlungsrecht stehen wir Ihnen engagiert zur Seite, um Sie bestmöglich zu beraten und zu begleiten.
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Dieser Blog-Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei spezifischen Fragen oder Anliegen wird empfohlen, sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt zu wenden.
Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.11.2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.
