Ein Betriebsratsamt darf weder zu Nachteilen noch zu ungerechtfertigten Vorteilen führen. Wie schwierig die Abgrenzung in der Praxis sein kann, zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.08.2025 (Az. 7 AZR 174/24). In diesem Artikel der Kanzlei am Südstern aus Berlin geht es um die Frage, ob ein langjähriges freigestelltes Betriebsratsmitglied Anspruch auf eine deutlich höhere Vergütung haben kann, weil ihm nach eigener Darstellung während seiner Amtszeit eine Führungsposition angeboten worden war. Das Bundesarbeitsgericht musste sich dabei insbesondere damit beschäftigen, welche Bedeutung Kenntnisse und Fähigkeiten haben, die während der Betriebsratstätigkeit erworben wurden.
Der Streit um Karrierechancen eines Betriebsratsmitglieds
Der Kläger war seit dem Jahr 2000 im Umfeld des später beklagten Unternehmens beschäftigt und engagierte sich früh im Betriebsrat. Nach einem Wechsel zu der beklagten Gesellschaft im Jahr 2006 war er nahezu durchgehend für seine Betriebsratstätigkeit freigestellt und übernahm dort später sogar den Vorsitz beziehungsweise die Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsrats.
Im Laufe der Jahre entwickelte sich ein Streit über seine Vergütung. Während der Kläger ursprünglich als Frachtabfertiger geführt wurde, stieg sein Gehalt mehrfach an. Nach einer Compliance-Prüfung wurde die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern im Unternehmen überprüft und teilweise reduziert. In einem früheren Gerichtsverfahren einigten sich die Parteien auf eine bestimmte Vergütung und weitere Leistungen.
Im Jahr 2020 nahm das Unternehmen erneut eine Überprüfung vor. Die Vergütung des Klägers wurde deutlich abgesenkt und ein Dienstwagen entfiel. Der Kläger hielt dies für rechtswidrig. Er vertrat die Auffassung, dass er ohne seine Tätigkeit als Betriebsrat beruflich aufgestiegen wäre und Anspruch auf eine deutlich höhere Vergütung habe.
Im Mittelpunkt stand dabei eine Stelle als Leiter der Disposition, die im Jahr 2009 intern ausgeschrieben worden war. Der Kläger behauptete, er habe sich erfolgreich auf diese Position beworben und sogar eine entsprechende Zusage erhalten. Das Angebot habe er lediglich deshalb nicht angenommen, weil er sein Betriebsratsmandat und die damit verbundene Freistellung weiter ausüben wollte. Nach seiner Ansicht hätte er daher so vergütet werden müssen wie ein Abteilungsleiter.
Das Unternehmen bestritt dies. Es war der Ansicht, der Kläger habe die erforderlichen Qualifikationen für eine solche Führungsposition nicht besessen. Die spätere Stellenbesetzung sei mit einer besser geeigneten Mitarbeiterin erfolgt. Außerdem sei die frühere Vergütung des Klägers nicht durch eine tatsächliche Beförderung oder eine vergleichbare berufliche Entwicklung gerechtfertigt gewesen.
Bundesarbeitsgericht verlangt neue Prüfung
Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Damit erhielt der Kläger noch keinen endgültigen Erfolg, aber eine neue Chance, seine Ansprüche durchzusetzen.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hatte das Landesarbeitsgericht wichtige Aspekte nicht ausreichend berücksichtigt. Besonders relevant war die Frage, ob der Kläger tatsächlich eine konkrete Zusage für die Führungsposition erhalten hatte und ob er diese nur wegen seines Betriebsratsmandats nicht angenommen hatte.
Von besonderer Bedeutung ist die Klarstellung des Gerichts zu den während einer Betriebsratstätigkeit erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass solche Qualifikationen grundsätzlich berücksichtigt werden dürfen, wenn sie für die betreffende Stelle tatsächlich relevant sind. Allein der Umstand, dass Kenntnisse während der Ausübung eines Betriebsratsamtes erworben wurden, macht ihre Berücksichtigung nicht automatisch zu einer unzulässigen Begünstigung.
Entscheidend ist vielmehr, ob die erworbenen Fähigkeiten für die konkrete Position fachlich bedeutsam sind und auch bei anderen Bewerbern eine Rolle spielen würden. Nicht ausreichend sind dagegen bloße Erfahrungen, die allein auf der besonderen Stellung als Betriebsratsmitglied beruhen.
Das Landesarbeitsgericht muss nun weitere Tatsachen aufklären. Es wird insbesondere prüfen müssen, welche Anforderungen die Stelle der Dispositionsleitung tatsächlich hatte, ob dem Kläger die Position tatsächlich angeboten wurde und ob seine Kenntnisse und Qualifikationen für diese Stelle ausgereicht hätten. Erst danach kann entschieden werden, ob ihm die verlangte höhere Vergütung zusteht.
Bedeutung für Arbeitnehmer und Betriebsräte
Die Entscheidung zeigt, dass berufliche Entwicklungsmöglichkeiten auch für freigestellte Betriebsratsmitglieder ein wichtiges Thema bleiben. Wer geltend macht, ohne sein Betriebsratsamt eine höherwertige Position erreicht zu haben, muss dies zwar nachvollziehbar darlegen. Gleichzeitig dürfen Qualifikationen, die während der Betriebsratstätigkeit erworben wurden, nicht pauschal außer Betracht bleiben.
Für Arbeitnehmer und Betriebsräte ist das Urteil deshalb relevant, weil es verdeutlicht, dass die tatsächlichen Fähigkeiten und die konkrete Eignung für eine Stelle entscheidend sind. Ob der Kläger am Ende tatsächlich Anspruch auf die höhere Vergütung hat, muss nun jedoch das Landesarbeitsgericht nach weiterer Sachaufklärung klären.
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Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.08.2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts
