Ein Zahlendreher beim Tätowieren, ein verletzter Stolz und am Ende ein Schimpfwort im Gesicht des Opfers: Der Bundesgerichtshof hat am 10.04.2025 im Verfahren 4 StR 495/24 entschieden, dass das gegen den Willen angebrachte Gesichtstattoo „FUCK“ eine erhebliche und dauerhafte Entstellung darstellt und damit eine schwere Körperverletzung. Warum das rechtlich relevant ist und was Betroffene daraus lernen können, erfahren Sie in diesem Artikel der Kanzlei am Südstern aus Berlin.
Wie ein Zahlendreher zum Rachetattoo führte
Ausgangspunkt war eine zunächst fast beiläufig wirkende Verabredung zwischen zwei Bekannten, die beide keine ausgebildeten Tätowierer waren. Auf Wunsch des späteren Angeklagten stach der andere Mann eine Zahlenreihe auf die Fingerrücken. Gemeint war die Abfolge 1312, die auch als Abkürzung für “ACAB” (“All Cops Are Bastards”) verstanden wird. Beim Tätowieren passierte jedoch ein Fehler, sodass 1213 auf den Händen des Auftraggebers stand.
Was zunächst wie ein peinlicher, aber korrigierbarer Irrtum wirken könnte, führte zu einer grundlegenden Eskalation der Beziehung zwischen den beiden Männern. Der spätere Angeklagte nahm dem Tätowierer den Patzer persönlich übel. Wenig später suchte er ihn auf, kündigte an, die Sache sichtbar zu „korrigieren“, und setzte seine Drohung in die Tat um. Er tätowierte dem anderen Mann gegen dessen Willen das Wort FUCK oberhalb der rechten Augenbraue. Das Tattoo war deutlich erkennbar, etwa 1,5 Zentimeter hoch und 4,5 Zentimeter breit, mit kräftiger schwarzer Farbe gestochen und deshalb auf den ersten Blick sichtbar. Bis dahin trug der Geschädigte keine Tätowierung im Gesicht.
Seit dem Eingriff schämte er sich für das Tattoo, wurde häufig darauf angesprochen und versuchte es durch einen veränderten Haarschnitt zu verdecken, indem die Haare in die Stirn fielen. Eine Laserentfernung wäre grundsätzlich möglich, allerdings langwierig, schmerzhaft und kostspielig. Nach den Feststellungen fehlten dem Mann die finanziellen Mittel für eine Behandlung, und zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils zeichnete sich kein baldiger Therapiebeginn ab.
Die Auseinandersetzung endete damit jedoch nicht. Nur zwei Tage nach dem Tätowieren kam es zu einer weiteren Konfrontation, in deren Verlauf der Angeklagte den Mann gemeinsam mit einer Begleiterin aufsuchte und ihn schlug und trat, was nach den Feststellungen potenziell lebensbedrohlich war. Beim Weggehen ließ der Angeklagte dem Geschädigten ausrichten, dass er ihn umbringen werde, wenn er die Polizei einschalte.
Doch der Bedrohte schwieg nicht, die Behörden wurden eingeschaltet und schließlich beurteilte das Landgericht Bochum die Vorfälle rechtlich. In erster Instanz wertete das Landgericht die Tätowierung als gefährliche Körperverletzung, hielt sie aber nicht für eine schwere Körperverletzung wegen Entstellung. Gegen diese Bewertung legte die Staatsanwaltschaft Revision ein, weil sie das Tattoo im Gesicht aus rechtlicher Sicht als erhebliche und dauerhafte Entstellung ansah. Der Angeklagte legte ebenfalls Revision ein, unter anderem wegen der Bewertung der späteren Drohung. Damit landete der Fall beim Bundesgerichtshof.
Warum der BGH das Gesichtstattoo als erhebliche und dauerhafte Entstellung einstuft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hob die Entscheidung des Landgerichts in einem zentralen Punkt auf und änderte den Schuldspruch ab. Die Richter stellten klar, dass das gegen den Willen angebrachte Tattoo im Gesicht, zumal mit einem von vielen als anstößig empfundenen Wort, das Erscheinungsbild erheblich verändert und den Betroffenen stigmatisiert. Das genügt für eine Entstellung im Sinne des Gesetzes, die der Schwere anderer typischer Folgen einer schweren Körperverletzung vergleichbar ist.
Entscheidend war für den BGH die Kombination aus Lage, Sichtbarkeit und Aussagegehalt. Ein Tattoo oberhalb der Augenbraue prägt das Gesicht und fällt selbst flüchtigen Betrachtern sofort auf. Wenn zudem ein Schimpfwort dauerhaft mit einer Person verknüpft wird, wird diese Person im Alltag oft allein über dieses Merkmal wahrgenommen. Diese Stigmatisierung ist nach Auffassung des Gerichts geeignet, das äußere Erscheinungsbild erheblich zu verunstalten.
Wichtig ist auch, was der BGH zur Dauerhaftigkeit sagt. Es kommt nicht darauf an, dass eine Entfernung technisch möglich wäre, maßgeblich ist stattdessen der Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils. Zu diesem Zeitpunkt war das Tattoo nicht entfernt, eine Behandlung hatte nicht begonnen und es war auch nicht absehbar, dass sie bald beginnen würde. Der Geschädigte hatte im Gegenteil erklärt, dass ihm das Geld für eine Lasertherapie fehlt. Die Dauerhaftigkeit entfällt nach der höchstrichterlichen Sicht auch nicht deshalb, weil sich das Opfer frei dagegen entscheidet, eine kosmetische Behandlung vornehmen zu lassen.
Der Täter muss sich zurechnen lassen, welche Folgen seine Tat im Urteilszeitpunkt hat, und das gilt erst recht, wenn finanzielle Gründe eine Behandlung verhindern. Ebenso wenig hilft der Hinweis, das Tattoo könne durch Haare verdeckt werden, denn eine Entstellung bleibt rechtlich bedeutend, auch wenn sie nur in bestimmten Lebenssituationen sichtbar wird, etwa beim Sport oder Baden.
Ein weiterer Punkt betrifft das innere Tatbild. Der BGH bejahte, dass der Angeklagte die schwere Folge absichtlich herbeigeführt hat. Absicht bedeutet vereinfacht gesagt, dass es dem Täter auf genau diese Folge ankam. Hier wollte der Angeklagte den anderen Mann sichtbar stigmatisieren und bestrafte ihn bewusst mit der Platzierung und dem Inhalt der Tätowierung. Das erfüllt die strengere Variante der schweren Körperverletzung, die einen höheren Strafrahmen vorsieht.
Der Schuldspruch wurde im Hinblick auf das Tattoo auf absichtliche schwere Körperverletzung abgeändert. Die vom Landgericht verhängte Einzelstrafe in diesem Tatkomplex sowie die Gesamtstrafe wurden aufgehoben und zur erneuten Bemessung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Das bedeutet, dass über die Höhe der Strafen neu entschieden werden muss. Hinsichtlich des Vorfalls zwei Tage später ordnete der BGH die Sache teilweise anders ein. Die Äußerung, man werde den Geschädigten umbringen, falls er zur Polizei gehe, wertete der Senat als versuchte Nötigung. In diesem Punkt wurde der Schuldspruch entsprechend angepasst. Im Übrigen blieb die Revision des Angeklagten ohne Erfolg.
Was Betroffene aus diesem Urteil mitnehmen können
Wer einem anderen ohne dessen Einverständnis ein Tattoo zufügt, begeht eine Körperverletzung. Wird das Gesicht mit einem auffälligen und gesellschaftlich klar anstößigen Wort gekennzeichnet, kann dies eine schwere Körperverletzung sein, weil das Aussehen erheblich und auf unbestimmte Zeit beeinträchtigt wird. Weder das Verdecken mit der Frisur noch die theoretische Möglichkeit einer späteren Laserentfernung relativieren diese Bewertung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Für Betroffene bedeutet das: Suchen Sie frühzeitig rechtlichen Rat, sichern Sie Beweise wie Fotos und ärztliche Unterlagen und sprechen Sie über Behandlungsmöglichkeiten. Die Kanzlei am Südstern unterstützt Sie dabei, Ihre Ansprüche und Ihre Rechte nach einer solchen Tat klar zu klären und in die richtigen Schritte zu bringen.
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Dieser Blog-Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für konkrete Fragen oder Anliegen wird empfohlen, sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt zu wenden.
Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.04.2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.
