Darf der Kauf von Kleinstmengen Cannabis, die nach neuem Recht straffrei sind, trotzdem als Geldwäsche gelten? Die Antwort darauf gibt das Oberlandesgericht Celle in seinem Urteil vom 11. April 2025 Az 2 ORs 18 25. Im Mittelpunkt steht ein Mann aus Hannover, der 2023 zweimal mit Cannabis kontrolliert wurde. Das Gericht verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft und bestätigte damit den Freispruch in einem Teil des Verfahrens. Warum das relevant ist und wie sich die Entscheidung einordnet, erfahren Sie in diesem Artikel der Kanzlei am Südstern aus Berlin.
Zwei Aprilabende in Hannover und die Folgen
Der Angeklagte A F geriet im April 2023 zweimal in den Fokus der Polizei. Zunächst wurde er am 10. April 2023 in einer für den Drogenhandel bekannten Straße in Hannover kontrolliert. In seiner Hosentasche befanden sich 24,5 Gramm Cannabis, verteilt auf 25 kleine Päckchen. In der Wohnung wurde später eine Feinwaage gefunden. Nach Überzeugung des Landgerichts Hannover wollte er das Cannabis gewinnbringend weiterverkaufen, um sich eine regelmäßige Einnahmequelle zu verschaffen. Für diese Tat verurteilte das Landgericht ihn wegen Handeltreibens mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung.
Zehn Tage später, am 20. April 2023, trafen Beamte den Mann erneut an, diesmal mit insgesamt sechs Gramm Cannabis in acht kleinen Einheiten, die er für 50 Euro gekauft hatte. Hier war die Lage weniger eindeutig. Es gab keine beobachteten Verkäufe, kein typisches Handelsumfeld und kein auffälliges Bargeld bei ihm. Der Mann erklärte, es handele sich um Eigenbedarf. Das Landgericht bewertete diese zweite Situation anders als die erste und sprach ihn vom Vorwurf des Handeltreibens frei.
Damit wollte sich die Staatsanwaltschaft nicht abfinden. Sie legte Revision ein und argumentierte, das Landgericht habe einen wichtigen rechtlichen Aspekt übergangen. Auch wenn für den 20. April 2023 kein Handel nachweisbar sei, komme eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche in Betracht. Hintergrund der vermeintlichen Geldwäsche wäre hier, vereinfacht gesagt, der Umgang mit einem Gegenstand, der aus einer Straftat stammt. Die Anklage vertrat die Auffassung, das Cannabis könne aus einem illegalen Anbau stammen und der Erwerb sei deshalb eine Geldwäschehandlung nach § 261 StGB. Nach ihrer Sicht hätte das Landgericht diesen rechtlichen Gesichtspunkt zwingend prüfen müssen. Es ging also nicht mehr um die Frage Handel oder kein Handel, sondern darum, ob der legale Besitz kleiner Mengen nach neuem Recht trotzdem über die Hintertür Geldwäsche strafbar sein kann.
Warum der Vorwurf der Geldwäsche nicht griff
Das Oberlandesgericht Celle wies die Revision zurück. Das bedeutet, der Freispruch für den Vorfall vom 20. April 2023 blieb bestehen. Zugleich bestätigte das Gericht das Vorgehen des Landgerichts und stellte klar, dass der Vorwurf der Geldwäsche in dieser Konstellation nicht greift.
Das Gericht legte zwei zentrale Gedanken zugrunde. Erstens, der Besitz und der Erwerb kleiner Cannabismengen unterhalb der gesetzlichen Schwelle des neuen Konsumcannabisgesetzes sind straffrei. Das ist eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, um Polizeibehörden zu entlasten und konsumnahe Verhaltensweisen in einem bestimmten Rahmen nicht mehr strafrechtlich zu verfolgen. Zweitens darf diese Entkriminalisierung nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass man dieselben Handlungen als Geldwäsche bestraft.
Juristisch ordnete das Oberlandesgericht das mit zwei Begriffen ein, die es für Laien verständlich erklärte. Teleologische Reduktion bedeutet, dass der Wortlaut einer Strafnorm nicht mechanisch angewendet wird, wenn dadurch der erkennbare Sinn und Zweck einer neueren gesetzlichen Regelung unterlaufen würde. Übertragen auf den Fall heißt das, der Geldwäscheparagraf wird so verstanden, dass er den Kauf oder Besitz von kleinen, nach dem Konsumcannabisgesetz straffreien Mengen nicht erfasst. Privilegierende Spezialität beschreibt, dass eine speziellere und mildere Regelung der allgemeineren vorgeht. Das Konsumcannabisgesetz als Spezialregelung schützt in engen Grenzen den kleinen Besitz und Erwerb. Diese privilegierende Wirkung darf nicht durch eine parallele Anwendung des Geldwäschetatbestands entwertet werden.
Das Oberlandesgericht betonte außerdem den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung. Wenn der Gesetzgeber kleine Mengen bewusst entkriminalisiert, soll nicht an anderer Stelle durch ein anderes Delikt eine faktische Rückkehr zur Strafbarkeit stattfinden. Dass der Gesetzgeber im Konsumcannabisgesetz die Wechselwirkung mit der Geldwäsche nicht ausdrücklich geregelt hat, wertete das Gericht nicht als Entscheidung gegen die Entkriminalisierung, sondern als Lücke, die durch Auslegung zu schließen ist.
Für den konkreten Fall hatte das mehrere Folgen. Der Freispruch vom Vorwurf des Handeltreibens am 20. April 2023 blieb bestehen, weil belastbare Anzeichen für Handel fehlten. Eine Verurteilung wegen Geldwäsche kam nicht in Betracht, weil die sechs Gramm unter der strafrechtlichen Schwelle für konsumnahe Handlungen liegen. Der Schuldspruch vom 10. April 2023 blieb davon unberührt, denn dort standen Menge, Verpackung und Begleitumstände klar für Handel. Die Revision der Staatsanwaltschaft blieb insgesamt erfolglos, die Kosten des Rechtsmittels hat die Landeskasse zu tragen.
Was das für Betroffene bedeutet
Wer Kleinstmengen Cannabis innerhalb der gesetzlichen Grenzen erwirbt oder besitzt, muss nach dieser Entscheidung nicht befürchten, allein deswegen wegen Geldwäsche belangt zu werden. Das ändert nichts daran, dass Handeltreiben weiterhin strafbar ist. Verpackung in vielen Verkaufseinheiten, eine Waage zu Hause oder der planmäßige Weiterverkauf können zu einer Verurteilung führen.
Zugleich zeigt der Fall, dass die Gerichte die Entkriminalisierung kleiner Mengen ernst nehmen und nicht durch andere Straftatbestände unterlaufen. Ob im Einzelfall eine Strafbarkeit vorliegt, hängt jedoch stark von den konkreten Umständen ab. Wer eine Vorladung erhält oder unsicher ist, wie die eigene Situation zu bewerten ist, sollte frühzeitig rechtlichen Rat einholen. Die Kanzlei am Südstern unterstützt Sie gerne dabei, die Lage realistisch einzuschätzen und die richtigen Schritte zu gehen.
Mehr Informationen zum Strafrecht erhalten Sie hier.
Dieser Blog-Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen oder Anliegen wird empfohlen, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu konsultieren.
Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Oberlandesgericht Celle vom 11. April 2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.
