Medizinisches Cannabis im Verkehr: Wann die Medikamentenklausel gilt

Wer medizinisches Cannabis verordnet bekommt und am Straßenverkehr teilnimmt, fragt sich häufig, welche rechtlichen Folgen eine Verkehrskontrolle haben kann. Mit dieser Frage befasste sich das Amtsgericht Bad Urach in seinem Urteil vom 19. Mai 2026 (Az. 4 OWi 41 Js 23201/25). In diesem Artikel der Kanzlei am Südstern aus Berlin erfahren Sie, warum der Betroffene trotz eines hohen THC-Wertes im Blut freigesprochen wurde und welche Bedeutung die sogenannte Medikamentenklausel im Straßenverkehr haben kann.

Ein Migränepatient gerät in eine Verkehrskontrolle

Der Betroffene litt nach den Feststellungen des Gerichts bereits seit seiner Jugend unter starken Migräneattacken. Später kam zusätzlich eine Reizdarmerkrankung hinzu. Nachdem er nach eigener Darstellung keine ausreichende Hilfe gefunden hatte, begann er eine ärztlich begleitete Therapie mit medizinischem Cannabis. Die Verschreibung erfolgte nach einer Videosprechstunde, die Rezepte wurden über eine Apotheke eingelöst. Das Cannabis sollte bei Bedarf mit einem Verdampfer inhaliert werden.

Am Abend des 14. März 2025 konsumierte der Mann medizinisches Cannabis und fuhr etwa eine halbe Stunde später mit einem Mietwagen einen Freund nach Hause. Auf der Rückfahrt wurde er von der Polizei kontrolliert. Da die Beamten Cannabisgeruch wahrnahmen, wurde eine Blutprobe entnommen. Die spätere Untersuchung ergab einen THC-Wert von 31,7 ng/ml.

Die zuständige Behörde verhängte daraufhin eine Geldbuße von 500 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Der Betroffene legte jedoch Einspruch ein. Er erklärte, dass er das Cannabis entsprechend der ärztlichen Verordnung eingenommen habe und sich vor Fahrtantritt selbst überprüft habe. Symptome wie Schwindel, Müdigkeit oder Konzentrationsprobleme habe er nicht verspürt.

Das Gericht sieht die Voraussetzungen der Medikamentenklausel als erfüllt an

Das Amtsgericht sprach den Betroffenen frei. Zwar stand für das Gericht fest, dass er unter der Wirkung von THC ein Fahrzeug geführt hatte. Entscheidend war jedoch, dass das THC nach Überzeugung des Gerichts aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines konkret verschriebenen Arzneimittels stammte.

Das Gericht stellte klar, dass die ärztliche Verschreibung grundsätzlich in der Verantwortung des behandelnden Arztes liegt. Ein Patient müsse nicht selbst überprüfen, ob sämtliche medizinischen oder berufsrechtlichen Voraussetzungen der Verordnung erfüllt seien, solange keine konkreten Hinweise auf Unregelmäßigkeiten bestehen. Dass die Verschreibung im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgt war, sprach nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht gegen die Anwendung der gesetzlichen Ausnahme.

Eine Sachverständige bestätigte zudem, dass die gemessenen Blutwerte mit einer regelmäßigen und bestimmungsgemäßen Einnahme des verschriebenen Cannabis vereinbar seien. Auch aus dem Umstand, dass der Betroffene bereits rund 30 Minuten nach der Einnahme gefahren war, leitete das Gericht keine Ordnungswidrigkeit ab. Weder habe der Arzt eine feste Wartezeit angeordnet noch sehe das Gesetz eine solche generell vor. Maßgeblich war für das Gericht außerdem, dass der Betroffene nach eigenen Angaben vor Fahrtantritt seine Fahrtüchtigkeit geprüft hatte und keine beeinträchtigenden Symptome bemerkte.

Was heißt das für Verkehrsteilnehmer?

Für Verkehrsteilnehmer bedeutet die Entscheidung jedoch nicht, dass medizinisches Cannabis stets das Fahren erlaubt. Ob die gesetzliche Ausnahme greift, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Insbesondere kommt es darauf an, dass das Cannabis ärztlich für einen konkreten Krankheitsfall verschrieben wurde, bestimmungsgemäß eingenommen wird und keine fahruntüchtigen Ausfallerscheinungen vorliegen. Im vorliegenden Verfahren musste deshalb auch die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen tragen.

Sollten Sie Fragen zum Verkehrsrecht haben, insbesondere zum Thema medizinisches Cannabis im Straßenverkehr, bietet Ihnen die Kanzlei am Südstern aus Berlin gerne Unterstützung an. Mit unserer umfassenden Erfahrung im Verkehrsrecht begleiten wir Sie kompetent und engagiert, um Ihre individuellen Anliegen bestmöglich zu klären und Sie rechtlich zu unterstützen.

 

Mehr Informationen zum Verkehrsrecht erhalten Sie hier.

 

Dieser Blogartikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für konkrete Fragen oder Anliegen empfehlen wir, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu konsultieren.

 

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Amtsgericht Bad Urach vom 19. Mai 2026, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts