Muss die Umkleidezeit bei Krankheit und Urlaub im Rettungsdienst weitergezahlt werden?

Wer im Rettungsdienst arbeitet, weiß, dass Schutzkleidung nicht nur „dazugehört“, sondern im Alltag fest eingeplant ist. Interessant wird es, wenn diese Zeit zwar pauschal als Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto landet, aber dann wegfällt, wenn man krank ist oder Urlaub hat. Genau darum ging es in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Mai 2025 (Az. 5 AZR 349/22): Ein Rettungssanitäter verlangte, dass ihm die tariflich vorgesehene Umkleidezeit auch bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und während des Urlaubs gutgeschrieben wird. In diesem Artikel der Kanzlei am Südstern aus Berlin geben wir einen gut verständlichen Überblick darüber, was vorgefallen ist und wie das Gericht den Fall eingeordnet hat.

Alltag im Rettungsdienst und die Frage nach fairer Gutschrift

Der Kläger arbeitet seit 1996 als Rettungssanitäter bei einer Arbeitgeberin, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert ist. Für seine Tätigkeit muss er spezielle Schutzkleidung tragen, die er im Betrieb an- und ablegen muss. Das ist im Rettungsdienst nichts Ungewöhnliches, aber es kostet Zeit und diese Zeit ist im Arbeitsalltag fest mit der Arbeit verbunden.

Im Arbeitsverhältnis galt ein Manteltarifvertrag zwischen dem Bayerischen Roten Kreuz und ver.di. Dort ist geregelt, dass Beschäftigte im Rettungsdienst für das An- und Ablegen der Schutzkleidung eine pauschale Zeitgutschrift erhalten, und zwar 12 Minuten pro Schicht. Diese Gutschrift landet nicht als extra Geldzahlung auf dem Konto, sondern als Zeitwert im Jahresarbeitszeitkonto. Ein solches Arbeitszeitkonto kann man sich vereinfacht wie ein „Zeitkonto“ vorstellen, auf dem festgehalten wird, wie viel Arbeitszeit geleistet wurde oder als geleistet gilt.

Genau an diesem Punkt begann der Streit. Die Arbeitgeberin schrieb diese 12 Minuten nur dann gut, wenn der Rettungssanitäter tatsächlich gearbeitet hatte. War er jedoch krank oder im Urlaub, gab es keine Umkleidezeitgutschrift. Der Kläger hielt das für tarifwidrig und auch für unfair, weil Krankheit und Urlaub im Tarifvertrag grundsätzlich als Zeiten behandelt werden, die der Arbeit gleichstehen.

Er zog deshalb vor Gericht und verlangte am Ende eine konkrete Nachbuchung auf seinem Arbeitszeitkonto, nämlich insgesamt 10,4 Stunden. Diese setzten sich zusammen aus 5,8 Stunden für Krankheitszeiten und 4,6 Stunden für Urlaubszeiten. Zusätzlich hatte er in der ersten Instanz auch noch gerichtlich feststellen lassen wollen, dass die Arbeitgeberin generell verpflichtet ist, die Umkleidezeit auch bei Krankheit und Urlaub gutzuschreiben. Diese Feststellungsklage wurde jedoch vom Arbeitsgericht abgewiesen und der Kläger ging dagegen nicht gesondert in Berufung, sodass diese Abweisung rechtskräftig wurde.

Die Arbeitgeberin machte später genau daraus einen zentralen Einwand. Sie argumentierte, die rechtskräftige Abweisung des Feststellungsantrags müsse verhindern, dass über die Leistungsklage, also über die konkrete Nachbuchung der 10,4 Stunden, überhaupt noch entschieden werden dürfe. Inhaltlich blieb sie zudem bei ihrer Linie: Umkleidezeit falle nur beim tatsächlichen Umkleiden an, und bei Krankheit oder Urlaub werde eben nicht umgezogen. Außerdem sei auf dem Arbeitszeitkonto nur die dienstplanmäßige Arbeitszeit gutzuschreiben, und dazu zähle die Umkleidezeit aus ihrer Sicht nicht.

Das Bundesarbeitsgericht stärkt den Vergütungsgedanken beim Zeitkonto

Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision der Arbeitgeberin zurück. Der Rettungssanitäter bekam im Ergebnis Recht und die Arbeitgeberin musste die 10,4 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto gutschreiben. Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers im Übrigen zwar zurückgewiesen hatte, dies aber nicht sauber im Tenor stand, weshalb das Bundesarbeitsgericht den Tenor insoweit klarstellte.

Zunächst räumte das Gericht einen wichtigen prozessualen Punkt aus: Die rechtskräftige Abweisung der Feststellungsklage stand der Leistungsklage nicht entgegen. Entscheidend war, wie der damalige Feststellungsantrag zu verstehen war. Das Bundesarbeitsgericht legte ihn so aus, dass er vor allem „zukunftsbezogen“ gemeint war, also für künftig entstehende Fälle. Die Leistungsklage betraf dagegen konkrete, bereits eingetretene Krankheits- und Urlaubszeiten. Deshalb war die Leistungsklage zulässig und durfte inhaltlich geprüft werden.

In der Sache ging das Gericht davon aus, dass das vorgeschriebene Umkleiden im Betrieb vergütungspflichtige Arbeit ist. Der Hintergrund ist nachvollziehbar: Wenn das Umkleiden allein deshalb erforderlich ist, weil der Arbeitgeber Schutzkleidung für die Arbeit vorschreibt, dann dient diese Zeit nicht privaten Zwecken, sondern ausschließlich der Arbeitsleistung.

Spannend war hier, dass die Vergütung nicht über einen Geldbetrag erfolgt, sondern über eine Zeitgutschrift im Arbeitszeitkonto. Das Bundesarbeitsgericht machte deutlich, dass ein Arbeitszeitkonto im Kern nur eine andere Form ist, Vergütung abzubilden. Wenn also während einer Krankheit das Entgelt fortgezahlt werden muss, dann umfasst diese Fortzahlung grundsätzlich auch solche Vergütungsbestandteile, die als Zeitgutschrift organisiert sind. Anderenfalls wäre der Arbeitnehmer im Krankheitsfall wirtschaftlich schlechtergestellt, auch wenn das Monatsgehalt auf den ersten Blick gleichbleibt. Denn ohne die Gutschrift erhöht sich faktisch die zu erbringende Jahressollarbeitszeit, weil die entlastende Wirkung der Umkleidezeit im Zeitkonto fehlt.

Für den Urlaub argumentierte das Gericht in eine ähnliche Richtung. Urlaubsentgelt soll den Arbeitnehmer so stellen, als hätte er gearbeitet. Es darf nicht nur „zahlenmäßig“ gleich aussehen, sondern muss inhaltlich vergleichbar sein. Gerade bei einem System, das einen Teil der Vergütung über Zeitgutschriften organisiert, kann es sonst passieren, dass Urlaubstage den Zeitwert schmälern. Das hielt das Bundesarbeitsgericht nicht für richtig.

Die Einwände der Arbeitgeberin, die Umkleidezeit sei nicht dienstplanmäßige Arbeitszeit und falle bei Abwesenheit nicht an, überzeugten das Gericht nicht. Ausschlaggebend war der Vergütungscharakter der tariflichen 12 Minuten pro Schicht. Diese pauschale Gutschrift ist gerade als Ausgleich für die Umkleidearbeit gedacht und nicht nur eine technische Abbildung tatsächlich gemessener Minuten.

Am Ende blieb es daher bei der Verurteilung zur Zeitgutschrift in Höhe von 10,4 Stunden. Die Kosten des Revisionsverfahrens musste die Arbeitgeberin tragen.

Was Beschäftigte mit Arbeitszeitkonto aus dem Urteil mitnehmen können

Das Urteil zeigt praxisnah, dass tarifliche Zeitgutschriften nicht einfach „verschwinden“ dürfen, nur weil ein Arbeitnehmer krank ist oder Urlaub nimmt. Wenn eine Zeitgutschrift erkennbar Vergütung darstellen soll, kann sie auch bei Abwesenheitszeiten relevant sein, weil sonst die Wertigkeit des Entgelts leidet und das Arbeitszeitkonto am Ende zuungunsten des Arbeitnehmers kippt.

Für Beschäftigte im Rettungsdienst und in anderen Bereichen mit ähnlichen Regelungen lohnt sich ein Blick in den Tarifvertrag und in die betriebliche Praxis: Werden Zeitgutschriften konsequent gewährt oder gibt es Lücken bei Krankheit und Urlaub? Wer hier Unstimmigkeiten entdeckt, sollte frühzeitig reagieren, weil in Tarifverträgen häufig Ausschlussfristen stehen, nach deren Ablauf Ansprüche verfallen können. Eine rechtliche Einordnung kann helfen, die eigene Situation realistisch zu bewerten und die nächsten Schritte sauber zu planen.

Sollten Sie Fragen im Arbeitsrecht haben, insbesondere zur Handhabung von Arbeitszeitkonten und tariflichen Ansprüchen, unterstützt Sie die Kanzlei am Südstern aus Berlin gerne mit ihrer langjährigen Erfahrung. Wir beraten Sie kompetent und engagiert, um Sie in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten bestmöglich zu begleiten.

 

Mehr Informationen zum Arbeitsrecht erhalten Sie hier.

 

Dieser Blogartikel dient ausschließlich Informationszwecken und ersetzt keine rechtliche Beratung. Für individuelle Fragen oder Anliegen empfehlen wir die Konsultation eines qualifizierten Rechtsanwalts.

 

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Mai 2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.