Wer erst nach dem Tod eines Elternteils rechtlich als Kind festgestellt wird, kann vor einer schwierigen Frage stehen: Kann dann noch ein Pflichtteil verlangt werden, oder ist der Anspruch bereits verjährt? Mit dieser Konstellation befasste sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. März 2025, Az. IV ZR 88/24.
In diesem Artikel der Kanzlei am Südstern aus Berlin geht es um einen Fall, in dem eine nichteheliche Tochter nach dem Tod ihres leiblichen Vaters Auskunft über den Nachlass verlangte, um ihren Pflichtteil berechnen zu können. Der Erblasser hatte jedoch seinen eingetragenen Lebenspartner als Alleinerben eingesetzt, und die Vaterschaft wurde erst Jahre nach dem Erbfall gerichtlich festgestellt.
Eine Tochter, ein Testament und die späte Klärung der Vaterschaft
Der Erblasser verstarb am 5. August 2017. Einige Monate zuvor, am 7. Februar 2017, hatte er ein Testament errichtet und darin seinen eingetragenen Lebenspartner zum Alleinerben eingesetzt. Die Klägerin war die nichteheliche Tochter des Verstorbenen, allerdings war die Vaterschaft zu Lebzeiten des Erblassers weder wirksam anerkannt noch gerichtlich festgestellt worden.
Die Klägerin erfuhr bereits im Jahr 2017 vom Tod des Erblassers. Damit wusste sie auch, dass ein Erbfall eingetreten war. Für einen Pflichtteilsanspruch reicht die bloße biologische Abstammung jedoch nicht ohne Weiteres aus, wenn die Vaterschaft rechtlich noch nicht feststeht. Gerade bei nichtehelichen Kindern ist entscheidend, dass die Vaterschaft entweder anerkannt oder durch ein Gericht festgestellt wurde.
Erst am 5. Mai 2022 leitete die Klägerin ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft ein. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 30. Juni 2022 wurde festgestellt, dass sie die leibliche Tochter des Erblassers ist. Diese Entscheidung wurde noch im selben Jahr rechtskräftig.
Anschließend wandte sich die Klägerin an den Alleinerben und verlangte Auskunft über den Nachlass. Eine solche Auskunft ist in Pflichtteilsfällen besonders wichtig, weil der Pflichtteil in Geld zu zahlen ist und sich seine Höhe nach dem Wert des Nachlasses richtet. Ohne Informationen über Vermögen, Verbindlichkeiten und gegebenenfalls Wertermittlungen lässt sich der Anspruch kaum beziffern.
Der Beklagte erteilte die verlangte Auskunft nicht. Daraufhin erhob die Klägerin im Jahr 2023 eine sogenannte Stufenklage. Bei einer Stufenklage wird zunächst Auskunft verlangt, danach gegebenenfalls eine Wertermittlung und erst im Anschluss die Zahlung des konkret berechneten Pflichtteils.
Der Beklagte berief sich auf Verjährung. Er machte also geltend, dass die Klägerin ihre Ansprüche zu spät geltend gemacht habe. Das Landgericht Aachen folgte dieser Sicht und wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Köln sah dies anders: Es ging davon aus, dass die Ansprüche erst im Jahr 2022 mit der rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft entstanden seien. Deshalb verurteilte es den Beklagten auf der ersten Stufe zur Auskunft und Wertermittlung, wobei es den Antrag auf Beifügung von Belegen zurückwies. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Beklagte mit der Revision zum Bundesgerichtshof.
Der Bundesgerichtshof trennt Entstehung und Durchsetzbarkeit des Pflichtteils
Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln auf und verwies den Fall dorthin zurück. Damit entschied der BGH nicht abschließend, dass die Ansprüche der Klägerin verjährt sind. Er stellte aber klar, dass das Oberlandesgericht die Verjährung nicht mit der bisherigen Begründung verneinen durfte.
Der zentrale Punkt der Entscheidung liegt in der Frage, wann der Pflichtteilsanspruch entstanden ist. Nach Auffassung des BGH entsteht der Pflichtteilsanspruch grundsätzlich mit dem Erbfall. Das gilt auch dann, wenn ein nichteheliches Kind seine Rechte zunächst noch nicht erfolgreich geltend machen kann, weil die Vaterschaft noch nicht rechtlich festgestellt ist.
Das bedeutet: Der Pflichtteilsanspruch der Klägerin entstand nach Ansicht des BGH bereits am 5. August 2017, also am Todestag des Erblassers. Die spätere Feststellung der Vaterschaft im Jahr 2022 verschob diesen Entstehungszeitpunkt nicht. Der BGH unterscheidet damit zwischen dem Entstehen des Anspruchs und der Möglichkeit, ihn tatsächlich erfolgreich durchzusetzen.
Für die Verjährung reicht die Entstehung des Anspruchs allein jedoch nicht aus. Zusätzlich kommt es darauf an, wann die berechtigte Person von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen. Bei einem nichtehelichen Kind gehört dazu nach dem BGH auch die Kenntnis von der wirksamen Anerkennung oder rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft.
Nach diesen Grundsätzen hatte die Klägerin die sichere Kenntnis von ihrer rechtlichen Abstammung erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens im Jahr 2022. Allein daraus folgte aber noch nicht automatisch, dass ihre Klage rechtzeitig war.
Denn das Gesetz stellt grob fahrlässige Unkenntnis der tatsächlichen Kenntnis gleich. Vereinfacht gesagt: Wer sich in ungewöhnlich hohem Maße nicht um die Klärung naheliegender Umstände kümmert, kann sich später nicht immer darauf berufen, er habe von seinen Rechten nichts gewusst. Grobe Fahrlässigkeit liegt allerdings nicht schon bei jeder Verzögerung vor. Es braucht ein deutliches, auch persönlich vorwerfbares Versäumnis.
Genau diesen Punkt hatte das Oberlandesgericht nach Ansicht des BGH nicht ausreichend geprüft. Es hätte klären müssen, ob der Klägerin vor dem 1. Januar 2020 grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen war, weil sie das Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft nicht früher eingeleitet hatte. Wäre dies der Fall, könnten die Pflichtteilsansprüche wegen der dreijährigen Regelverjährung bei Klageerhebung im Jahr 2023 bereits verjährt gewesen sein.
Dabei können die Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Rolle spielen. Die Klägerin hatte unter anderem vorgetragen, ihr sei die Durchsetzung von Ansprüchen aus psychischen Gründen über längere Zeit nicht möglich gewesen. Außerdem behauptete sie, der Beklagte habe ihr nach dem Tod des Erblassers mitgeteilt, eine postmortale Vaterschaftsfeststellung sei nicht möglich. Erst im Jahr 2022 habe sie erfahren, dass eine gerichtliche Feststellung auch ohne körpereigenes Material des Verstorbenen möglich sein könne.
Diese Punkte muss nun das Oberlandesgericht erneut prüfen. Der BGH gab also vor allem den rechtlichen Rahmen vor: Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall, die Kenntnis kann aber erst mit der rechtlichen Vaterschaftsfeststellung vorliegen. Trotzdem kann eine frühere grob fahrlässige Unkenntnis dazu führen, dass die Verjährungsfrist bereits früher zu laufen beginnt.
Was Betroffene aus dem Fall mitnehmen können
Das Urteil zeigt, dass Pflichtteilsansprüche in Familienkonstellationen mit ungeklärter Vaterschaft sorgfältig geprüft werden müssen. Eine spätere Vaterschaftsfeststellung kann zwar für die Kenntnis der eigenen Rechte entscheidend sein, sie verschiebt aber nicht automatisch den Zeitpunkt, zu dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist.
Wer vermutet, pflichtteilsberechtigt zu sein, sollte deshalb nicht zu lange warten und frühzeitig klären lassen, welche Schritte erforderlich sind. Gerade wenn Abstammungsfragen, Testamente und Verjährungsfristen zusammentreffen, kann der richtige Zeitpunkt für die Einleitung eines Verfahrens entscheidend sein.
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Dieser Blog-Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen oder Anliegen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.
Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 12. März 2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.
