Polizisten entsperren per Zwang ein Handy. Ist das rechtens?

Darf die Polizei den Finger eines Beschuldigten benutzen, um ein biometrisch gesichertes Handy zu entsperren, wenn dieser nicht freiwillig mitwirkt? Mit dieser relevanten Frage hat sich der Bundesgerichtshof befasst und am 13.03.2025 (Az. 2 StR 232/24) entschieden. In diesem Artikel der Kanzlei am Südstern aus Berlin erfahren Sie, worum es in dem Verfahren ging, welche rechtlichen Maßstäbe der BGH angelegt hat und was Sie als Betroffener dazu wissen sollten.

Die Geschichte hinter den beiden Handys

Im Mittelpunkt stand ein Mann, der bereits im Jahr 2019 vom Landgericht München I wegen Herstellung und Besitz kinderpornographischer Inhalte verurteilt worden war. Mit dem Urteil war ein lebenslanges Berufsverbot verbunden, das ihn von Tätigkeiten mit Kindern fernhalten sollte. Einige Jahre später, in den Jahren 2020 und 2021, entschied er sich dennoch, wieder Kontakt zu Familien zu suchen. Während der pandemiebedingten Schließungen von Kitas bot er sich über Internetportale als Babysitter an und arbeitete schließlich für acht Familien. Für diese Einsätze erhielt er eine Bezahlung, die sich über die Monate summierte.

Bei einem Betreuungstermin fertigte er Fotos von zwei jungen Zwillingsmädchen an. Teilweise waren die Kinder unbekleidet oder in Situationen zu sehen, die später rechtlich eine Rolle spielten. Diese Bilder speicherte er nach den Feststellungen auf zwei Smartphones, einem LG G5 SE und einem Google Pixel 4a. Neben diesen Handys fanden Ermittler im weiteren Verlauf auch eine externe Festplatte und einen Tower-PC, auf denen sich ebenfalls Bild- und Videodateien befanden, die in Teilen kinderpornographische Inhalte aufwiesen. Auf dem PC lagen außerdem Fotos eines Jungen, der verkleidet posierte. Ob diese Aufnahmen die Schwelle zur Kinderpornographie überschreiten, war unter den Gerichten streitig und wurde später zu einem wichtigen Detail.

Ausgangspunkt der entscheidenden Szene in diesem Verfahren war eine richterlich angeordnete Durchsuchung der Wohnung des Mannes durch das Amtsgericht Köln am 11. März 2021. Der Beschluss bezog sich ausdrücklich auch auf das Auffinden von Mobiltelefonen, weil die Ermittler erwarteten, darüber Zugänge zu den Onlineportalen und weitere Hinweise auf verbotene Betreuungen zu finden. Als die Polizei am 12. März 2021 zwei Handys sicherstellte, weigerte sich der Mann, sie zu entsperren. Daraufhin ordnete ein Polizeibeamter an, den rechten Zeigefinger des Mannes mit unmittelbarem Zwang auf die Fingerabdrucksensoren zu legen. Genau das geschah, und die Geräte wurden in entsperrtem Zustand einem Datensicherer übergeben, der bei der Durchsuchung anwesend war. Bei der späteren Auswertung stießen die Ermittler auf Bildmaterial, das für die Verurteilung bedeutsam wurde.

In der Hauptverhandlung rügte die Verteidigung die Vorgehensweise. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage, um einen Menschen zur Nutzung seines Fingerabdrucks zu zwingen, und das Vorgehen verletze die Selbstbelastungsfreiheit sowie das Recht auf ein faires Verfahren. Zudem sei keine richterliche Beschlagnahmeanordnung für die Daten ergangen. Die Staatsanwaltschaft hielt entgegen, die Maßnahme sei rechtlich gestützt, die Entsperrung habe der Durchführung des Strafverfahrens gedient, und die anschließende Auswertung der Daten sei auf die einschlägigen Vorschriften gestützt worden. Zwischen diesen Positionen musste der BGH eine Einordnung finden, die nicht nur für diesen Fall, sondern für viele ähnliche Konstellationen praktisch bedeutsam ist.

Das Urteil des BGH im Überblick

Der Bundesgerichtshof hat die zwangsweise Entsperrung biometrisch gesicherter Mobiltelefone mit dem Finger des Beschuldigten grundsätzlich für zulässig erachtet, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten sind. Nach Auffassung des Gerichts kann die Maßnahme auf eine Kombination aus der Vorschrift zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen und den Regeln zu Sicherstellung, Durchsicht und Beschlagnahme von Beweismitteln gestützt werden. Entscheidend ist, dass eine richterliche Durchsuchung vorab angeordnet wurde, die ausdrücklich auch auf das Auffinden von Mobiltelefonen zielt, und dass der Eingriff verhältnismäßig ist.

Rechtsgrundlage und Grenzen: Der BGH sieht die rechtliche Stütze im Zusammenspiel aus erkennungsdienstlicher Vorschrift und den Beschlagnahmeregeln. Vereinfacht gesagt darf die Polizei den Finger eines Beschuldigten als „Schlüssel“ nutzen, wenn ein Richter die Durchsuchung angeordnet hat und die Maßnahme zur Aufklärung der Straftat geeignet und erforderlich ist. Wichtig ist, dass der eigentliche Zugriff auf die Daten auf den allgemeinen Regeln zur Durchsicht und Beschlagnahme beruht. Der BGH betont, dass der Zugriff auf ein Smartphone einen besonders intensiven Eingriff in die Privatsphäre darstellt. Deshalb muss die Maßnahme sorgfältig abgewogen werden. Die Schwere des Verdachts, die Bedeutung der zu erwartenden Daten und ihr Bezug zur Tat spielen dabei eine zentrale Rolle. Im konkreten Fall wog der Schutz von Kindern schwer, denn der Verdacht bezog sich auf den Verstoß gegen ein Berufsverbot, das gerade Minderjährige schützen soll, und die verbotswidrigen Kontakte waren über elektronische Medien angebahnt worden.

Selbstbelastungsfreiheit und faires Verfahren: Der Einwand der Verteidigung, der Mann habe sich nicht selbst belasten müssen, griff nach Ansicht des BGH nicht durch. Die Selbstbelastungsfreiheit schützt vor aktiver Mitwirkung an der eigenen Überführung, nicht aber davor, eine Zwangsmaßnahme zu dulden. Das Führen des Fingers auf einen Sensor ist nach dieser Sichtweise Dulden, nicht aktives Erklären oder Eingeben einer PIN. Ein generelles Beweisverwertungsverbot verneinte der BGH ebenfalls. Selbst wenn man im Einzelfall an der konkreten Ermächtigung zweifeln würde, führt das nicht automatisch dazu, dass die Daten unverwertbar wären. Entscheidend ist stets eine Abwägung. Im vorliegenden Verfahren kam hinzu, dass die Verteidigung in der Hauptverhandlung das Fehlen einer gesonderten richterlichen Beschlagnahmeanordnung nicht konkret beanstandet hatte und das Gericht eine solche Anordnung auch nachholen könnte, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Einordnung der europäischen Vorgaben: Der BGH ordnete die Maßnahme auch in den Rahmen des europäischen Datenschutzrechts ein. Danach sind Zugriffe auf personenbezogene Daten im Ermittlungsverfahren zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, einem anerkannten öffentlichen Interesse dienen und verhältnismäßig sind. Eine Begrenzung nur auf besonders schwere Straftaten fordert das Unionsrecht hierfür nicht zwingend. Dennoch gilt: Ohne vorgelagerte richterliche Kontrolle durch einen Durchsuchungsbeschluss und ohne konkrete Abwägung im Einzelfall ist ein solcher Zugriff nicht zulässig.

Erfolg und Misserfolg der Revision im Übrigen: Die Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg in anderen Punkten. Der BGH hob einen Schuldspruch auf, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass Dateien auf einer sichergestellten Festplatte bereits Gegenstand einer früheren Verurteilung waren. Hier kommt der Gedanke des Strafklageverbrauchs ins Spiel, also das Verbot, wegen derselben Tat zweimal verurteilt zu werden. Außerdem stellte der BGH klar, dass die Fotos des verkleideten Jungen die strafrechtliche Schwelle zur Kinderpornographie in diesem Fall nicht überschritten. Schließlich änderte der BGH die konkurrenzrechtliche Bewertung: Die verbotswidrigen Betreuungen und die dabei hergestellten Bilder sind als eine einheitliche Tat in Tateinheit zu bewerten, nicht als voneinander getrennte Straftaten. Das wirkt sich auf den Schuldspruch und die spätere Strafzumessung aus und führte zur Aufhebung der Einzel- und Gesamtstrafen in diesen Punkten.

Zusammengefasst bestätigt der BGH die Zulässigkeit der erzwungenen Finger-Entsperrung unter engen Voraussetzungen, verneint ein pauschales Beweisverwertungsverbot und korrigiert gleichzeitig einzelne Schuldsprüche und Bewertungen des Tatgerichts. Die Positionen der Parteien fanden damit teilweise Gehör: Die Staatsanwaltschaft erhielt Bestätigung beim Zugriff auf die Smartphone-Daten, während die Verteidigung mit Blick auf einzelne Anklagepunkte und die Bewertung des Tatgeschehens Erfolge verbuchen konnte.

Was Betroffene jetzt wissen sollten

Die Entscheidung zeigt, dass biometrische Sperren keinen absoluten Schutz vor staatlichem Zugriff bieten. Unter der Voraussetzung einer richterlich angeordneten Durchsuchung, die ausdrücklich auf Mobiltelefone abzielt, und nach sorgfältiger Verhältnismäßigkeitsprüfung kann die Polizei den Finger eines Beschuldigten nutzen, um ein Gerät zu entsperren. Das ist kein Freibrief: Maßgeblich bleibt die konkrete Abwägung im Einzelfall, der Bezug der Daten zur Tat und die strikte Bindung an den Durchsuchungsbeschluss.

Wer von einer Durchsuchung oder der Auswertung von Geräten betroffen ist, sollte frühzeitig anwaltliche Unterstützung suchen. Es geht oft um die Frage, ob die Ermittlungsmaßnahme korrekt angeordnet war, ob die Auswertung in zulässigen Bahnen blieb und ob Beweise verwertbar sind. Die Kanzlei am Südstern unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte zu wahren und die richtigen Schritte im Verfahren zu gehen.

Sollten Sie mit einer ähnlichen Thematik im Bereich Strafrecht konfrontiert sein, bietet Ihnen die Kanzlei am Südstern aus Berlin gerne ihre Unterstützung an. Mit langjähriger Erfahrung im Strafrecht beraten und begleiten wir Sie kompetent, damit Ihre Rechte in komplexen Verfahren bestmöglich gewahrt bleiben.

 

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Dieser Blog-Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen oder Anliegen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.03.2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.