Rechte bei Hausdurchsuchung wegen Überwachungskameras

Wenn es um den Schutz der eigenen vier Wände und das Vorgehen bei Ermittlungen geht, sorgt ein Richterspruch gelegentlich für Klarheit. Was im Streit wegen Überwachungskameras an einem Ferienbungalow in Brandenburg entschieden wurde und was dies für Betroffene bedeutet, erfahren Sie in diesem Artikel der Kanzlei am Südstern aus Berlin. Im Mittelpunkt steht der Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21.02.2025 (Az. VfGBbg 32/22).

Ein angespannter Nachbarschaftsstreit und die Frage: Dürfen Kameras alles?

Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer Mieter eines Ferienbungalows in Brandenburg. An seinem Bungalow installierte er mehrere Überwachungskameras im Außenbereich. Im Herbst 2021 eskalierte ein Mietstreit mit seinem Vermieter. Nach einer Verhandlung vor dem Amtsgericht Potsdam fand am 28. September 2021 ein gemeinsamer Ortstermin statt, an dem beide Parteien mit ihren Rechtsanwälten teilnahmen. Während dieser Besichtigung kamen die Kameras zur Sprache. Besonders umstritten war, ob die Geräte nur Bilder aufnahmen oder auch fähig waren, Gespräche aufzuzeichnen.

Die Rechtsanwältin des Vermieters stellte kritisch fest, dass ein am Bungalow angebrachter Aufkleber zwar auf eine Überwachung hinwies, aber nicht klar sei, ob auch Ton aufgezeichnet werde. Auf Nachfrage versicherte der Mieter lediglich, dass es „nicht heimlich“ geschehe, konnte jedoch nicht eindeutig belegen, dass keine Töne gespeichert wurden. Die Anwältin bestand schließlich darauf, dass die Kameras sofort abgeschaltet werden sollten. Es blieb jedoch unklar, ob der Mieter dem nachkam. Sie erstattete daraufhin Strafanzeige wegen des Verdachts einer Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes – also der heimlichen Tonaufnahme (§ 201 StGB). Sie stellte zudem Strafantrag sowohl für sich als auch ihren Mandanten und gab an, dass die Kameras auch Privatgespräche der Nachbarn oder Spaziergänger aufnehmen könnten, da sich der nächste Bungalow und ein öffentlicher Weg nur wenige Meter entfernt befanden.

Von der Anzeige zum Durchsuchungsbeschluss

Die Staatsanwaltschaft Potsdam leitete auf Basis dieser Anzeige ein Ermittlungsverfahren gegen den Mieter ein. Zunächst wurde versucht, beim Hersteller nähere Informationen zu den technischen Möglichkeiten der Kameras zu erhalten. Als dies scheiterte, beantragte die Staatsanwaltschaft Ende 2021 eine Durchsuchung bei Gericht. Der Ermittlungsrichter zögerte und regte die genannten Ermittlungen beim Hersteller an. Nachdem diese jedoch keine Klarheit brachten, wurde schließlich am 26. Januar 2022 ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erlassen. Zwischen dem Vorfall und der Durchsuchung lagen damit rund acht Monate.

Die Polizei vollzog die Durchsuchung am 12. Mai 2022. Dabei wurden nicht nur die Kameras, sondern auch eine zugehörige Basisstation beschlagnahmt. Insgesamt sicherten die Beamten zehn Kameras – mehr als zum Zeitpunkt des mutmaßlichen Vorfalls installiert waren, denn der Mieter hatte nach der fraglichen Begehung noch weitere Kameras angebracht. Das Ermittlungsverfahren wurde später mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Die beschlagnahmten Gegenstände wurden dem Mieter zurückgegeben. Er erhielt auch eine Entschädigung für den zwischenzeitlichen Entzug seiner privaten Geräte. 

Gegen die polizeiliche Maßnahme wandte sich der Mieter gerichtlich und kritisierte die Begründung für die Durchsuchung: Das Amtsgericht habe als Tatvorwurf ausschließlich auf mögliche Aufzeichnungen von zufälligen Passanten abgestellt. Dabei liege für solche möglicherweise betroffenen Personen gar kein Strafantrag vor, was aber – wie bei Delikten nach § 201 StGB üblich – Voraussetzung für eine Strafverfolgung sei. Außerdem sei nicht nachvollziehbar dargelegt, wann und wie tatsächlich Gespräche aufgezeichnet worden sein sollen. Aus Sicht des Mieters war die Durchsuchung daher rechtlich nicht haltbar, unverhältnismäßig und zu weitgehend, da zahlreiche, für den eigentlichen Vorwurf irrelevante Kameras beschlagnahmt worden waren.

Das Urteil vom Verfassungsgericht Brandenburg zur Hausdurchsuchung wegen Überwachungskameras

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg befand, dass der ursprüngliche Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Potsdam gegen den Mieter die Anforderungen des Grundgesetzes und der Landesverfassung nicht erfüllte und deshalb verfassungswidrig war. Im Zentrum der Kritik stand, dass der richterliche Beschluss den Tatvorwurf, der die Durchsuchung begründen sollte, nicht präzise genug umschrieben hatte. Das Gericht betonte, dass eine Durchsuchung einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre darstellt und daher nur auf einer konkreten, nachvollziehbaren Verdachtslage beruhen darf. Der Tatvorwurf – hier die mögliche Aufzeichnung von Gesprächen vorbeigehender Passanten – wurde jedoch weder spezifisch dargelegt noch waren die betroffenen Personen überhaupt namentlich bekannt, was bei dieser Art von Delikt von Bedeutung ist, da generell ein Strafantrag erforderlich ist.

Ein weiterer entscheidender Punkt der Begründung: Das Landgericht Potsdam, das später im Rahmen der Beschwerde die polizeiliche Maßnahme gesondert prüfte, hatte nach Ansicht des Verfassungsgerichts den Fehler nicht heilen können. Denn es hatte den Tatvorwurf rückwirkend ausgewechselt, indem nun eine mutmaßliche Tonaufzeichnung beim Ortstermin (also nur bezogen auf Vermieter und Anwältin) als Ausgangspunkt der Ermittlungen herangezogen wurde. Laut Verfassungsgericht ist eine solche „nachträgliche Heilung“ der unklaren Begründung im ursprünglichen Beschluss jedoch unzulässig – entscheidend bleibt der Tatvorwurf, der bei Anordnung der Durchsuchung benannt wurde.

Das Gericht stellte somit klar, dass allein der richtige, ausreichend bestimmte Tatvorwurf Grundlage für eine Durchsuchungsanordnung sein kann. Die Maßnahme des Amtsgerichts wurde daher als nicht mit dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung vereinbar gewertet. Das Land Brandenburg wurde verpflichtet, dem Mieter die Hälfte seiner Auslagen zu erstatten. In Bezug auf andere gerügte Punkte blieb die Verfassungsbeschwerde erfolglos, weil etwa der Rechtsweg nicht vollständig ausgeschöpft worden war.

Was bedeutet das für Mieter, Eigentümer und Nachbarn?

Das Urteil unterstreicht, dass bei einer richterlich angeordneten Durchsuchung zugunsten der Betroffenen strenge Maßstäbe gelten. Der Durchsuchungsbeschluss muss klar und genau den Tatvorwurf beschreiben sowie eine konkrete Verdachtslage aufzeigen. Unklare oder unzureichend begründete Beschlüsse können dazu führen, dass eine Maßnahme als unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig eingestuft wird. Ein nachträgliches Nachbessern durch nachfolgende Gerichtsbeschlüsse ist hierbei rechtlich nicht zulässig. Wer sich wie der Mieter in einer vergleichbaren Situation wiederfindet, sollte seine Rechte genau prüfen lassen. Die Kanzlei am Südstern aus Berlin unterstützt Sie mit rechtlicher Expertise, wenn Sie von ähnlichen Maßnahmen, wie einer Hausdurchsuchung, betroffen sind oder Beratungsbedarf rund um Überwachung und Datenschutz haben.

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Dieser Blog-Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen oder rechtlichen Anliegen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21.02.2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.