Am 12. Februar 2025 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Aktenzeichen: 5 AZR 127/24) über einen Fall, der für Arbeitnehmer von Interesse sein dürfte. Es ging um die Frage, ob ein gekündigter und freigestellter Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist verpflichtet ist, sich um eine neue Beschäftigung zu bemühen. Wie das BAG diese Frage bewertet und worum es in dem konkreten Fall genau ging, erfahren Sie in diesem Blogartikel der Kanzlei am Südstern.
Kündigung und Freistellung eines Senior Consultants
Der Kläger, ein Senior Consultant, war seit November 2019 bei der Beklagten beschäftigt und erhielt ein monatliches Bruttogehalt von 6.440 Euro. Am 29. März 2023 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. Juni 2023 und stellte den Kläger unter Einbringung von Resturlaub unwiderruflich von der Arbeit frei. Der Kläger erhob daraufhin eine Kündigungsschutzklage, der das Arbeitsgericht am 29. Juni 2023 stattgab.
Nach der Kündigung meldete sich der Kläger Anfang April 2023 arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit, erhielt jedoch erst Anfang Juli 2023 Vermittlungsvorschläge. Die Beklagte hingegen übersandte ihm bereits im Mai und Juni 2023 insgesamt 43 Stellenangebote, die nach ihrer Einschätzung für den Kläger geeignet gewesen wären. Der Kläger bewarb sich jedoch erst ab Ende Juni 2023 auf sieben dieser Angebote.
Als die Beklagte dem Kläger für Juni 2023 keine Vergütung zahlte, machte er diese mit der vorliegenden Klage geltend. Die Beklagte argumentierte, der Kläger sei verpflichtet gewesen, sich während der Freistellung zeitnah auf die ihm überlassenen Stellenangebote zu bewerben. Da er dies unterlassen habe, müsse er sich fiktiven anderweitigen Verdienst in Höhe seines bisherigen Gehalts anrechnen lassen.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Beschäftigungsanspruch
Das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten des Klägers und wies die Revision der Beklagten zurück. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger nicht böswillig anderweitigen Verdienst unterlassen habe. Der Kläger war nicht verpflichtet, sich während der Kündigungsfrist um eine neue Beschäftigung zu bemühen.
Das Gericht argumentierte, dass der Kläger einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung hatte und die Beklagte durch die einseitige Freistellung ihre Beschäftigungspflicht verletzt habe. Es wäre daher nicht mit den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vereinbar, vom Kläger zu verlangen, während der noch laufenden Kündigungsfrist eine anderweitige Beschäftigung aufzunehmen, um die Beklagte finanziell zu entlasten. Die Beklagte konnte daher die Einwendung des böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienstes nicht erfolgreich geltend machen.
Zusammenfassend entschied das Bundesarbeitsgericht, dass der Kläger Anspruch auf die Vergütung für Juni 2023 hatte und die Beklagte die Kosten der Revision zu tragen hat.
Fazit
Dieses Urteil verdeutlicht, dass ein freigestellter Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist, nicht verpflichtet ist, sich um eine neue Beschäftigung zu bemühen. Es ist wichtig, dass Arbeitnehmer ihre Rechte kennen und sich im Falle einer Kündigung rechtlich beraten lassen, um sicherzustellen, dass ihre Ansprüche gewahrt bleiben.
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Dieser Blog-Artikel dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei spezifischen Fragen oder Anliegen sollten Sie sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt wenden.
Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Februar 2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichtes.
