In einem aktuellen Fall hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 8. April 2024 eine Entscheidung getroffen, die das Halten eines Hahns in einem allgemeinen Wohngebiet betrifft (Az.: 4 L 2878/23). Der Beschluss wirft ein interessantes Licht auf die Frage, inwieweit Tierhaltung in Wohngebieten zulässig ist und welche Lärmbelästigungen für Anwohner zumutbar sind – erfahren Sie mehr in diesem Blogartikel der Kanzlei am Südstern aus Berlin.
Ein Hahn namens “Bigfoot” und Nachbarschaftsstreitigkeiten
Der Fall beginnt in einem zentral gelegenen Wohngebiet in Nordrhein-Westfalen, in dem die Eigentümer eines Grundstücks einen Hahn namens „Bigfoot“ hielten. Das Grundstück war Teil eines allgemeinen Wohngebiets mit kleinen Parzellen. Schon bald nach der Anschaffung des Hahns 2019 kam es zu Beschwerden von Nachbarn, die sich durch das laute Krähen des Tieres gestört fühlten.
Die zuständige Behörde reagierte auf die Beschwerden und untersagte im Oktober 2023 das Halten des Hahns mit sofortiger Wirkung. Die Behörde ordnete an, dass der Hahn innerhalb von zwei Wochen entfernt werden müsse und untersagte auch die künftige Haltung eines oder mehrerer Hähne auf dem Grundstück. Als Begründung führte die Behörde den Lärmschutz an, da das Krähen des Hahns zu kurzfristigen, aber kräftigen Lärmimpulsen führte, die in dem Wohngebiet als unzumutbar angesehen wurden.
Die Grundstückseigentümer waren mit dieser Entscheidung der Behörde nicht einverstanden und beantragten Eilrechtsschutz, um die sofortige Haltungsuntersagung aufzuheben. Sie argumentierten, dass die Haltung des Hahns eine übliche Freizeitbeschäftigung sei und dass sie Maßnahmen ergriffen hätten, um die Lärmbelästigung zu minimieren, wie zum Beispiel die Einstallung des Hahns zur Nachtzeit und den Einbau einer zusätzlichen Innentür im Stallgebäude.
Verwaltungsgerichtlicher Beschluss und Begründung
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied gegen die Grundstückseigentümer und bestätigte die Entscheidung der Behörde. Das Gericht stellte fest, dass die Haltung eines Hahns in zentraler Lage des Wohngebiets bei den relativ kleinen Grundstückszuschnitten ein Störpotential birgt, das mit der Eigenart des Baugebiets nicht vereinbar ist. Das Krähen des Hahns führe zu Geräuschbelästigungen, die in dem Wohngebiet nicht üblich seien und somit eine unzumutbare Störung der Wohnruhe darstellen.
Das Gericht betonte, dass die Behörde und Antragsgegnerin ihre Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen habe. Die Behörde habe zutreffend darauf abgestellt, dass die Haltung des Hahns im Widerspruch zu den rechtlichen Vorschriften stehe, die für das allgemeine Wohngebiet gelten. Insbesondere sei die Haltung eines Hahns nicht mit der Eigenart des Wohngebiets vereinbar, da sie zu erheblichen Lärmbelästigungen führe. Die von den Grundstückseigentümern ergriffenen Maßnahmen zur Lärmminderung wurden vom Gericht als nicht ausreichend angesehen, um die unzumutbare Störung der Wohnruhe zu verhindern.
Letztlich entschied das Gericht, dass das Interesse der Behörde am sofortigen Vollzug der Haltungsuntersagung größer sei als das Interesse der Grundstückseigentümer an einem Aufschub der Vollziehung. Die Entscheidung ist rechtskräftig, die Grundstückseigentümer müssen den Hahn „Bigfoot“ entfernen und dürfen künftig keine Hähne mehr auf ihrem Grundstück halten.
Fazit
Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, die Eigenart eines Wohngebiets und die damit verbundenen Lärmschutzvorschriften zu beachten. Die Haltung von Tieren, insbesondere von Hähnen, kann in dicht besiedelten Wohngebieten zu erheblichen Konflikten führen.
Die Kanzlei am Südstern aus Berlin steht Ihnen gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Unsere Kanzlei kann Ihnen helfen, die Auswirkungen dieser Entscheidung aus dem Verwaltungsrecht zu verstehen und Sie bei rechtlichen Fragen unterstützen.
Für weitere spannende Artikel geht es hier zu unserem Blog.
Dieser Blog-Artikel dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Wenn Sie spezifische Fragen oder Anliegen haben, wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.
Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 8. April 2024, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichtes.