Rechtsfolgen einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter

Am 8. Januar 2025 entschied das Oberlandesgericht Hamm über einen Fall, der die rechtlichen Konsequenzen einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter beleuchtet. Unter dem Aktenzeichen 1 ORs 70/24 wurde in dem Urteil die Frage geklärt, ob Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern genauso streng zu behandeln sind wie solche mit Autos. Der Fall begann mit einer nächtlichen E-Scooter-Fahrt in Hamm und führte bis zum OLG Hamm, nachdem die Staatsanwaltschaft gegen ein milderes Urteil des Amtsgerichts Hamm Revision eingelegt hatte.

Details zur nächtlichen E-Scooter-Fahrt und dem Ersturteil

Der Angeklagte, ein junger Mann aus Hamm, hatte sich in einer Februarnacht 2024 einen Leih-E-Scooter gemietet, um gemeinsam mit seiner Freundin nach Hause zu fahren. Die Fahrt begann gegen 2:20 Uhr und führte die beiden durch die nächtlichen Straßen von Hamm. Eine Kontrolle und nach der Fahrt entnommene Blutprobe stellte fest, dass der Angeklagte einen Blutalkoholwert von 1,51 Promille hatte – weit über der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1.

Das Amtsgericht Hamm verurteilte den Angeklagten zunächst wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 Euro und verhängte ein Fahrverbot von vier Monaten. Ein Führerscheinentzug wurde jedoch nicht angeordnet. Das Amtsgericht argumentierte, dass es sich „nur“ um eine Fahrt mit einem E-Scooter handelte und daher mildernde Umstände vorlägen.

Die Staatsanwaltschaft war mit diesem Urteil nicht einverstanden und legte Revision ein. Sie argumentierte, dass eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter rechtlich genauso zu bewerten sei wie eine mit einem Auto, insbesondere im Hinblick auf die Gefährdung des Straßenverkehrs. Zentraler Punkt der Revision war § 69 Absatz 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuches (StGB), der besagt, dass bei einer Trunkenheitsfahrt in der Regel davon auszugehen ist, dass der Täter ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Diese Regelvermutung führt normalerweise zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Gerichtliche Bewertung und Folgen für E-Scooter-Fahrer

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte in seinem Urteil, dass E-Scooter rechtlich als Kraftfahrzeuge einzustufen sind. Dies ergibt sich aus der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV), die E-Scooter mit bestimmten Merkmalen als Kraftfahrzeuge definiert. Damit fallen Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern grundsätzlich unter § 69 StGB. Das Gericht stellte klar, dass die absolute Fahruntüchtigkeit auch für E-Scooter-Fahrer bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille beginnt. Im vorliegenden Fall lag der Alkoholwert des Angeklagten mit 1,51 Promille deutlich darüber, womit die absolute Fahruntüchtigkeit unstrittig war.

Das Oberlandesgericht wies die Argumentation des Amtsgerichts zurück, dass es sich aufgrund der E-Scooter-Fahrt um einen „Ausnahmefall“ handeln könnte, der ein Absehen vom Führerscheinentzug rechtfertigen würde. Das Gericht betonte, dass die Gefahr, die von alkoholisierten E-Scooter-Fahrern ausgeht, nicht zu unterschätzen ist. Auch mit einem E-Scooter könne man andere Verkehrsteilnehmer gefährden oder Unfälle verursachen. Zusätzlich wies das Gericht darauf hin, dass der Angeklagte die Gefährdungslage noch verschärft hatte, indem er verbotswidrig eine zweite Person (seine Freundin) auf dem E-Scooter mitnahm. Dies erhöhe das Risiko eines Kontrollverlusts und damit die Unfallgefahr zusätzlich.

Das Oberlandesgericht Hamm stellte unmissverständlich fest, dass die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB auch bei Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern greift. Dies bedeutet, dass ein Führerscheinentzug die Regel und nicht die Ausnahme ist, wenn jemand alkoholisiert E-Scooter fährt und dabei die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit überschreitet. Ausnahmen von der Entziehung der Fahrerlaubnis sind laut Gericht nur in Fällen denkbar, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen; solche Ausnahmen könnten in besonderen Umständen der Tat, der Persönlichkeit des Täters oder seinem Verhalten nach der Tat liegen. Im vorliegenden Fall sah das Gericht jedoch keine Anhaltspunkte für einen solchen Ausnahmefall.

Das Urteil des Amtsgerichts Hamm wurde in Bezug auf das Fahrverbot und die Ablehnung des Führerscheinentzugs aufgehoben. Die Sache wurde zur Neuverhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hamm zurückverwiesen. Das Amtsgericht muss nun erneut über die Frage des Führerscheinentzugs entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts berücksichtigen.

Fazit

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm macht deutlich, dass Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern nicht als Kavaliersdelikt abgetan werden dürfen. Wer alkoholisiert E-Scooter fährt und dabei die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit überschreitet, muss mit dem Führerscheinentzug rechnen. Es ist wichtig, sich der rechtlichen Konsequenzen bewusst zu sein und verantwortungsvoll mit dem Thema Alkohol im Straßenverkehr umzugehen – egal ob man mit dem Auto, dem Fahrrad oder dem E-Scooter unterwegs ist.

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Dieser Blog-Artikel dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei spezifischen Fragen oder Anliegen sollten Sie sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt wenden.

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm vom 8. Januar 2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichtes.