Schmerzensgeld nach Fasan-Treffer: Beifahrer stürzt vom Motorrad

Ein Wildtier auf der Straße ist schon gefährlich genug. Umso überraschender wirkt es, wenn ein Vogel im Flug den Beifahrer trifft und dadurch ein schwerer Sturz ausgelöst wird. Genau um einen solchen Fall ging es vor dem Oberlandesgericht Oldenburg, das am 24.09.2025 (Az. 5 U 30/25) entschied, dass die Haftpflichtversicherung Schmerzensgeld zahlen muss. In diesem Artikel der Kanzlei am Südstern aus Berlin zeigen wir, warum das Gericht den Unfall dem Betrieb des Motorrads zugerechnet hat und weshalb ein Zusammenstoß mit einem Wildtier rechtlich in der Regel keine höhere Gewalt ist.

Ein Moment auf der Landstraße und plötzlich ist alles anders

Der Unfall passierte am 1. Mai 2023. Der spätere Kläger war als Sozius, also als Beifahrer, auf einem Motorrad unterwegs. Das Motorrad war haftpflichtversichert, und genau gegen diese Versicherung richteten sich später seine Ansprüche.

Die Fahrt verlief zunächst normal, bis es auf einer Landstraße zu einer Situation kam, die kaum jemand so erwartet. Nach einer langgezogenen Linkskurve soll das Motorrad deutlich beschleunigt haben, nach den Angaben im Verfahren mutmaßlich auf über 100 km/h, teils war sogar von 130 bis 140 km/h die Rede. In diesem Moment erhob sich ein Fasan aus dem rechten Seitenstreifen und überquerte fliegend die Fahrbahn.

Es kam nicht zu einem klassischen Wildunfall, bei dem ein Tier vor das Fahrzeug läuft und mit dem Fahrzeug kollidiert. Stattdessen prallte der Fasan gegen den Kopf beziehungsweise den Helm des Beifahrers. Die Wucht war nach den Feststellungen aus den Ermittlungsunterlagen enorm. In den Urteilsgründen wird anschaulich beschrieben, dass der Vogel durch den Aufprall in mehrere Teile zerrissen wurde. Für den Beifahrer bedeutete dieser Treffer den Kontrollverlust über seine Sitzposition. Er verlor den Halt, stürzte vom Motorrad und schlitterte über den Asphalt, bevor er schließlich im Seitenstreifen zum Liegen kam.

Die Verletzungen waren schwer. Festgestellt wurden unter anderem eine Fraktur im Bereich der Halswirbelsäule, Brüche im Bereich der Augenhöhle und des Nasenbeins, eine Schnittverletzung an der Stirn sowie großflächige Schürfwunden und Hautdefekte. Es war von Verletzungen bis hin zu Verbrennungen dritten Grades an Hüfte und Bein die Rede. Nach der Erstversorgung im Krankenhaus wurde der Kläger per Hubschrauber in eine Spezialklinik verlegt und dort fast vier Wochen stationär behandelt.

Im Krankenhaus folgte eine Reihe belastender Behandlungen. Es gab mehrere operative Wundreinigungen, teilweise unter Vollnarkose, außerdem eine Versorgung größerer Hautdefekte mit Spalthaut. Zusätzlich war später noch eine Operation am Mittelfinger erforderlich. Der Kläger war über Monate arbeitsunfähig und konnte erst Mitte September 2023 wieder arbeiten. 

Trotz dieses erheblichen Schadens bekam der Kläger in der ersten Instanz zunächst kein Schmerzensgeld zugesprochen. Das Landgericht Osnabrück hatte die Klage abgewiesen. Vereinfacht gesagt folgte das Landgericht der Sichtweise, dass der Fasan das alleinige, von außen kommende Ereignis gewesen sei und das Motorrad selbst nicht „mitgewirkt“ habe, weil weder ein Anstoß des Motorrads mit dem Tier noch ein Fahrfehler oder ein Ausweichmanöver feststand.

Der Kläger ließ das nicht auf sich beruhen und ging in Berufung. Im Kern ging es nun um eine für Betroffene sehr praktische Frage: Muss eine Haftpflichtversicherung auch dann zahlen, wenn niemand „schuld“ ist, aber die Fahrt mit dem Motorrad die Situation und vor allem die Verletzungsschwere deutlich geprägt hat?

Die Versicherung argumentierte unter anderem damit, es liege höhere Gewalt vor, also ein Ereignis, das so außergewöhnlich und nicht beherrschbar sei, dass eine Haftung ausnahmsweise entfalle. Außerdem spielte im Prozess eine Blutprobe mit einem Wert von 0,76 Promille eine Rolle, ebenso die Frage, ob das Nichttragen spezieller Motorradschutzkleidung beim Beifahrer anspruchsmindernd sein könnte. Der Kläger hatte zwar einen Helm getragen, darüber hinaus aber keine typische Schutzkleidung.

Warum die Versicherung zahlen muss

Das Oberlandesgericht Oldenburg änderte das Urteil des Landgerichts ab und gab dem Kläger weitgehend recht. Es verurteilte die Versicherung zur Zahlung von 17.000 Euro Schmerzensgeld, außerdem zu vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.214,99 Euro, jeweils zuzüglich Zinsen. Einen darüber hinausgehenden Teil der Klage wies das Gericht ab, weshalb es auch zu einer Kostenquote kam.

Entscheidend war die rechtliche Einordnung, ob die Verletzungen „bei dem Betrieb“ des Motorrads entstanden sind. Dieser Begriff bedeutet nicht nur, dass ein Fahrzeug jemanden direkt anfahren muss. Gemeint ist vielmehr, ob sich eine typische Gefahr des fahrenden Fahrzeugs im Unfall realisiert hat. Das Gericht betonte, dass dieser Zusammenhang in der Rechtsprechung bewusst weit verstanden wird, weil von Kraftfahrzeugen bereits durch ihre Teilnahme am Verkehr eine besondere Gefahr ausgeht.

Nach Auffassung des OLG lag dieser Zusammenhang hier vor. Das Motorrad war in schneller Fahrt, und gerade durch diese Fahrt kreuzte es in genau diesem Moment den Flugweg des Fasans. Der Zusammenstoß geschah also nicht zufällig irgendwo, sondern in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Fortbewegung. Besonders wichtig war für das Gericht außerdem das Schadensausmaß: Die große Wucht des Aufpralls und die Schwere der Verletzungen wurden nach Ansicht des Senats maßgeblich durch die Geschwindigkeit des Motorrads geprägt. Dass der Vogel in mehrere Teile zerrissen wurde, wertete das Gericht als anschauliches Indiz dafür, dass hier nicht ein „normaler“ leichter Kontakt vorlag, sondern dass die enorme Bewegungsenergie der Fahrt die zerstörerische Kraft erst erzeugte.

Dabei stellte das Gericht klar, dass es nicht darauf ankommt, ob der Fahrer oder das Motorrad selbst getroffen wird. Fahrer, Beifahrer und Motorrad bilden aus Sicht des Gerichts eine Art Fortbewegungseinheit. Wenn innerhalb dieser Einheit der Beifahrer getroffen wird und dadurch stürzt, verwirklicht sich trotzdem die spezifische Gefahr des Motorradfahrens. Damit war die grundsätzliche Haftung der Versicherung eröffnet.

Auch das Argument der Versicherung, es handele sich um höhere Gewalt, ließ das Gericht nicht gelten. Höhere Gewalt ist im juristischen Sinne ein seltenes Ausnahmefeld. Sie setzt ein von außen kommendes, unvorhersehbares und auch bei äußerster Sorgfalt praktisch nicht beherrschbares voraus. Nach der gefestigten Rechtsprechung sind typische Wildunfälle jedoch gerade keine höhere Gewalt, weil das Auftauchen von Wildtieren im Straßenverkehr nach menschlicher Erfahrung vorkommt und man dem Risiko zumindest durch besonders vorsichtiges Fahren und sorgfältige Beobachtung begegnen kann.

Das OLG sah den Fall trotz der Besonderheit, dass der Fasan nicht in das Motorrad, sondern gegen den Helm des Sozius flog, weiterhin als „normalen“ Wildtierunfall in diesem Sinn. Auch die Überlegung des Landgerichts, der Fahrer müsse nicht den „Luftraum hinter seinem Kopf“ beobachten, überzeugte das OLG nicht. Der Senat hielt es zumindest für naheliegend, dass sich der Fasan bei der hohen Geschwindigkeit nicht nur für einen völlig punktuellen Moment in der Luft befand, sondern im Idealfall im Sichtfeld hätte auffallen können. Vor allem aber blieb es dabei: Ein Wildtierereignis ist keine höhere Gewalt, die die Haftung automatisch ausschließt.

Danach ging es noch um die Frage, ob dem Kläger ein Mitverschulden entgegengehalten werden kann, also ob er sich einen Teil des Schadens selbst zurechnen lassen muss. Die Versicherung verwies auf die Alkoholisierung von 0,76 Promille. Das Gericht stellte jedoch fest, dass nicht bewiesen war, dass dieser Alkoholwert für den Unfall oder die Verletzungsfolgen ursächlich war. Der Vogel wäre auch bei einem nüchternen Beifahrer gegen den Helm geprallt, sodass der Einwand nicht durchgriff.

Auch aus fehlender Schutzkleidung leitete das OLG kein Mitverschulden ab. Zwar kann Schutzkleidung Verletzungen mindern. Dennoch gibt es nach der Einschätzung des Gerichts jedenfalls für Beifahrer über den Helm hinaus kein allgemein anerkanntes Verkehrsbewusstsein, nur mit kompletter Motorradschutzkleidung mitzufahren. Deshalb wurde dem Kläger daraus kein Vorwurf gemacht.

Bei der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigte das Gericht die Frakturen, die großflächigen Wunden, den rund vierwöchigen stationären Aufenthalt, die Operationen unter Vollnarkose und die monatelange Arbeitsunfähigkeit. Gleichzeitig wirkte sich aus Sicht des Senats mildernd aus, dass keine gravierenden dauerhaften Folgeschäden festgestellt wurden, abgesehen von leichten narbenbedingten Schmerzen bei Wetterumschwüngen. Ein zusätzlich erhöhendes Schmerzensgeld wegen angeblich zögerlicher Regulierung durch die Versicherung lehnte das Gericht ab, weil die Haftungsfrage in der Praxis eben nicht völlig eindeutig war, wie die erste Instanz gezeigt hatte.

Was Betroffene aus dem Fall mitnehmen können

Das Urteil des OLG Oldenburg zeigt, dass Schmerzensgeldansprüche nicht daran scheitern müssen, dass ein Unfall „von außen“ ausgelöst wurde. Auch wenn ein Wildtier den Auslöser setzt, kann die Fahrt mit dem Motorrad rechtlich der entscheidende Faktor sein, weil Geschwindigkeit und Fortbewegung die Verletzungsgefahr erheblich verstärken.

Für Beifahrer ist das besonders relevant: Sie müssen nicht nachweisen, dass der Fahrer einen Fehler gemacht hat. Es kann ausreichen, dass sich die typische Gefahr des Motorradfahrens verwirklicht hat. Gleichzeitig macht die Entscheidung deutlich, dass Versicherungen sich nicht ohne Weiteres auf „höhere Gewalt“ berufen können, wenn es im Straßenverkehr zu Wildkontakt kommt.

Wenn Sie nach einem Motorradunfall, auch nach einem ungewöhnlichen Wildereignis, unsicher sind, ob und gegen wen Ansprüche bestehen, kann eine rechtliche Prüfung helfen. In der Kanzlei am Südstern in Berlin unterstützen wir Mandanten dabei, den Unfallhergang und die medizinischen Folgen rechtlich einzuordnen und realistisch einzuschätzen, welche Ansprüche gegenüber Versicherungen durchsetzbar sein können.

 

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Dieser Blogartikel dient ausschließlich Informationszwecken und ist keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen oder Anliegen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.

 

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Oberlandesgericht Oldenburg vom 24.09.2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.