Stiefsohn als Miterbe? Bedeutung von „unsere Kinder“ im Testament

Wer ein gemeinschaftliches Testament erstellt, möchte häufig klare Verhältnisse für die eigene Familie schaffen. Dennoch können Formulierungen, die auf den ersten Blick eindeutig erscheinen, später zu Streit führen. Mit einer solchen Frage musste sich das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 24.07.2025 (Az. 3 Wx 116/25) befassen. Im Mittelpunkt stand die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments und die Frage, ob ein Stiefsohn unter die Bezeichnung „unsere Kinder“ fällt. Welche Bedeutung das für die Erbfolge hatte, erfahren Sie in diesem Artikel der Kanzlei am Südstern aus Berlin.

Eine Familie und die Frage nach dem letzten Willen

Der Erblasser war mit seiner Ehefrau verheiratet, die bereits im Jahr 2020 verstorben war. Aus der Ehe gingen zwei gemeinsame Kinder hervor. Daneben hatte die Ehefrau einen vorehelich geborenen Sohn, der als Stiefsohn des Erblassers bis ins Erwachsenenalter hinein gemeinsam mit der Familie im Haushalt der Eheleute aufgewachsen war.

Bereits im Jahr 1997 hatten die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Darin setzten sie sich zunächst gegenseitig als Alleinerben ein. Nach dem Tod des zuletzt Versterbenden sollte der Nachlass zu gleichen Teilen an „unsere Kinder“ fallen. Zusätzlich enthielt das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel und Regelungen für den Fall einer Wiederverheiratung des überlebenden Ehepartners.

Nach dem Tod seiner Ehefrau errichtete der Erblasser im Jahr 2022 ein weiteres, eigenes Testament. Darin setzte er nur die beiden gemeinsamen Kinder als Erben ein. Zugleich erklärte er, dies habe bereits dem gemeinsamen Willen der Eheleute bei der Testamentserrichtung im Jahr 1997 entsprochen.

Auf Grundlage dieses späteren Testaments erhielten die beiden Kinder zunächst einen Erbschein, der sie jeweils zur Hälfte als Erben auswies. Dagegen wandte sich jedoch der Stiefsohn. Er machte geltend, dass die Formulierung „unsere Kinder“ im ursprünglichen gemeinschaftlichen Testament auch ihn erfasse. Deshalb sei er ebenfalls Miterbe geworden.

Das Nachlassgericht folgte dieser Auffassung und zog den bereits erteilten Erbschein wieder ein. Die beiden Kinder legten daraufhin Beschwerde ein und vertraten weiterhin die Ansicht, dass nur die gemeinsamen ehelichen Kinder gemeint gewesen seien.

Das Gericht sieht auch den Stiefsohn als Schlusserben

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts und wies die Beschwerden zurück.

Nach Auffassung des Gerichts musste das gemeinschaftliche Testament so ausgelegt werden, dass mit der Formulierung „unsere Kinder“ nicht nur die beiden gemeinsamen Kinder, sondern auch der Stiefsohn gemeint war. Zwar könne der Wortlaut zunächst für die gemeinsamen ehelichen Kinder sprechen. Entscheidend sei jedoch der tatsächliche Wille der Eheleute zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

Dabei spielte eine wichtige Rolle, dass der Stiefsohn über viele Jahre Teil der Familie gewesen war und zeitweise sogar das einzige Kind im gemeinsamen Haushalt darstellte. Das Gericht hielt es deshalb für naheliegend, dass auch der Erblasser ihn als zur Familie gehörendes Kind ansah.

Hinzu kam, dass das Testament die Nachlassregelung umfassend gestalten sollte. Nach Ansicht des Gerichts ergab es wenig Sinn anzunehmen, dass die Ehefrau ihre beiden ehelichen Kinder bedenken wollte, ihren vorehelich geborenen Sohn aber vollständig ungeregelt ließ. Auch andere Bestimmungen des Testaments, insbesondere die Regelung für eine spätere Wiederverheiratung, sprachen nach Auffassung des Gerichts dafür, dass alle drei Kinder gleich behandelt werden sollten.

Das spätere Einzeltestament des Erblassers aus dem Jahr 2022 konnte daran nichts ändern. Das Gericht stellte fest, dass die Schlusserbenregelung aus dem gemeinschaftlichen Testament für den überlebenden Ehepartner bindend geworden war. Nach dem Tod seiner Ehefrau durfte der Erblasser diese gemeinsame Regelung daher nicht mehr einseitig abändern.

Im Ergebnis wurde festgestellt, dass alle drei Kinder zu gleichen Teilen Erben geworden sind. Der zuvor erteilte Erbschein, der nur die beiden gemeinsamen Kinder als Erben auswies, war deshalb unrichtig und musste eingezogen werden.

Sorgfältige Formulierungen vermeiden spätere Erbstreitigkeiten

Die Entscheidung zeigt, dass bei Testamenten nicht allein auf einzelne Wörter geschaut wird. Maßgeblich ist häufig, welchen gemeinsamen Willen die Erblasser tatsächlich hatten und wie die familiären Verhältnisse zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung aussahen. Gerade in Patchworkfamilien können scheinbar einfache Formulierungen wie „unsere Kinder“ später unterschiedliche Auslegungen zulassen.

Wer seinen Nachlass eindeutig regeln möchte, sollte deshalb klare und möglichst präzise Formulierungen wählen. Andernfalls können nach dem Erbfall Auslegungsfragen entstehen, die erst durch Gerichte geklärt werden müssen.

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Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 24.07.2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts