Streit um Garagenzugang führt zu Revision des Streitwerts

In einem alltäglichen Nachbarschaftsstreit um das Parken auf einem Garagenhof entschied das Landgericht Hagen am 4. Februar 2025 (Az.: 1 T 6/25) über die Höhe des Streitwerts für einen Unterlassungsanspruch. Der Fall beleuchtet die Auseinandersetzung zwischen einer Garagennutzerin und einem Anwohner, der durch das Parken eines überlangen Fahrzeugs den Zugang zur Garage erschwerte. Im Zentrum stand die Frage, wie hoch der Wert eines solchen Unterlassungsanspruchs zu bemessen ist, was wiederum entscheidend für die Gerichtskosten ist. Lesen Sie über die Entscheidung des LG Hagen in diesem Blogartikel der Kanzlei am Südstern.

Hintergrund des Nachbarschaftsstreits um Parken im Garagenhof

Die Klägerin, eine Nutzerin einer Garage auf einem Garagenhof, sah sich durch das Parkverhalten des Beklagten in ihren Rechten beeinträchtigt. Der Beklagte parkte regelmäßig einen Iveco Daily Transporter auf einem Stellplatz direkt gegenüber der Garage der Klägerin. Laut Darstellung der Klägerin ragte das Fahrzeug des Beklagten aufgrund seiner Überlänge über die markierte Parkplatzbegrenzung hinaus. Dies führte dazu, dass die Klägerin erhebliche Schwierigkeiten hatte, in ihre Garage ein- und auszuparken.

Die Klägerin zog vor das Amtsgericht, um gegen die Parkgewohnheiten des Beklagten vorzugehen. Sie forderte die Unterlassung des Parkens in der beanstandeten Weise, um die freie Zufahrt zu ihrer Garage wiederherzustellen. Das Amtsgericht gab der Klage weitgehend statt und verpflichtete den Beklagten, das beanstandete Parken zu unterlassen. Dieser gerichtliche Erfolg sicherte der Klägerin grundsätzlich den gewünschten freien Zugang zu ihrer Garage.

Das Amtsgericht hatte zunächst einen vorläufigen Streitwert von 5.000 Euro angenommen. Im Urteil wurde dieser jedoch unerwartet deutlich nach unten korrigiert. Das Gericht setzte den Streitwert schließlich auf lediglich 180 Euro fest. Zur Begründung führte es an, dass sich das wirtschaftliche Interesse der Klägerin allein aus einer fiktiven Mietminderung für die betroffene Garage ableiten lasse. Nach Auffassung des Gerichts sei die Beeinträchtigung nur geringfügig und rechtfertige lediglich eine angenommene Mietminderung von rund 25 Prozent, was auf das Jahr gerechnet einen entsprechend niedrigen Betrag ergebe und damit einen geringen Streitwert zur Folge habe.

Die Klägerin akzeptierte die niedrige Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts nicht und legte Beschwerde beim Landgericht Hagen ein. Sie argumentierte, dass der festgesetzte Streitwert von 180 Euro ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Interesse nicht gerecht werde. Die Klägerin betonte, dass es ihr mit der Klage um die uneingeschränkte und zukünftige Nutzung ihres Eigentums, der Garage, gehe. Sie sah den Wert ihres Unterlassungsanspruchs deutlich höher als die vom Amtsgericht angenommene fiktive Mietminderung.

Entscheidung des Landgerichts Hagen zur Streitwertfestsetzung

Das Landgericht Hagen gab der Beschwerde der Klägerin teilweise statt. Die Richter korrigierten die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts und setzten den Streitwert auf 2.000 Euro fest. Eine noch höhere Festsetzung, wie von der Klägerin mit 5.000 Euro gefordert, wurde jedoch abgelehnt. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Streitwert gemäß § 48 Abs. 1 GKG und § 3 ZPO nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin festzusetzen sei. Dabei ist das wirtschaftliche Interesse zu ermitteln, das die klagende Partei mit ihrer Klage verfolgt. Dieses Interesse muss anhand objektiver Kriterien bestimmt werden, wobei das Gericht alle Umstände des Einzelfalls abwägen und den Streitwert schätzen darf. Die Angabe der Klägerin zum Streitwert hat zwar eine indizielle Bedeutung, ist aber für das Gericht nicht bindend.

Das Landgericht Hagen betonte, dass die Klägerin mit ihrer Klage eine Beeinträchtigung ihres Eigentums geltend gemacht habe. Dies sei der entscheidende Faktor für die Bewertung des wirtschaftlichen Interesses. Im Gegensatz zum Amtsgericht, das den Fokus auf eine fiktive Mietminderung legte, stellte das Landgericht die freie und ungestörte Nutzung des Eigentums in den Vordergrund. Dieser umfassendere Ansatz führte zu einer deutlich höheren Streitwertfestsetzung.

Fazit

Der Beschluss des Landgerichts Hagen ist besonders relevant für Betroffene von Besitzstörungen, vor allem im nachbarschaftlichen Bereich. Er macht deutlich, dass der Streitwert nicht allein auf eine fiktive Mietminderung gestützt werden darf. Vielmehr ist das wirtschaftliche Interesse an der ungestörten Nutzung des Eigentums mit einzubeziehen. 

Die Kanzlei am Südstern aus Berlin steht Ihnen gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Unsere Kanzlei kann Ihnen helfen, die Auswirkungen dieser Entscheidung aus dem Verkehrsrecht zu verstehen und Sie bei rechtlichen Fragen unterstützen.

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Dieser Blog-Artikel dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Wenn Sie spezifische Fragen oder Anliegen haben, wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Landgericht Hagen vom 4. Februar 2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichtes.