Streit um Testamentskopie: Wann reicht eine Kopie für den Erbschein?

Nicht jedes erbrechtliche Verfahren dreht sich um die Auslegung eines eindeutig formulierten Testaments. Manchmal stehen bereits grundlegende Fragen im Mittelpunkt, etwa ob eine Person überhaupt Alleinerbe geworden ist und welche Bedeutung einer bloßen Testamentskopie zukommt. Mit diesen Themen befasste sich das Oberlandesgericht Zweibrücken in seinem Beschluss vom 07.08.2025 zum Aktenzeichen 8 W 66/24. Erfahren Sie in diesem Artikel der Kanzlei am Südstern aus Berlin, weshalb der Antrag auf einen Erbschein keinen Erfolg hatte und welche Überlegungen das Gericht dabei angestellt hat.

Ein Testament sorgt für Streit unter den Beteiligten

Nach dem Tod des Erblassers beantragte seine ehemalige Lebensgefährtin einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Sie stützte sich dabei auf die Kopie eines handschriftlichen Testaments. Darin hatte der Erblasser insgesamt mehrere Personen und Institutionen bedacht und sie als „unbeschränkte Erben und Vermächtnisnehmer“ bezeichnet. Zugleich ordnete er verschiedene Anteile am Barvermögen sowie die Zuweisung einzelner Vermögensgegenstände wie Eigentumswohnungen, Schmuck, Gold und eines Fahrzeugs an. Auch die Verteilung bestimmter Versicherungsleistungen war geregelt.

Die Antragstellerin war der Auffassung, dass ihr insgesamt der größte Teil des Vermögens zugedacht worden sei und sie deshalb als Alleinerbin anzusehen sei. Das Nachlassgericht sah dies anders und lehnte den Erbscheinsantrag ab. Hinzu kam ein weiteres Problem: Das Original des Testaments war nicht mehr vorhanden. Die Antragstellerin legte lediglich eine Kopie sowie Erklärungen und Aussagen von Zeuginnen vor, die nach ihren Angaben bei der Testamentserrichtung anwesend gewesen waren. Sie machte außerdem geltend, das Original könne von Angehörigen entfernt worden sein. Das Nachlassgericht hielt die Aussagen jedoch nicht für ausreichend, um die Existenz und den Inhalt eines formwirksam errichteten Testaments sicher nachzuweisen.

Keine Alleinerbschaft und hohe Anforderungen an eine Testamentskopie

Das Oberlandesgericht Zweibrücken wies die Beschwerde zurück. Nach Auffassung des Gerichts konnte die Antragstellerin bereits deshalb keinen Erbschein als Alleinerbin erhalten, weil sich aus dem Inhalt des Testaments eine solche Stellung nicht ableiten ließ. Zwar war sie mit verschiedenen Vermögenswerten bedacht worden, gleichzeitig erhielt jedoch auch ein weiterer Beteiligter einen erheblichen Anteil am Barvermögen sowie eine Eigentumswohnung. Da die Werte der einzelnen Nachlassgegenstände nicht bekannt waren, ließ sich nicht feststellen, dass der Antragstellerin der wirtschaftlich nahezu gesamte Nachlass zufallen sollte.

Darüber hinaus bestätigte das Gericht die hohen Anforderungen an den Nachweis eines Testaments, wenn nur noch eine Kopie vorliegt. Grundsätzlich kann auch eine Kopie ausreichen, allerdings muss das Gericht dann von der ordnungsgemäßen Errichtung, der Form und dem genauen Inhalt des Testaments überzeugt sein. Die Richter hielten die Aussagen der Zeuginnen im konkreten Fall nicht für ausreichend. Sie verwiesen unter anderem auf Widersprüche in den Schilderungen, auf ungewöhnliche Umstände bei der behaupteten Testamentserrichtung sowie darauf, dass nicht sicher nachgewiesen werden konnte, dass der Erblasser das Schriftstück tatsächlich eigenhändig unterschrieben hatte. Damit blieb es bei der Ablehnung des beantragten Erbscheins.

Sorgfältige Testamentserrichtung vermeidet spätere Streitigkeiten

Die Entscheidung zeigt, dass bei unklar formulierten letztwilligen Verfügungen und fehlenden Originalunterlagen erhebliche Schwierigkeiten entstehen können. Wer sich auf ein Testament beruft, muss dessen Inhalt und Wirksamkeit im Streitfall zuverlässig nachweisen können. Fehlt das Original, stellen die Gerichte besonders strenge Anforderungen an den Beweis. Ebenso verdeutlicht der Beschluss, dass die Zuweisung einzelner Vermögensgegenstände nicht automatisch bedeutet, dass eine Person Alleinerbe geworden ist.

Sollten Sie vor ähnlichen erbrechtlichen Fragestellungen stehen, bieten wir, die Kanzlei am Südstern aus Berlin, Ihnen gerne unsere Unterstützung an. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Erbrecht können wir Sie kompetent und engagiert begleiten, um Ihre Rechte in solchen Angelegenheiten bestmöglich zu vertreten.

 

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Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 07.08.2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts