Testament zugunsten der Betreuerin: Wann Einfluss sittenwidrig ist

Nicht jedes notarielle Testament ist automatisch wirksam. Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Januar 2024 (Az. 6 W 175/23). Das Gericht musste beurteilen, ob eine Berufsbetreuerin durch ihre besondere Stellung unzulässigen Einfluss auf die Testamentserrichtung einer hochbetagten Frau genommen hatte. Welche Umstände dabei eine Rolle spielten und weshalb das Testament letztlich keinen Bestand hatte, erfahren Sie in diesem Artikel der Kanzlei am Südstern aus Berlin.

Eine testamentarische Verfügung kurz nach Beginn der Betreuung

Die Erblasserin war 92 Jahre alt und lebte nach dem Tod ihres Ehemanns viele Jahre mit ihrer einzigen Tochter zusammen. Nachdem die Tochter im September 2022 nach längerer Krankheit verstorben war, blieb die Frau ohne nahe Angehörige zurück. Sie befand sich selbst bereits seit Wochen in medizinischer Behandlung und hielt sich überwiegend in Krankenhäusern auf. Ihr Gesundheitszustand war deutlich beeinträchtigt und sie litt nach den ärztlichen Unterlagen unter schweren gesundheitlichen Problemen sowie einer ausgeprägten Trauerreaktion.

Nur zwei Tage nach dem Tod der Tochter wurde für die Erblasserin eine rechtliche Betreuung eingerichtet. Die bestellte Berufsbetreuerin war der Frau zuvor nicht bekannt. Bereits rund zwei Wochen später organisierte die Betreuerin einen Notartermin im Krankenhaus. Nach den Feststellungen des Gerichts nahm sie Kontakt mit dem Notar auf, schilderte das Anliegen und teilte ihm bereits im Vorfeld mit, dass sie selbst als Alleinerbin eingesetzt werden solle.

Das anschließend beurkundete Testament setzte die Betreuerin als alleinige Erbin eines Vermögens von etwa 350.000 Euro ein. Lediglich ein Vermächtnis über 10.000 Euro sollte an eine Kirchengemeinde gehen. Auffällig war dabei, dass die Erblasserin zuvor gegenüber dem Betreuungsgericht geäußert hatte, sie wolle die Kirche in ihrem Testament bedenken. Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus nahm die Betreuerin die Erblasserin in ihrem eigenen Haushalt auf. Zwei Tage später verstarb die Erblasserin.

Im Nachlassverfahren entstanden deshalb erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments. Das Nachlassgericht wies den Antrag der Betreuerin auf Erteilung eines Erbscheins zurück. Dagegen legte sie Beschwerde ein.

Das Gericht sieht eine sittenwidrige Einflussnahme

Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts. Nach Auffassung des Senats kann ein notarielles Testament sittenwidrig und damit unwirksam sein, wenn eine Berufsbetreuerin ihre besondere Vertrauensstellung gezielt ausnutzt, um sich selbst als Erbin einsetzen zu lassen. Entscheidend war dabei nicht allein der Inhalt des Testaments, sondern die Gesamtheit der Umstände.

Das Gericht hob insbesondere hervor, dass die Erblasserin hochbetagt, gesundheitlich schwer angeschlagen und nach dem Tod ihrer Tochter in einer besonders belastenden Lebenssituation gewesen sei. Hinzu kam, dass die Betreuerin erst kurze Zeit zuvor bestellt worden war, den Notar selbst beauftragte und den Ablauf der Testamentserrichtung maßgeblich organisierte. Außerdem erschien dem Gericht die im Testament genannte Begründung einer besonderen Dankbarkeit für die Pflege wenig überzeugend, weil zwischen Beginn der Betreuung und der Testamentserrichtung nur etwa zwei Wochen lagen und sich die Erblasserin in dieser Zeit überwiegend im Krankenhaus befand.

Das Gericht stellte außerdem klar, dass es für die Annahme der Sittenwidrigkeit nicht zwingend darauf ankommt, ob die Erblasserin testierfähig war. Maßgeblich war vielmehr die Gesamtwürdigung aller Umstände. Aufgrund dieser Bewertung erklärte das Gericht das Testament für sittenwidrig und damit für nichtig. Die Betreuerin konnte sich deshalb nicht auf das Testament berufen und erhielt keinen Erbschein.

Entscheidend sind immer die konkreten Umstände

Der Beschluss macht deutlich, dass die Einsetzung einer Berufsbetreuerin als Erbin nicht automatisch unzulässig ist. Entscheidend ist vielmehr, wie das Testament zustande gekommen ist und ob eine besondere Vertrauensstellung oder eine persönliche Ausnahmesituation des Erblassers ausgenutzt wurde. Gerichte prüfen solche Fälle anhand aller Umstände des Einzelfalls. Gerade wenn Zweifel an der freien Willensbildung oder an einer möglichen Einflussnahme bestehen, kann die Wirksamkeit eines Testaments erfolgreich angegriffen werden.

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Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Januar 2024, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts