Ob die bloße Kopie eines Testaments im Erbscheinsverfahren ausreichend ist, zeigt ein aktueller Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 07.08.2025 (Az. 8 W 66/24), den wir Ihnen in diesem Artikel der Kanzlei am Südstern erläutern. Eine frühere Lebensgefährtin wollte als Alleinerbin festgestellt werden und stützte sich dabei auf eine Kopie eines handschriftlichen Testaments. Am Ende blieb nicht nur die Frage nach der Echtheit offen, sondern auch die nach der behaupteten Alleinerbenstellung.
Ein Abendessen und ein angebliches Testament
Ausgangspunkt des Streits war der Antrag einer früheren Lebensgefährtin auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Der Erbschein ist für Hinterbliebene in der Praxis wichtig, weil er Banken, Versicherungen und Behörden gegenüber die Erbenstellung nachweist und so den Zugriff auf Konten oder die Verwaltung von Nachlassgegenständen ermöglicht.
Die Antragstellerin hatte kein Originaltestament, sondern eine Kopie vorgelegt. Diese Kopie zeigte ein handschriftlich verfasstes und ausweislich der Kopie unterschriebenes Dokument mit Datum vom 11. März 2021. Darin hatte der Verstorbene insgesamt fünf Beteiligte als unbeschränkte Erben und Vermächtnisnehmer bezeichnet und ihnen Quoten und einzelne Nachlassgegenstände zugeordnet. Nach der Kopie sollten unter anderem der Bruder 20 Prozent des Barvermögens und eine Eigentumswohnung in S. erhalten, der Neffe 20 Prozent des Barvermögens, die frühere Lebensgefährtin 30 Prozent des Barvermögens, Schmuck, sämtliches Gold in Form von Feinunzen, eine Eigentumswohnung in L. samt Mobiliar sowie ein Pkw. Weitere Personen sollten mit Anteilen am Barvermögen bedacht werden. Außerdem sollte freiwerdendes Kapital aus zwei konkret bezeichneten Rentenversicherungen nach den genannten Quoten verteilt werden. Der Neffe war als Testamentsvollstrecker vorgesehen. Welche Werte diese Positionen zum Zeitpunkt der Errichtung tatsächlich hatten, war ungeklärt.
Die frühere Lebensgefährtin argumentierte, sie sei Alleinerbin, weil ihr der größte Anteil des Vermögens zugewendet worden sei. Zur Entstehung des Dokuments gab es eine besondere Erzählung. Zwei Bekannte sagten aus, der Verstorbene habe sie zu einem Abendessen eingeladen und in diesem Rahmen spontan ein Testament niedergeschrieben. Er habe es in etwa 30 Minuten verfasst und anschließend laut vorgelesen. Die Einzelheiten dieser Schilderungen passten jedoch nicht vollständig zusammen. Eine Zeugin berichtete, das Testament sei während des Kochens in der Küche entstanden, die andere sprach davon, dass es erst nach dem Essen geschrieben worden sei.
Hinzu kam, dass beide Zeuginnen zwar den Ablauf beschreiben konnten, aber keine von ihnen gesehen haben wollte, dass der Verstorbene am Ende tatsächlich unterschrieben hat. Für ein privatschriftliches Testament ist die eigenhändige Unterschrift aber zwingend. Ungewöhnlich erschien zudem, dass der Verstorbene die Anwesenden nicht als Zeugen unterzeichnen ließ, obwohl er sie bewusst hinzugezogen haben soll. Zwar braucht ein handschriftliches Testament in Deutschland keine Zeugen, die Situation wirkte in der Gesamtbetrachtung aber zumindest erklärungsbedürftig.
Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hörte die Beteiligten und die Zeuginnen an und stieß auf weitere Ungereimtheiten. Das Schriftstück, so wie es in Kopie vorlag, war detailreich und mehrseitig. Es enthielt genaue Angaben zu mehreren Begünstigten, zu Kontonummern und zu zwei Rentenversicherungen mit konkreten Versicherungsnummern. Dass all diese Details ohne Hilfsmittel wie Unterlagen aus dem Kopf heraus fehlerfrei innerhalb einer halben Stunde aufgeschrieben und direkt vorgelesen worden sein sollen, erschien dem Gericht wenig lebensnah. Vor diesem Hintergrund wies das Amtsgericht den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin zurück.
Gegen diese Entscheidung legte die frühere Lebensgefährtin Beschwerde ein. Sie rügte eine zu strenge Beweiswürdigung, hielt die Zerstörung des Originaltestaments durch Dritte für wahrscheinlich und blieb bei der Auffassung, aus dem Inhalt der Kopie ergebe sich ihre Alleinerbenstellung. Der Bruder und weitere Beteiligte hielten dem entgegen, dass schon die behauptete Entstehungssituation zweifelhaft sei und jedenfalls keine Grundlage für einen Erbschein aus der Kopie abgeleitet werden könne.
Zweifel an der Kopie und keine Alleinerbin
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Beschwerde mit Beschluss vom 07.08.2025, Az. 8 W 66/24, zurückgewiesen. Die Begründung ist für Erbfälle mit Testamentskopien in zweierlei Hinsicht relevant.
Zunächst stellte der Senat klar, dass der Antrag bereits am Inhalt der vorgelegten Kopie scheitert, selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin unterstellt, dass der Text in dieser Form wirksam errichtet worden wäre. Die Kopie enthält keine eindeutige Einsetzung einer Alleinerbin. Vielmehr werden mehrere Personen gleichzeitig bedacht, es werden Quoten am Barvermögen verteilt und einzelne Gegenstände zugewiesen. Ohne verlässliche Angaben zum damaligen Gesamtwert des Nachlasses ließ sich nicht feststellen, dass die Zuwendung an die frühere Lebensgefährtin den Nachlass so deutlich dominierte, dass sie rechtlich als alleinige Erbin anzusehen wäre und die anderen lediglich Vermächtnisnehmer wären. Der Bruder sollte etwa neben 20 Prozent des Barvermögens und eine Eigentumswohnung erhalten, was auf eine Miterbenstellung hinweist. Aus der Praxis ist bekannt, dass eine Alleinerbenstellung gegen mehrere Mitbedachte nur ausnahmsweise angenommen wird und dafür der objektive Wert einer Zuwendung den übrigen Nachlass weit übertreffen muss. Solange diese Werte offen sind, kommt ein Erbschein nur für eine Alleinerbin nicht in Betracht. Das Nachlassgericht ist zudem an den konkreten Antrag gebunden und kann ihn nicht in einen Antrag auf einen gemeinschaftlichen Erbschein für mehrere Miterben umdeuten.
Im zweiten Schritt prüfte das Gericht die Frage, ob die Kopie überhaupt als Beweis für eine wirksame letztwillige Verfügung ausreicht. Grundsätzlich gilt, dass ein Erbrecht aus einem Testament durch das Original nachzuweisen ist. Eine Kopie kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen genügen, zum Beispiel wenn das Original ohne Zutun des Erblassers verloren ging. Dann müssen aber Errichtung, Form und Inhalt so sicher belegt werden, als läge das Original vor. Zeugen müssen das Dokument einschließlich der Unterschrift gesehen und den Inhalt selbst wahrgenommen haben. An diesen strengen Maßstäben fehlte es hier. Die Aussagen der beiden Zeuginnen wichen im zeitlichen Ablauf voneinander ab. Keine von ihnen hatte eine Unterschrift beobachtet. Zugleich erschien es dem Senat wenig plausibel, dass ein mehrseitiges und in Details zu Konten und Versicherungen sehr konkretes Testament in rund 30 Minuten ohne Hilfsunterlagen fehlerfrei erstellt und vorgelesen worden sein soll. Der gesamte Rahmen eines spontanen Schreibens während eines privaten Abendessens passte für das Gericht nicht zu der vorliegenden Detailliertheit und Fehlerfreiheit der Kopie.
Weil das Original nicht vorlag, die Zeuginnen keine Unterschrift bestätigen konnten und die Entstehung in der geschilderten Form zweifelhaft blieb, war der für eine Testamentskopie erforderliche sichere Nachweis nicht erbracht. Das OLG bestätigte daher die Entscheidung des Amtsgerichts, den Erbscheinsantrag als Alleinerbin zurückzuweisen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Praktische Hinweise für den Umgang mit Testamentskopien
Die Entscheidung zeigt, dass eine Kopie nur in Ausnahmefällen als Grundlage für einen Erbschein reicht. Wer ein privatschriftliches Testament errichtet, sollte das Original sicher verwahren oder es beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung geben. Klarheit hilft: Eindeutig formulieren, wer Erbe wird, und Zuwendungen so bezeichnen, dass Erbeinsetzungen und Vermächtnisse nicht vermischt werden.
Wer nach einem Todesfall nur eine Kopie hat, sollte frühzeitig alle verfügbaren Beweismittel sichern. Wichtig sind Zeugen, die nicht nur den Text kennen, sondern auch gesehen haben, dass der Erblasser unterschrieben hat. Ohne diesen Nachweis bleiben Gerichte zurückhaltend. Außerdem ist zu bedenken, dass eine Alleinerbenstellung nicht schon daraus folgt, dass jemand vermeintlich den größten Teil bekommt. Maßgeblich ist der tatsächliche Wert aller Zuwendungen im Verhältnis zum Gesamtvermögen.
Wenn Sie unsicher sind, wie Sie Ihr Testament rechtssicher gestalten oder wie Sie mit einer Testamentskopie im Erbfall vorgehen, lohnt sich eine frühzeitige Beratung. Die Kanzlei am Südstern unterstützt Sie gerne dabei, klare Lösungen zu finden und Beweisschwierigkeiten möglichst von vornherein zu vermeiden.
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Dieser Blog-Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen oder Anliegen sollten Sie sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt wenden.
Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 07.08.2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.
