Vorgetäuschte Polizeikontrolle mit Dienstwaffe: Wann ist es Nötigung?

Polizeibeamte dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in die Rechte anderer Menschen eingreifen. Werden dienstliche Befugnisse jedoch lediglich als Vorwand eingesetzt, um andere einzuschüchtern oder zurechtzuweisen, können strafrechtliche Grenzen überschritten sein. Einen solchen Fall hatte das Kammergericht Berlin zu beurteilen. Mit Beschluss vom 10. April 2026 (Az. 3 ORs 27/26) verwarf es die Revision eines Polizeibeamten, der nach den Feststellungen der Vorinstanz eine Polizeikontrolle vorgetäuscht und dabei seine Dienstwaffe eingesetzt hatte. Warum die konkreten Umstände für die Entscheidung entscheidend waren, erfahren Sie in diesem Artikel der Kanzlei am Südstern aus Berlin.

Eine vorgetäuschte Fahrzeugkontrolle mit gezogener Dienstwaffe

Ausgangspunkt des Falles war eine Begegnung des angeklagten Polizeibeamten mit den Insassen eines anderen Fahrzeugs. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte die beiden Personen zunächst mit den Worten „Fickt euch! Die Ampel ist rot“ beleidigt. Anschließend stellte er sein weiteres Vorgehen als polizeiliche Fahrzeugkontrolle dar.

Das Landgericht kam jedoch zu der Überzeugung, dass tatsächlich keine Gefahrenlage bestand und der Angeklagte auch nicht irrtümlich von einer solchen ausging. Vielmehr habe er eine Polizeikontrolle vorgetäuscht, um die Insassen des anderen Fahrzeugs zurechtzuweisen. Besonders schwer wog dabei, dass er seine ungesicherte Dienstwaffe zog und eine Person in entschlossener Schießhaltung bedrohte, um sie einzuschüchtern.

Mehrere Begleitumstände sprachen nach Auffassung des Landgerichts gegen ein reguläres dienstliches Vorgehen. Dem Fahrer des anderen Fahrzeugs wurde kein Tatvorwurf gemacht, seine Personalien wurden nicht aufgenommen und ein Tätigkeitsbericht wurde ebenfalls nicht erstellt. Das aggressive Vorgehen richtete sich zudem vor allem gegen den Beifahrer, obwohl dieser nach den Feststellungen von vornherein nicht als Verantwortlicher für eine Ordnungswidrigkeit oder eine vergleichbare Tat in Betracht kam.

Hinzu kam, dass der Angeklagte seinen Dienstausweis weder vorzeigte noch bereit war, ihn aus dem Dienstfahrzeug zu holen. Trotz der von ihm vorgebrachten gefährlichen Situation forderte er außerdem keine Verstärkung an. Das Landgericht berücksichtigte schließlich auch sein Verhalten vor und nach dem Geschehen und kam insgesamt zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um eine tatsächlich erforderliche Polizeimaßnahme gehandelt hatte. Gegen diese Bewertung wandte sich der Angeklagte mit seiner Revision.

Das Kammergericht bestätigt die Verurteilung wegen Nötigung

Das Kammergericht Berlin verwarf die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I als offensichtlich unbegründet. Nach Auffassung des 3. Strafsenats tragen die getroffenen Feststellungen eine Verurteilung wegen Nötigung. Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts wies keinen Rechtsfehler auf.

Mit der Revision wurde insbesondere die Bewertung der Beweise angegriffen. Das Kammergericht stellte hierzu klar, dass die Schlussfolgerungen eines Tatgerichts nicht die einzig denkbaren oder zwingenden sein müssen. Entscheidend ist vielmehr, ob die gezogenen Schlüsse möglich und nachvollziehbar sind und das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme von ihnen überzeugt ist. Diese Anforderungen waren hier erfüllt. Der Versuch, die vorhandenen Beweise im Revisionsverfahren anders zu bewerten, konnte deshalb keinen Erfolg haben.

Von besonderer Bedeutung war außerdem die sogenannte Verwerflichkeit der Nötigung. Damit ist vereinfacht gesagt gemeint, dass die Verbindung zwischen dem eingesetzten Mittel und dem angestrebten Zweck nach rechtlicher Bewertung in besonderem Maße sozialwidrig sein muss. Das Kammergericht sah diese Voraussetzung auf Grundlage der Feststellungen eindeutig als erfüllt an. Der Angeklagte hatte danach eine Polizeikontrolle lediglich vorgeschoben, zentrale Regeln polizeilichen Handelns bewusst außer Acht gelassen und seine ungesicherte Dienstwaffe eingesetzt, um eine Person einzuschüchtern.

Das Gericht bewertete dieses Verhalten als gravierenden Machtmissbrauch eines Berufswaffenträgers. Entscheidend war damit nicht eine allgemeine Aussage darüber, wann eine Fahrzeugkontrolle zulässig ist. Ausschlaggebend waren vielmehr die konkreten Umstände dieses Falles, insbesondere der fehlende dienstliche Anlass, das aggressive Vorgehen und die Bedrohung mit der Dienstwaffe. Die Revision blieb daher ohne Erfolg, und der Angeklagte musste auch die Kosten seines Rechtsmittels tragen.

Dienstliche Befugnisse haben klare strafrechtliche Grenzen

Der Beschluss zeigt anhand eines ungewöhnlichen, aber klar umrissenen Sachverhalts, dass auch ein Polizeibeamter sich wegen Nötigung strafbar machen kann, wenn eine vermeintliche Kontrolle tatsächlich nur als Mittel zur Einschüchterung eingesetzt wird. Nicht die Bezeichnung einer Handlung als Polizeikontrolle ist entscheidend, sondern ihr tatsächlicher Anlass und die konkrete Durchführung.

Für die strafrechtliche Bewertung kommt es dabei stark auf die Umstände des Einzelfalls an. Gerade die Kombination aus fehlendem dienstlichen Anlass, bewusster Missachtung polizeilicher Regeln und dem bedrohlichen Einsatz einer Dienstwaffe gab hier den Ausschlag. Der Beschluss des Kammergerichts bestätigt damit vor allem die auf den konkreten Tatsachen beruhende Bewertung des Landgerichts und stellt keine allgemeine Neubestimmung polizeilicher Kontrollbefugnisse dar.

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Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 10. April 2026, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts