Wann Fahrtzeit zwischen Stützpunkt und Einsatzort als Arbeitszeit gilt

Wer morgens pünktlich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Treffpunkt erscheinen muss und dann in einem Firmenfahrzeug zum Einsatzort gebracht wird, fragt sich schnell, ob diese Zeit eigentlich schon zur Arbeitszeit gehört. Genau um diese Alltagssituation geht es in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 09.10.2025 (Az. C-110/24). In diesem Artikel der Kanzlei am Südstern aus Berlin geben wir einen gut verständlichen Überblick darüber, was der EuGH entschieden hat und warum das Urteil für Beschäftigte und Arbeitgeber relevant sein kann, ohne dass es gleich alles auf den Kopf stellt.

Der Alltag im Naturschutzteam und die Frage nach der Uhr

Im Mittelpunkt des Falles stand ein Unternehmen aus Spanien, das öffentliche Maßnahmen zur Verbesserung und Pflege geschützter Naturräume umsetzt. Die Arbeit fand nicht an einem festen Betriebssitz statt, sondern verteilt in sogenannten Mikronaturschutzgebieten innerhalb des Natura-2000-Netzes. Dafür waren mehrere Teams unterwegs, die jeweils für bestimmte Regionen zuständig waren.

Für die Beschäftigten sah der Tagesablauf typischerweise so aus: Sie fuhren zunächst auf eigene Faust von zu Hause zu einem festgelegten „Stützpunkt“. Dort mussten sie um 8.00 Uhr erscheinen. Am Stützpunkt stellte das Unternehmen ein Fahrzeug bereit, in dem auch Material für die Arbeiten transportiert wurde. Anschließend ging es gemeinsam im Firmenfahrzeug weiter zum jeweils vorgesehenen Einsatzort. Welche Fläche an welchem Tag bearbeitet wurde, war nicht dem Zufall überlassen, sondern wurde über detaillierte Arbeitspläne festgelegt, die unter anderem den genauen Einsatzort und die anstehenden Arbeiten enthielten.

Um 15.00 Uhr endete der Arbeitseinsatz am jeweiligen Ort. Danach wurden die Mitarbeiter im selben Fahrzeug zurück zum Stützpunkt gebracht. Erst von dort aus fuhren sie wieder selbstständig nach Hause. Der Kern des Streits war dabei nicht die Fahrt von der Wohnung zum Stützpunkt, sondern die Wege zwischen Stützpunkt und Einsatzort, also die eigentlichen An- und Rückfahrten im Firmenfahrzeug.

Nach den Arbeitsverträgen sollte diese Fahrzeit zwischen Stützpunkt und Arbeitsstelle grundsätzlich nicht als Arbeitszeit zählen. In der Praxis wurde allerdings offenbar zumindest die Hinfahrt zum Einsatzort als Arbeitszeit erfasst, die Rückfahrt am Tagesende hingegen nicht. Genau das führte zum Konflikt: Eine Gewerkschaft klagte gegen das Unternehmen, weil aus ihrer Sicht auch die Rückfahrt zurück zum Stützpunkt zur Arbeitszeit gehören müsse. Das zuständige spanische Gericht legte die Frage dem EuGH vor, weil die Abgrenzung zwischen Arbeitszeit und Freizeit in solchen Konstellationen immer wieder Unsicherheiten auslöst.

Warum der EuGH die Rückfahrt als Arbeitszeit einordnet

Der EuGH stellte klar, dass die Zeit für Hin- und Rückfahrten als „Arbeitszeit“ gilt, wenn die Arbeitnehmer diese Fahrten zu einer vom Arbeitgeber festgelegten Uhrzeit, nach dessen Vorgaben und gemeinsam mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers zurücklegen müssen, um vom festgelegten Abfahrtsort zum Ort der eigentlichen Arbeitsleistung zu gelangen und wieder zurück. Das gilt nach der Entscheidung auch dann, wenn während der Fahrt nicht aktiv im engeren Sinne gearbeitet wird.

Zur Einordnung ist wichtig, was „Arbeitszeit“ im Sinne des europäischen Arbeitszeitrechts bedeutet: Es geht nicht nur um produktive Arbeit am Einsatzort, sondern um Zeit, in der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und die Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Der EuGH betonte außerdem, dass das europäische Recht im Grundsatz nur zwei Kategorien kennt: Arbeitszeit oder Ruhezeit. Ein Dazwischen, etwa „ein bisschen Arbeitszeit“ oder „weniger belastende Arbeitszeit“, sieht die Richtlinie nicht vor.

Entscheidend war für den EuGH vor allem die starke Fremdbestimmung durch den Arbeitgeber. Im konkreten Fall gab das Unternehmen die wesentlichen Modalitäten vor, also den Stützpunkt als Start- und Endpunkt, die Zeiten, das Transportmittel sowie den Zielort des Einsatzes. Unter diesen Umständen könnten die Mitarbeiter über diese Zeit nicht frei verfügen, weil sie sich an Vorgaben halten müssen und die Fahrt gerade Teil der Organisation der geschuldeten Arbeit ist. Damit seien die Beschäftigten während der Fahrt dem Arbeitgeber zugeordnet und nicht in einer frei gestaltbaren Freizeit.

Der EuGH knüpfte dabei an seine frühere Rechtsprechung an, wonach Fahrten bei Arbeitnehmern ohne festen Arbeitsort oft untrennbar zur Arbeitsleistung gehören. Im spanischen Naturschutzfall hatten die Beschäftigten keinen festen, gewöhnlichen Arbeitsort, weil die Einsätze wechselten und gerade über die Fahrten zu den unterschiedlichen Einsatzstellen die Arbeit überhaupt erst möglich wurde.

Wichtig ist zugleich, was das Urteil nicht automatisch klärt: Der EuGH entschied über Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitschutzes, also etwa für Fragen von Ruhezeiten und Höchstarbeitszeiten. Ob und in welcher Höhe diese Zeiten auch zu vergüten sind, kann eine andere Frage sein und hängt häufig von Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder betrieblichen Regelungen ab. Das Urteil macht aber deutlich, dass vertragliche Klauseln, die solche Fahrten pauschal aus der Arbeitszeit herausnehmen, jedenfalls dann problematisch werden, wenn der Arbeitgeber die Fahrten eng vorgibt und sie fester Bestandteil des Arbeitstags sind.

Was Beschäftigte und Arbeitgeber daraus mitnehmen können

Das EuGH-Urteil (C-110/24) zeigt in einem recht typischen Einsatzszenario, dass Arbeitszeit nicht erst am Einsatzort beginnen muss. Wenn Arbeitgeber einen Stützpunkt, feste Uhrzeiten und das Firmenfahrzeug vorgeben und die Teams gemeinsam zum jeweiligen Einsatzort fahren müssen, spricht viel dafür, dass auch die Rückfahrt zum Stützpunkt zur Arbeitszeit gehört.

Für Beschäftigte kann das relevant sein, weil Arbeitszeit nicht nur eine Frage der Bezahlung ist, sondern auch des Gesundheitsschutzes. Ruhezeiten sollen tatsächlich der Erholung dienen, und dafür ist es entscheidend, wann der Arbeitstag rechtlich endet.

Für Arbeitgeber ist das Urteil ein Anlass, die eigene Praxis bei Einsatzfahrten sauber zu prüfen und konsistent zu regeln. Gerade bei wechselnden Arbeitsorten und klaren Vorgaben zur An- und Abreise kann eine formale „Nicht-Arbeitszeit“-Klausel schnell mit dem Arbeitszeitrecht kollidieren. Wer hierzu Klärungsbedarf hat, kann frühzeitig prüfen lassen, welche Regelungen im konkreten Arbeitsverhältnis tragfähig sind.

Sollten Sie mit Fragen zur Arbeitszeitregelung konfrontiert sein, unterstützt Sie die Kanzlei am Südstern aus Berlin gerne. Mit unserer jahrelangen Erfahrung im Arbeitsrecht beraten wir Sie kompetent und engagiert, um Sie bestmöglich im Rahmen solcher arbeitsrechtlicher Fragestellungen zu begleiten.

 

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Dieser Blogartikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und ersetzt keine Rechtsberatung. Für individuelle Fragen oder Anliegen konsultieren Sie bitte einen qualifizierten Rechtsanwalt.

 

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 09.10.2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.