Wenn ein wichtiger Gerichtstermin ansteht, kann schon eine einzelne Terminkollision reichen, um große Unruhe auszulösen, vor allem in einem umfangreichen Strafverfahren mit mehreren Angeklagten und Verteidigern. Genau darum ging es in einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28.10.2025 (Az. 3 Ws 493/25): Ein Angeklagter wollte erreichen, dass zwei Verhandlungstage verlegt werden, weil sein zweiter Verteidiger verhindert war. Er legte Beschwerde ein und argumentierte, die Terminierung sei nicht nur unglücklich, sondern rechtswidrig. Was ein Gericht bei der Planung berücksichtigen muss und warum die Beschwerde am Ende scheiterte, erfahren Sie in diesem Artikel der Kanzlei am Südstern aus Berlin.
Ein laufender Drogenprozess gerät durch Terminsfragen unter Druck
Im Ausgangsverfahren stand ein schwerwiegender Vorwurf im Raum: Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main warf dem Beschwerdeführer und vier weiteren Angeklagten vor, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge eingeführt und damit gehandelt zu haben. Solche Verfahren sind in der Praxis häufig langwierig, weil viele Beteiligte koordiniert werden müssen und eine große Menge an Beweismitteln sowie Zeugen eine Rolle spielen kann. Die Hauptverhandlung vor der 24. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main begann am 28.07.2025.
Zunächst lief die Terminplanung vergleichsweise geordnet. Die Verhandlungstage von Ende Juli bis zum 24.09.2025 wurden zwischen der Vorsitzenden und den Verfahrensbeteiligten abgesprochen. Gleichzeitig versuchte das Gericht, vorausschauend zu planen, falls das Verfahren länger dauern würde. Bereits mit Schreiben vom 17.04.2025 informierte die Vorsitzende die Verteidiger darüber, dass die Verhandlung für den Fall einer Verlängerung ab Oktober 2025 jeweils montags fortgesetzt werden solle. Der damalige alleinige Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt X, erhielt dieses Schreiben am 22.04.2025 per Fax.
Parallel dazu veränderte sich die Verteidigungssituation. Neben Rechtsanwalt X wurde dem Angeklagten ein weiterer Verteidiger beigeordnet, Rechtsanwalt Y. Diese Beiordnung erfolgte zur sogenannten Verfahrenssicherung. Gemeint ist damit, dass das Verfahren auch dann verlässlich fortgeführt werden kann, wenn es etwa bei einem Verteidiger zu Ausfällen kommt oder die Belastung des Verfahrens besonders hoch ist.
Als sich abzeichnete, dass der Prozess nicht bis zum 24.09.2025 beendet sein würde, setzte das Landgericht Folgetermine fest. Für den Oktober wurden Verhandlungstage an Montagen angekündigt, und später teilte die Vorsitzende mit Verfügung vom 24.09.2025 auch die Novembertermine mit, darunter die Montage 10.11. und 17.11.2025.
Genau diese beiden Tage wurden zum Streitpunkt. Rechtsanwalt Y beantragte mit Schriftsatz vom 29.09.2025, die Termine zu verlegen, weil er verhindert sei. Zugleich legte er namens des Angeklagten Beschwerde gegen die Terminsanordnung ein. Aus Sicht der Verteidigung war problematisch, dass die Termine nicht mit Rechtsanwalt Y abgesprochen worden seien. Hinzu kam, dass sich aus der Akte nicht eindeutig ergab, ob der Hinweis auf die Montagsfortsetzung in allen Ladungen enthalten war. Es stand also der Vorwurf im Raum, die Information sei jedenfalls nicht zuverlässig bei allen Beteiligten angekommen.
Das Landgericht versuchte zwar, die Situation zu entschärfen. Im Termin am 06.10.2025 wurde offenbar geprüft, ob die Novembertermine durch einen früheren Termin am 06.11. ersetzt werden könnten. Das scheiterte jedoch an der Verhinderung mehrerer anderer Verteidiger im Verfahren. Die Vorsitzende wies den Verlegungsantrag schließlich zurück und half der Beschwerde nicht ab. Damit landete die Sache erneut beim Oberlandesgericht.
Warum das OLG die Terminverlegung nicht erzwingt
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellte zunächst klar, dass die Beschwerde hier überhaupt zulässig sein konnte, obwohl Beschwerden gegen Terminfragen im Strafprozess normalerweise nicht vorgesehen sind. Der Grund: Der Angeklagte griff nicht lediglich die praktische Zweckmäßigkeit der Terminierung an, sondern machte geltend, die Anordnung sei rechtswidrig, weil das Gericht sein Ermessen falsch ausgeübt habe. Mit Ermessen ist in diesem Zusammenhang der Entscheidungsspielraum gemeint, den der Vorsitzende bei der Terminplanung hat. Ein Gericht darf nicht beliebig entscheiden, es muss aber innerhalb eines Rahmens abwägen, was im konkreten Verfahren sinnvoll und fair ist.
In der Sache selbst blieb die Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Das OLG betonte, dass die Terminierung grundsätzlich Aufgabe des Vorsitzenden ist. Dabei dürfen mehrere Aspekte berücksichtigt werden: die eigene Terminsplanung, die Belastung des Spruchkörpers, das Gebot, Verfahren zügig zu führen, und die berechtigten Interessen aller Beteiligten. Gerade bei umfangreichen Strafverfahren mit mehreren Angeklagten ist eine Terminfindung oft nur möglich, wenn das Gericht den Ablauf konsequent strukturiert.
Entscheidend war für das OLG, dass das Landgericht die Interessen abgewogen hatte und dabei keine erkennbaren Fehler machte. Die Vorsitzende hatte ausdrücklich berücksichtigt, dass der Angeklagte gerne von zwei Verteidigern seines Vertrauens vertreten werden wollte. Gleichzeitig stellte sie darauf ab, dass die Verteidigung an den betroffenen Novembertagen durch Rechtsanwalt X gesichert war. Mit anderen Worten: Der Angeklagte stand nicht ohne anwaltlichen Beistand da, auch wenn der zweite Verteidiger an diesen Tagen nicht teilnehmen konnte.
Das OLG stellte außerdem darauf ab, dass die Strafkammer im November stark ausgelastet war. Neben den hier betroffenen Verhandlungstagen waren noch zahlreiche weitere Hauptverhandlungstermine in Haftsachen angesetzt. Haftsachen sind Verfahren, in denen Angeklagte in Untersuchungshaft sitzen, weshalb die Gerichte besonders auf eine zügige Durchführung achten müssen. Vor diesem Hintergrund erschien es dem OLG nachvollziehbar, dass die Kammer keinen realistischen Spielraum für Verschiebungen sah, zumal der Versuch eines Ersatztermins am 06.11. an der Verfügbarkeit anderer Verteidiger scheiterte.
Auch der Einwand, die Termine seien mit Rechtsanwalt Y nicht abgesprochen worden und Hinweise seien möglicherweise nicht korrekt übermittelt worden, half am Ende nicht. Das OLG hielt der Vorsitzenden zugute, dass sie schon im April 2025 um die vorsorgliche Reservierung aller Montage ab Oktober gebeten hatte und die Montagsfortsetzung zudem in einer Verfügung vom 12.05.2025 angeordnet worden war. Wenn ein entsprechender Hinweis später wegen eines Büroversehens nicht in jeder Ladung auftauchte, sei das nicht der Vorsitzenden anzulasten. Hinzu kam, dass Rechtsanwalt Y spätestens seit dem Schreiben vom 15.09.2025 Kenntnis von der Montagstaktung hatte und bereits im Juli 2025 ergänzende Akteneinsicht erhalten hatte.
Am Ende verwarf das OLG die Beschwerde. Die Kosten des Rechtsmittels musste der Angeklagte tragen. Der Beschluss selbst ist nicht anfechtbar, das heißt: An dieser Stelle war der Rechtsweg in dieser Frage abgeschlossen.
Was Betroffene aus dem Beschluss mitnehmen können
Der Beschluss zeigt sehr anschaulich, wie hoch die Hürden sind, wenn man sich gegen Verhandlungstermine im Strafprozess wehren will. Gerichte müssen eine Hauptverhandlung planbar und zügig organisieren, und sie dürfen dabei auch gegen die Wünsche einzelner Beteiligter entscheiden, solange sie die Interessen fair abwägen und die Verteidigung insgesamt gesichert bleibt.
Für Angeklagte ist das vor allem dann wichtig, wenn mehrere Verteidiger beteiligt sind. So hilfreich ein zweiter Anwalt sein kann, bedeutet seine Verhinderung nicht automatisch, dass Termine verlegt werden müssen. Maßgeblich ist häufig, ob zumindest ein Verteidiger verlässlich anwesend ist und das Gericht seine Planung nachvollziehbar begründet.
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Dieser Blogartikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen oder Anliegen sollten Sie sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt wenden.
Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28.10.2025, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichts.
