Erb- und Familienrecht

Erbfall, Testament, Scheidung – es gibt im Laufe eines Lebens viele Angelegenheiten, für die Sie anwaltlichen Rat und Beistand einholen sollten.

Erbrechtliche Sachverhalte und Probleme sind hochkomplex und vielschichtig und bedürfen zur Lösung immer einer ganz individuellen Strategie, die wir gemeinsam mit Ihnen erarbeiten und ganz in Ihrem Interesse und unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens umsetzen.

In Kenntnis und unter Beachtung flankierender Rechtsgebiete, arbeiten wir mit einem interdisziplinären Netzwerk zusammen.

Unser Ziel ist es, Sie bestmöglich in Ihrer individuellen Situation zu vertreten und so ein für Sie  optimales Ergebnis erreichen zu können.

Erbrecht

Ist ein Erblasser verstorben geht kraft Gesetzes (§1942 BGB) die Erbschaft auf den vorläufigen Erben über – die Erbschaft fällt an. Dieser automatische Vorgang setzt weder Kenntnis vom Tod des Erblassers noch von der Erbenstellung voraus.

Dieser Erbschaftserwerb ist jedoch zunächst nur vorläufig da der Erbe innerhalb einer sechswöchigen Ausschlagungsfrist (§1944 BGB) die Möglichkeit hat, die Erbschaft auszuschlagen.

Der vorläufige Erbschaftserwerb wird durch die Annahme endgültig, das heißt, dass das komplette Erbe mitsamt aller Rechte und Pflichten auf den Erben übergeht. Eine Ausschlagung des Erbes ist nicht mehr möglich, wenn die Annahme einmal erklärt worden ist (§1943 BGB). Sie ist bindend und kann nicht widerrufen werden.

Die Annahme tritt entweder automatisch ein, wenn keine Ausschlagung mit Ablauf der Ausschlagungsfrist erfolgt ist oder sie erfolgt durch schlüssiges Verhalten des Erben. Dies kann der Fall sein, wenn der vorläufige Erbe z. B. über Nachlassgegenstände verfügt oder einen Erbschein beantragt.

Die Ausschlagung ist anders als die Annahme formgebunden, sie muss durch Erklärung dem Nachlassgericht gegenüber erfolgen. Auch die Ausschlagung ist bindend und kann nicht widerrufen werden.

Haben Sie weitergehenden Beratungsbedarf zum Thema Anfall, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft oder möchten Sie sich über die generellen Möglichkeiten Ihres speziellen Falls informieren nutzen Sie unverbindlich unsere kostenlose telefonische Ersteinschätzung.

Gesetzliche Erbfolge

Das deutsche Erbrecht erlaubt jedem, für seinen Todesfall ein Testament oder einen Erbvertrag zu erstellen, um somit den Nachlass zu regeln.

Wurde kein gültiges Testament oder kein Erbvertrag zur Nachlassregelung durch den Verstorbenen hinterlassen bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die gesetzliche Erbfolge. Diese ist in den §§ 1924 ff. BGB geregelt.

Grundsätzlich teilt der Gesetzgeber alle Angehörigen in eine Rangfolge auf, dies nennt man im Erbrecht das Parentalsystem. Die Rangfolge legt fest, welches Familienmitglied wann erbt. War die verstorbene Person verheiratet wird der hinterbliebene Partner beim Erbe als Erstes berücksichtigt. Danach werden eheliche und nicht eheliche Kinder des Verstorbenen als Erben erster Ordnung berücksichtigt. Ist der Erblasser unverheiratet, erben nur die Kinder. Gibt es keine Erben erster Ordnung, haben die Erben zweiter Ordnung Erbanspruch. Gibt es hier ebenfalls keine, haben die Angehörigen der dritten oder auch der vierten Ordnung Anspruch auf das Erbe

Die Ordnungen der gesetzlichen Erbfolge
1. Ordnung alle Personen, die vom Verstorbenen abstammen
2. Ordnung Eltern des Verstorbenen und alle Personen, die von den Eltern abstammen
3. Ordnung Großeltern des Verstorbenen und alle Personen, die von den Großeltern abstammen
4. Ordnung Urgroßeltern des Verstorbenen und alle Personen, die von den Urgroßeltern abstammen

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Der Gesetzgeber hat für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner eine besondere Form der Verfügung von Todes wegen vorgesehen. Dabei handelt es sich gemäß §2265 BGB um das sogenannte Ehegattentestament oder auch gemeinschaftliche Testament. Entsprechende Paare regeln in diesem Testament ihren gemeinsamen Nachlass und bestimmen die Aufteilung des Vermögens. Ob dies in einer Urkunde oder zwei separierten Urkunden geschieht, kann jedes Paar selbst entscheiden. Erstellt ein Paar das gemeinsame Testament eigenhändig, muss nur ein Partner den Testamentstext handschriftlich formulieren und unterschreiben, es genügt, wenn der andere Partner ebenfalls unter Angabe des Ortes und des Datums unterzeichnet und bestätigt, dass dieses Testament auch seines sein solle. Sobald einer der Unterzeichner verstorben ist, entfalten die Verfügungen Bindungswirkung und können nicht mehr geändert werden. Ein Ehegattentestament kann natürlich auch als notarielles Testament erstellt werden.

Um sicher zu stellen, dass Ihre ganz individuellen Wünsche Berücksichtigung finden und aufgrund der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten des Ehegattentestaments beraten wir Sie gerne zu diesem speziellen Testament.

Will ein Erblasser einen gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließen kann dies nur durch ein Testament oder einen Erbvertrag erfolgen (§1938 BGB). Zu beachten ist, dass die Abkömmlinge des Enterbten nicht automatisch von der Erbfolge ausgeschlossen sind.

Wenn auch diese ausgeschlossen werden sollen, muss dies explizit im Testament oder Erbvertrag geregelt werden.

Eine Enterbung führt auch nicht unweigerlich dazu, dass der Enterbte gar nichts bekommt. Nächste Verwandte haben dann einen Anspruch auf den Pflichtteil.

Ob als Erblasser oder als Enterbter, wir stehen Ihnen mit unserem umfassenden Wissen zur Seite, wenn Sie rechtssicher und wirksam Ihr Interesse durchsetzen möchten.

Nutzen Sie unser Angebot der kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung.

Die Testierfreiheit ist ein Grundsatz, der im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist. Es gibt keine klaren Vorschriften zum Verhältnis zwischen gesetzlicher und testamentarischer Erbfolge. Die §§ 1937-1941 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) listen jedoch die wichtigsten Verfügungen auf, die ein Erblasser treffen kann. Diese Bestimmungen stellen die gesetzliche Grundlage der Testierfreiheit dar. Sie regeln sowohl die Form als auch den Inhalt des Testamentes, mit dem der Erblasser bestimmen kann, was mit seinem Vermögen nach seinem Tod geschehen soll.

Die Testierfreiheit ermöglicht es dem Erblasser, die Erbfolge nach seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen zu regeln, ähnlich wie das Eigentumsrecht und der Grundsatz der Privatautonomie, die die Selbstbestimmung des Einzelnen fördern. Der Gesetzgeber hat jedoch zwei Grenzen für die Testierfreiheit festgelegt: das Verbot sittenwidriger Verfügungen und das Pflichtteilsrecht.

Gemäß § 1937 BGB kann der Erblasser durch ein Testament seine Erben bestimmen. In Kombination mit der Regelung der Enterbung gemäß § 1938 BGB und der vertraglichen Erbeinsetzung nach § 1941 BGB hat die gewillkürte Erbfolge Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Nur wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung getroffen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Der Erblasser muss persönlich handeln und kann die Ausübung seiner Testierfreiheit nicht einem Dritten überlassen, wobei er dem erbrechtlichen Typenzwang unterliegt.

Sie wollen ein eindeutiges und rechtlich abgesichertes Testament? Wir helfen ihnen gerne beim Aufsetzen eines solchen. Kontaktieren Sie uns bei Bedarf.

Gemäß § 2366 BGB ist ein Erbschein eine öffentliche Urkunde, ein Legitimationspapier, welches öffentlichen Glauben genießt. Anders ausgedrückt werden die in dem Erbschein genannten Erben im Rechtsverkehr als Rechtsnachfolger des Verstorbenen angesehen. Die Erben sind allerdings erst Antragsberechtigt für den Erbschein, wenn sie das Erbe angenommen haben.

Zu beantragen ist ein Erbschein beim Nachlassgericht. In der Regel ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Die Antragstellung ist auf diverse Arten möglich. Dabei ist zu bedenken, dass bei der Abfassung des Antrages höchste Sorgfalt geboten ist, da das Nachlassgericht immer an den Antrag gebunden ist und keinen vom Antrag abweichenden Erbschein erstellen darf.

Eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers ist grundsätzlich erforderlich. Diese kann zwar durch das Nachlassgericht erlassen werden, davon wird jedoch faktisch eher selten Gebrauch gemacht.

Haben Sie weitergehende Fragen zum Thema Erbschein und dessen Beantragung? Gerne stehen wir Ihnen für ein unverbindliches telefonisches Erstgespräch zur Verfügung.

Der Erbvertrag ist in § 1941 Abs. 1 BGB legaldefiniert. Der Erblasser kann hierdurch einen Erben einsetzen und Vermächtnisse sowie Auflagen anordnen. Es gibt zwei Möglichkeiten für einen Erblasser, eine letztwillige Verfügung zu treffen: das Testament und den Erbvertrag. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass ein Testament vom Erblasser jederzeit widerrufen oder geändert werden kann (§ 2253 BGB), während ein Erbvertrag bindend ist (Bindungswirkung).

Das Testament ist somit eine einseitige Verfügung von Todes wegen gemäß § 1937 BGB. Der Erbvertrag hingegen kommt als Vertrag nach § 145 ff. BGB durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande.

Gemäß § 1941 Abs. 2 BGB kann sowohl der andere Vertragsschließende als auch ein Dritter als Vertragserbe oder Vermächtnisnehmer bedacht werden.

Im Erbvertrag erwirbt der Vertragserbe keinen gegenwärtigen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erblasser. Es werden keine Rechte übertragen. Erst nach Erbfall entsteht der Anspruch des Vertragserben. Allerdings besteht trotzdem ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, wessen Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO einklagbar ist.

Wenn Sie einen rechtlich abgesicherten Erbvertrag schließen möchten, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967-1969 BGB) sind Schulden, die zum Nachlass gehören und Forderungen von Dritten gegenüber dem Nachlass umfassen. Es gibt zwei Arten:

1. Erblasserschulden: Verbindlichkeiten, die der Erblasser zu Lebzeiten eingegangen ist, wie z. B. Darlehen oder Miete.

2. Erbfallschulden/Erbschaftsschulden: Verbindlichkeiten, die nach dem Erbfall und dem Tod des Erblassers entstanden sind, wie Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche sowie Beerdigungskosten.

Zusätzlich können Verwaltungsschulden den Nachlass belasten, die während der Verwaltung oder Abwicklung des Nachlasses durch den Erben entstehen.

Wenn es mehrere Erben gibt, haften sie im Außenverhältnis als Gesamtschuldner und untereinander für die Nachlassverbindlichkeiten entsprechend ihren jeweiligen Anteilen. Der Erbe haftet grundsätzlich persönlich und mit seinem Privatvermögen für die Nachlassverbindlichkeiten.

Bei weiteren Fragen und Problemen stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Festlegung darüber, welche medizinischen Maßnahmen Sie durchführen oder unterlassen möchten, falls Sie nicht mehr selbst in der Lage sind, darüber zu entscheiden. Eine präzise Formulierung der nicht gewollten medizinischen Maßnahmen stellt sicher, dass Ihr Patientenwille umgesetzt wird. Die Patientenverfügung ist auch sinnvoll, wenn Sie einen Bevollmächtigten für Ihre Gesundheitsvorsorge benennen möchten.

Wenn Sie sich nicht mehr äußern können, etwa aufgrund einer schweren Krankheit im Endstadium oder Hirntod, entlastet die Verfügung auch den von Ihnen bestimmten Bevollmächtigten. Dieser kann sich auf die Patientenverfügung berufen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Urteilen (XII ZB 61/16 und XII ZB 604/15) Maßstäbe für die Formulierung der gewollten und nicht gewollten ärztlichen Maßnahmen festgelegt. Es empfiehlt sich daher:

  1. Die nicht gewollten ärztlichen Maßnahmen präzise zu formulieren oder
  2. Mögliche Krankheits- und Behandlungssituationen konkret zu beschreiben, um ungewollte Maßnahmen zu verhindern.

Wenn Sie rechtliche Unterstützung bei der Erstellung einer Patientenverfügung benötigen, sind Sie bei uns an der richtigen Adresse.

Das Pflichtteilsrecht ist in den §§ 2303-2338 des BGB geregelt.

Generell kann jeder Erblasser sein Vermögen vererben an wen er möchte. Ebenfalls kann der Erblasser bestimmte Personen enterben oder einen Alleinerben festlegen. Aber nicht ausnahmslos. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen nahe Angehörige des Erblassers nie ganz leer ausgehen, ein Mindestmaß an Teilhabe an dem Erbe soll ihnen durch das Pflichtteilsrecht zugesprochen werden.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs, dieser Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen die tatsächlichen Erben, es ist ein Anspruch auf Geldzahlung aus dem Nachlass. Ansprüche auf Gegenstände oder Immobilien bestehen nicht, nur anteilig auf deren rechnerischen Wert.

In einem Nachlassverzeichnis müssen deshalb die Erben, auf Anforderung der Pflichtteilsberechtigten, den Umfang des Nachlasses darlegen. Auch müssen die Erben, auf Verlangen der Pflichtteilsberechtigten, die Sachwerte durch ein Gutachten schätzen lassen.

Pflichtteilsberechtigte müssen sich ihren Anteil innerhalb einer dreijährigen Verjährungsfrist auszahlen lassen. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden beziehungsweise der Erblasser verstorben ist.

Rufen Sie uns gerne an, wenn Sie einen Pflichtteilsanspruch haben und gegenüber den Erben vertreten werden möchten oder Sie Erbe sind und Ansprüche aus einem Pflichtteil gegen Sie geltend gemacht werden.

Wir setzen Ihr Recht um.

Ein Testament, auch als “Verfügung von Todes wegen” bekannt, ist im Grunde jede schriftliche Festlegung von Regelungen für den Todesfall. Es muss nicht mit spezifischen Begriffen wie “Testament” oder “Mein letzter Wille” überschrieben sein. Testamente und Erbverträge werden als “Verfügungen von Todes wegen” oder “letztwillige Verfügungen” bezeichnet, da sie Bestimmungen über den späteren Übergang des Vermögens treffen können.

Durch ein Testament kann eine Person allein über ihr Vermögen bestimmen, und in den meisten Fällen ist dies eine geeignete Vorsorgemaßnahme.

Bei einem Erbvertrag schließt man mit den Erben einen verbindlichen Vertrag ab, von dem man sich normalerweise nicht lösen kann. Ein Erbvertrag erfordert eine notarielle Beurkundung. Daher ist es ratsam, sich von einem Notar oder einer Notarin beraten zu lassen, wenn dieser Weg in Betracht kommt. Ein Testament kann als privatschriftliches Testament selbst verfasst oder notariell beurkundet werden.

Bei Fragen rund ums Testament helfen wir Ihnen gerne. Kontaktieren Sie uns per Mail oder Telefon.

Ein Vermächtnis unterscheidet sich vom Testament dadurch, dass der Vermächtnisnehmer lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber den Erben hat. Er wird nicht automatisch Eigentümer des Vermächtnisses. Stattdessen muss er die Erben kontaktieren und die Ausführung der Zuwendung fordern.

Ein Vermächtnis kann sich auf einen bestimmten Gegenstand aus der Erbschaft, eine Geldsumme oder die Einräumung eines rechtlichen Status wie eines Nießbrauchsrechts beziehen. Diese Zuwendungen müssen im Testament oder im Erbvertrag genau beschrieben sein.

Haben Sie ein Vermächtnis und fragen sich, wie weiter vorzugehen ist? Wir stehen ihnen gerne zur Seite.

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