Erb- und Familienrecht
Erbfall, Testament, Scheidung – es gibt im Laufe eines Lebens viele Angelegenheiten, für die Sie anwaltlichen Rat und Beistand einholen sollten.
Erbrechtliche Sachverhalte und Probleme sind hochkomplex und vielschichtig und bedürfen zur Lösung immer einer ganz individuellen Strategie, die wir gemeinsam mit Ihnen erarbeiten und ganz in Ihrem Interesse und unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens umsetzen.
In Kenntnis und unter Beachtung flankierender Rechtsgebiete, arbeiten wir mit einem interdisziplinären Netzwerk zusammen.
Unser Ziel ist es, Sie bestmöglich in Ihrer individuellen Situation zu vertreten und so ein für Sie optimales Ergebnis erreichen zu können.
Erbrecht
Ist ein Erblasser verstorben geht kraft Gesetzes (§1942 BGB) die Erbschaft auf den vorläufigen Erben über – die Erbschaft fällt an. Dieser automatische Vorgang setzt weder Kenntnis vom Tod des Erblassers noch von der Erbenstellung voraus.
Dieser Erbschaftserwerb ist jedoch zunächst nur vorläufig da der Erbe innerhalb einer sechswöchigen Ausschlagungsfrist (§1944 BGB) die Möglichkeit hat, die Erbschaft auszuschlagen.
Der vorläufige Erbschaftserwerb wird durch die Annahme endgültig, das heißt, dass das komplette Erbe mitsamt aller Rechte und Pflichten auf den Erben übergeht. Eine Ausschlagung des Erbes ist nicht mehr möglich, wenn die Annahme einmal erklärt worden ist (§1943 BGB). Sie ist bindend und kann nicht widerrufen werden.
Die Annahme tritt entweder automatisch ein, wenn keine Ausschlagung mit Ablauf der Ausschlagungsfrist erfolgt ist oder sie erfolgt durch schlüssiges Verhalten des Erben. Dies kann der Fall sein, wenn der vorläufige Erbe z. B. über Nachlassgegenstände verfügt oder einen Erbschein beantragt.
Die Ausschlagung ist anders als die Annahme formgebunden, sie muss durch Erklärung dem Nachlassgericht gegenüber erfolgen. Auch die Ausschlagung ist bindend und kann nicht widerrufen werden.
Haben Sie weitergehenden Beratungsbedarf zum Thema Anfall, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft oder möchten Sie sich über die generellen Möglichkeiten Ihres speziellen Falls informieren nutzen Sie unverbindlich unsere kostenlose telefonische Ersteinschätzung.
Gesetzliche Erbfolge
Das deutsche Erbrecht erlaubt jedem, für seinen Todesfall ein Testament oder einen Erbvertrag zu erstellen, um somit den Nachlass zu regeln.
Wurde kein gültiges Testament oder kein Erbvertrag zur Nachlassregelung durch den Verstorbenen hinterlassen bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die gesetzliche Erbfolge. Diese ist in den §§ 1924 ff. BGB geregelt.
Grundsätzlich teilt der Gesetzgeber alle Angehörigen in eine Rangfolge auf, dies nennt man im Erbrecht das Parentalsystem. Die Rangfolge legt fest, welches Familienmitglied wann erbt. War die verstorbene Person verheiratet wird der hinterbliebene Partner beim Erbe als Erstes berücksichtigt. Danach werden eheliche und nicht eheliche Kinder des Verstorbenen als Erben erster Ordnung berücksichtigt. Ist der Erblasser unverheiratet, erben nur die Kinder. Gibt es keine Erben erster Ordnung, haben die Erben zweiter Ordnung Erbanspruch. Gibt es hier ebenfalls keine, haben die Angehörigen der dritten oder auch der vierten Ordnung Anspruch auf das Erbe
Die Ordnungen der gesetzlichen Erbfolge | |
1. Ordnung | alle Personen, die vom Verstorbenen abstammen |
2. Ordnung | Eltern des Verstorbenen und alle Personen, die von den Eltern abstammen |
3. Ordnung | Großeltern des Verstorbenen und alle Personen, die von den Großeltern abstammen |
4. Ordnung | Urgroßeltern des Verstorbenen und alle Personen, die von den Urgroßeltern abstammen |
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Der Gesetzgeber hat für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner eine besondere Form der Verfügung von Todes wegen vorgesehen. Dabei handelt es sich gemäß §2265 BGB um das sogenannte Ehegattentestament oder auch gemeinschaftliche Testament. Entsprechende Paare regeln in diesem Testament ihren gemeinsamen Nachlass und bestimmen die Aufteilung des Vermögens. Ob dies in einer Urkunde oder zwei separierten Urkunden geschieht, kann jedes Paar selbst entscheiden. Erstellt ein Paar das gemeinsame Testament eigenhändig, muss nur ein Partner den Testamentstext handschriftlich formulieren und unterschreiben, es genügt, wenn der andere Partner ebenfalls unter Angabe des Ortes und des Datums unterzeichnet und bestätigt, dass dieses Testament auch seines sein solle. Sobald einer der Unterzeichner verstorben ist, entfalten die Verfügungen Bindungswirkung und können nicht mehr geändert werden. Ein Ehegattentestament kann natürlich auch als notarielles Testament erstellt werden.
Um sicher zu stellen, dass Ihre ganz individuellen Wünsche Berücksichtigung finden und aufgrund der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten des Ehegattentestaments beraten wir Sie gerne zu diesem speziellen Testament.
Will ein Erblasser einen gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließen kann dies nur durch ein Testament oder einen Erbvertrag erfolgen (§1938 BGB). Zu beachten ist, dass die Abkömmlinge des Enterbten nicht automatisch von der Erbfolge ausgeschlossen sind.
Wenn auch diese ausgeschlossen werden sollen, muss dies explizit im Testament oder Erbvertrag geregelt werden.
Eine Enterbung führt auch nicht unweigerlich dazu, dass der Enterbte gar nichts bekommt. Nächste Verwandte haben dann einen Anspruch auf den Pflichtteil.
Ob als Erblasser oder als Enterbter, wir stehen Ihnen mit unserem umfassenden Wissen zur Seite, wenn Sie rechtssicher und wirksam Ihr Interesse durchsetzen möchten.
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Gemäß § 2366 BGB ist ein Erbschein eine öffentliche Urkunde, ein Legitimationspapier, welches öffentlichen Glauben genießt. Anders ausgedrückt werden die in dem Erbschein genannten Erben im Rechtsverkehr als Rechtsnachfolger des Verstorbenen angesehen. Die Erben sind allerdings erst Antragsberechtigt für den Erbschein, wenn sie das Erbe angenommen haben.
Zu beantragen ist ein Erbschein beim Nachlassgericht. In der Regel ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Die Antragstellung ist auf diverse Arten möglich. Dabei ist zu bedenken, dass bei der Abfassung des Antrages höchste Sorgfalt geboten ist, da das Nachlassgericht immer an den Antrag gebunden ist und keinen vom Antrag abweichenden Erbschein erstellen darf.
Eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers ist grundsätzlich erforderlich. Diese kann zwar durch das Nachlassgericht erlassen werden, davon wird jedoch faktisch eher selten Gebrauch gemacht.
Haben Sie weitergehende Fragen zum Thema Erbschein und dessen Beantragung? Gerne stehen wir Ihnen für ein unverbindliches telefonisches Erstgespräch zur Verfügung.
Das Pflichtteilsrecht ist in den §§ 2303-2338 des BGB geregelt.
Generell kann jeder Erblasser sein Vermögen vererben an wen er möchte. Ebenfalls kann der Erblasser bestimmte Personen enterben oder einen Alleinerben festlegen. Aber nicht ausnahmslos. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen nahe Angehörige des Erblassers nie ganz leer ausgehen, ein Mindestmaß an Teilhabe an dem Erbe soll ihnen durch das Pflichtteilsrecht zugesprochen werden.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs, dieser Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen die tatsächlichen Erben, es ist ein Anspruch auf Geldzahlung aus dem Nachlass. Ansprüche auf Gegenstände oder Immobilien bestehen nicht, nur anteilig auf deren rechnerischen Wert.
In einem Nachlassverzeichnis müssen deshalb die Erben, auf Anforderung der Pflichtteilsberechtigten, den Umfang des Nachlasses darlegen. Auch müssen die Erben, auf Verlangen der Pflichtteilsberechtigten, die Sachwerte durch ein Gutachten schätzen lassen.
Pflichtteilsberechtigte müssen sich ihren Anteil innerhalb einer dreijährigen Verjährungsfrist auszahlen lassen. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden beziehungsweise der Erblasser verstorben ist.
Rufen Sie uns gerne an, wenn Sie einen Pflichtteilsanspruch haben und gegenüber den Erben vertreten werden möchten oder Sie Erbe sind und Ansprüche aus einem Pflichtteil gegen Sie geltend gemacht werden.
Wir setzen Ihr Recht um.
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