von Rechtsanwalt Vincent Aydin
Dreispringer Charles Friedek erhält vom Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) Schadensersatz wegen seiner Nichtnominierung für die Olympischen Spiele 2008 in Peking. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 13. Oktober 2015 entschieden.
Streitentscheidend war die Auslegung der „Nominierungsrichtlinien 2008“ des DOSB. In diesen Richtlinien legt der Sportbund die von den Sportlern im Vorlauf der Olympischen Spiele zu erbringenden Leistungen für eine Olympia-Nominierung fest. Im Jahr 2008 betrug die zu erfüllende Weite für Dreispringer 17,10 m oder Alternativ „2 x 17,00 m“.
Friedek erreichte bei einem Wettkampf zunächst eine Weite von 17,00 m und später von 17,04 m. Der DOSB sah dennoch von einer Nominierung ab, da er davon ausging, dass die Richtlinie so auszulegen sei, dass die Anforderung von „2 x 17,00 m“ in zwei verschiedenen Wettkämpfen habe erreicht werden müssen.
Gegen diese Nichtnominierung klagte Friedek vor dem Landgericht Frankfurt auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 133.500,00 €, da ihm u.a. Antritts- und Preisgelder für die Veranstaltungen sowie Sponsorengelder entgangen seien. Das Landgericht hielt die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt, doch das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen.
Der BGH hat das Berufungsurteil nunmehr aufgehoben. Dabei stellte der BGH fest, „der [DOSB] ist als Monopolverband zur Nominierung von Athleten, welche die vom Beklagten selbst gestellten Nominierungsvoraussetzungen erfüllen, verpflichtet. Diese Pflicht hat der Beklagte schuldhaft verletzt, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Nominierungsrichtlinien des Beklagten bei dem gebotenen objektiven Verständnis dahin auszulegen, dass der Kläger die Olympianorm im Dreisprung mit dem zweimaligen Erreichen der B-Norm in einem Wettkampf erfüllt hatte.“
Die Höhe des Schadensersatzes muss nun im weiteren Verfahren vom Landgericht Frankfurt bestimmt werden.
BGH Urteil vom 13. Oktober 2015 – II ZR 23/14