Auf dem Carsharing Parkplatz geparkt, aber vor dem Abschleppwagen dagewesen

Am 20. Februar 2024 entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: 14 K 491/23) in einem Fall, der die rechtmäßige Abschleppung eines privat geparkten Fahrzeugs von einem Carsharing-Parkplatz betraf. Die Klägerin hatte ihren Pkw auf einem durch Verkehrsschilder gekennzeichneten Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge abgestellt und musste die Kosten für die Leerfahrt des Abschleppwagens sowie Verwaltungsgebühren tragen, obwohl sie ihr Fahrzeug vor dem tatsächlichen Abschleppen entfernt hatte.

Eine Mutter in Eile: Der konkrete Fall zu Carsharing-Parkplätzen

Die Klägerin stellte ihr Fahrzeug auf einem Carsharing-Parkplatz ab, um ihr Kind zum Schwimmunterricht zu bringen. Laut dem Abschlepp-Protokoll parkte die Klägerin ihren Pkw um 12:02 Uhr auf der genannten Fläche. Ein Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung der Stadt Duisburg stellte den Verstoß um 12:02 Uhr fest und beauftragte um 12:06 Uhr einen Abschleppwagen. Um 12:13 Uhr erschien die Klägerin wieder und entfernte ihr Fahrzeug selbst, bevor der Abschleppwagen um 12:15 Uhr eintraf.

Die Stadt Duisburg stellte der Klägerin daraufhin eine Rechnung über die Leerfahrt des Abschleppwagens in Höhe von 65,45 Euro sowie eine Verwaltungsgebühr von 107,50 Euro aus. Insgesamt wurden ihr somit 172,95 Euro in Rechnung gestellt. Die Klägerin trug vor, dass sie nur 11 Minuten auf dem Carsharing-Platz geparkt hatte und zu dieser Zeit noch weitere Parkplätze frei gewesen seien. Sie argumentierte, dass ein Abschleppen daher nicht notwendig gewesen sei.

In ihrer Klage gegen den Leistungs- und Gebührenbescheid der Stadt Duisburg führte die Klägerin weiter aus, dass die Höhe der Verwaltungskosten unverhältnismäßig sei. Sie habe in Eile gehandelt, um ihr Kind zum Schwimmunterricht zu bringen, und sei nur kurz abwesend gewesen. Zudem gab sie an, dass die Rückkehr zu ihrem Fahrzeug etwa gleichzeitig mit dem Eintreffen des Abschleppwagens erfolgt sei, was den Abschleppvorgang überflüssig gemacht habe.

Die Beklagte, die Stadt Duisburg, argumentierte, dass auf einem Carsharing-Parkplatz abgestellte, nicht berechtigte Fahrzeuge unverzüglich entfernt werden müssen, um die Nutzung durch Carsharing-Fahrzeuge zu gewährleisten. Zudem betonte die Stadt, dass der Verwaltungsaufwand für sogenannte Leerfahrten nicht reduziert sei und im Einzelfall sogar höher ausfallen könne als bei tatsächlichen Abschleppmaßnahmen. Die Stadt führte weiterhin aus, dass allein dieser Standort in der Innenstadt für die Bereitstellung und das Abstellen von Carsharing-Fahrzeugen vorhanden sei, wodurch keine Ausweichflächen zur Verfügung stünden.

Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied, dass die Abschleppmaßnahme rechtmäßig war und die Klage der Klägerin abzuweisen sei. Das Gericht stellte fest, dass das Abstellen eines privaten Fahrzeugs auf einem ausdrücklich für Carsharing-Fahrzeuge reservierten Parkplatz als Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) anzusehen ist. Es sei zu behandeln, als stünde das Fahrzeug in einem absoluten Halteverbot.

Das Gericht betonte, dass die Funktion der Parkplätze für Carsharing-Fahrzeuge nur dann gewährleistet sei, wenn sie jederzeit von nicht parkberechtigten Fahrzeugen freigehalten werden. Es komme daher nicht darauf an, ob ein Carsharing-Fahrzeug konkret am Parken gehindert wurde. Auch die geringe Parkdauer von 11 Minuten wurde von der Richterin nicht als mildernder Umstand anerkannt. Die Stadt Duisburg sei nicht verpflichtet, vor der Beauftragung eines Abschleppwagens zu warten, ob der Fahrer selbst zurückkehrt und das Fahrzeug entfernt.

Darüber hinaus hob das Gericht hervor, dass das Abschleppen auch unter dem Aspekt gerechtfertigt sei, dass von einem zu Unrecht abgestellten Fahrzeug eine negative Vorbildwirkung für andere Verkehrsteilnehmer ausgehe. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf folgte damit der Argumentation der Stadt Duisburg, dass die vorgeschriebene Gebühr in Höhe von 172,95 Euro für die Leerfahrt und die Verwaltungsgebühren angemessen sei.

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung von Parkregelungen, insbesondere in Bereichen, die speziellen Nutzern wie Carsharing-Fahrzeugen vorbehalten sind. Es zeigt auch, dass Verstöße unabhängig von der tatsächlichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer geahndet werden können, um die ordnungsgemäße Nutzung und den allgemeinen Verkehrsfluss zu gewährleisten.

 

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Dieser Artikel dient nur zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei spezifischen Anliegen oder Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt.

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 20. Februar 2024, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichtes.

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