von Rechtsanwalt Vincent Aydin
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 4. November 2015 entschieden, dass die Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin rechtmäßig ist. Die Verordnung regelt, dass die für die Erhöhung von Bestandsmieten geltende allgemeine Kappungsgrenze von 20% für die Dauer von fünf Jahren auf 15% herabgesetzt ist. Durch die Begrenzung soll die enorme Mietpreissteigerung der letzten Jahre in Berlin eingedämmt werden. Möglich macht dies der § 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB.
Der § 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB ermächtigt die Landesregierungen diesen Schritt zu vollziehen, „wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist.“ Zudem müssen betroffenen Gebiete hinreichend bestimmt werden.
Im streitgegenständlichen Fall verlangte der Kläger von seinem Mieter, dem Beklagten, eine Mieterhöhung um 20%. Der Beklagte stimmte jedoch unter Hinweis auf die Kappungsgrenzen-Verordnung nur einer Erhöhung um 15% zu. Die restlichen 5% machte der Kläger mit seiner Klage geltend. Er ging dabei davon aus, dass die Verordnung insbesondere deswegen unwirksam sei, weil diese die Kappungsgrenze für das gesamte Stadtgebiet Berlins herabsetze, obwohl nicht in allen Stadtteilen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet sei.
Die Klage blieb in alle Vorinstanzen erfolglos und wurde nunmehr auch vom BGH abgelehnt. Der BGH sah keine Anhaltspunkte dafür, „dass etwa allein die Beschränkung der Gebietsbestimmung auf bestimmte Teile von Berlin sachgerecht gewesen wäre oder dass der Verordnungsgeber ungeeignete Indikatoren herangezogen hätte.“
Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit für Mieter in Berlin. Diese müssen zukünftig bei Mieterhöhungsverlangen nur noch einer 15%igen Erhöhung zustimmen.
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BGH-Urteil vom 4. November 2015 (Az.: VIII ZR 217/14)