von Rechtsanwalt Vincent Aydin
Durch eine Welle von Krankmeldungen der Mitarbeiter wurden Anfang Oktober hunderte Flüge der Fluggesellschaft TUIfly gestrichen. Ebenfalls betroffen waren Flüge von Air Berlin. Im Regelfall steht Passagieren bei einer Annullierung oder Verspätung je nach Flugstrecke eine Entschädigungszahlung in Höhe von 250,00 € bis 600,00 € von der Fluggesellschaft zu.
TUIfly hat jedoch mitgeteilt, dass Entschädigungen im vorliegenden Fall nicht gezahlt werden sollen. Die Airline beruft sich dabei auf die in der EU-Fluggastverordnung vorgesehene Ausnahme von der Zahlungspflicht. Diese Ausnahme befreit die Fluggesellschaften bei außergewöhnlichen Umständen oder höherer Gewalt von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigungssumme.
Unserer Ansicht nach, liegt TUIfly mit dieser Einschätzung falsch. Außergewöhnliche Umstände oder höhere Gewalt liegen nicht vor. Dies kann zum Beispiel bei einem Vulkanausbruch wie wir ihn 2010 in Island erlebt haben oder auch bei einem Streik bejaht werden. Doch bei der vorliegen „Krankheitswelle“ liegen die besonderen Voraussetzungen nicht vor, da es sich um strukturelle Probleme der Fluggesellschaft handelt.
In einer ähnlichen Entscheidung hat das Landgericht Düsseldorf (Az. 22 S 31/14) entschieden, dass sich Airlines auf Ausfälle von Piloten einstellen müssen und die Fluggesellschaft zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Die Richter führten aus, dass der Ausfall von Piloten vergleichbar sei mit „technischen Defekten“.
Selbstverständlich kann noch nicht vorhergesehen werden, wie eventuelle Gerichtverfahren im vorliegenden Fall entschieden werden, aber betroffene Fluggäste sollten sich nicht durch die Mitteilungen von TUIfly abschrecken lassen, ihre Rechte durchzusetzen.
Wenn Sie auch von den Flugausfällen betroffen sind, kontaktieren Sie uns zur kostenlosen Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit.