von Rechtsanwalt Vincent Aydin
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 2. März 2017 (Rechtssache EuGH C-568/15) entschieden, dass Unternehmen ihren Kunden bei dem Anruf von Servicenummern – sogenannte 0180-Nummern – keine zusätzlichen Gebühren mehr in Rechnung stellen dürfen. Künftig dürfen diese Serviceanrufe den Kunden nicht mehr kosten als ein üblicher Anruf aus dem Fest- oder dem Mobilfunknetz.
Der EuGH hatte auf Vorlage des Landgerichts Stuttgart über die Zulässigkeit der teilweise sehr hohen Extrakosten für die Nutzung einer Servicenummer zu entscheiden, nachdem die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen einen Online-Elektro-Handel geklagt hatte. Das Vorabentscheidungsersuchen des LG Stuttgarts betrifft die Auslegung von Art. 21 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher.
Die Richtlinie sieht vor, dass der Verbraucher nicht verpflichtet ist, für Anrufe über eine Telefonleitung, die der Unternehmer eingerichtet hat, um im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag kontaktiert zu werden, mehr als den Grundtarif zahlen muss. Die Richter führen hierzu wie folgt aus: „[Aus] dem Zusammenhang, in dem Art. 21 der Richtlinie 2011/83 steht, ergibt sich […], dass der Begriff „Grundtarif“ den üblichen Tarif für ein Telefongespräch ohne zusätzliche Kosten für den Verbraucher meint.
Die Entscheidung begründen die Richter damit, dass Kunden im Falle von zusätzlich entstehenden Gebühren beim Anruf einer Servicenummer davon abgehalten werden ihren Vertragspartner zu kontaktieren und somit ihre Rechte nicht ordnungsgemäß ausüben können.
Dies bezieht sich jedoch ausdrücklich nur auf Kunden, welche schon einen Vertrag mit dem jeweiligen Unternehmen abgeschlossen haben. Hierunter fällt auch der Kauf eines Produktes ohne Vertragsbindung. Die Frage, ob die Gebühren von 0180-Nummern generell unzulässig sind, hat das Gericht offengelassen.