von Maike Dorstewitz // Leitende Mitarbeiterin Reiserecht // Kanzlei am Südstern
» Während der Corona Pandemie mussten unzählige Flüge storniert werden. Es hat sich gezeigt, dass es bei der Rückerstattung oft zu erheblichen Problemen kommt. Im Alleingang haben die Betroffenen selten eine Chance den Betrag, trotz mehrmaliger Aufforderung, erstattet zu bekommen. Die Buchung über sogenannte Drittanbieter wie: Opodo, flugladen.de, lasminute.de, weg.de, Travelstart, Travelgenio oder Travel2be, erschwert den Vorgang zusätzlich. Die angegebenen Hotlines sind nicht aktiv und E-Mails bleiben entweder komplett unbeantwortet oder es werden standardisierte E-Mails versendet, welche nicht zur Problemlösung beitragen. Wenn die Reiseanbieter doch mal reagieren, schieben sie die Schuld häufig auf die Fluggesellschaften. Sie geben an, die Rückforderung bei der Airline eingereicht zu haben und auf die Erstattung warten. Das ist aber nicht immer der Fall. Manchmal wird die Rückerstattung des Reisepreises an den Kunden sogar angekündigt und erfolgt dennoch nicht.
Hinzu kommt, dass in einigen Fällen Gutscheine ausgestellt werden mit dem Vermerk, dass der Betrag im Falle der Nichteinlösung des Gutscheins nach 12 Monaten ausbezahlt wird. Rechtliche Handhabe gibt es hierfür keine und grundsätzlich hat man das Wahlrecht, ob man seinen bezahlten Flugpreis zurückwill oder einen Gutschein annimmt. Denn auch mit Gutschein ist es teilweise sehr schwierig diese Rückerstattung zu erhalten. Die Auszahlung erfolgt nicht automatisiert und die Drittanbieter sind, wie bereits oben geschildert, nicht erreichbar.
Bei der Bearbeitung solcher Fälle erhalten die Mandant:innen unserer Kanzlei zuallererst eine kostenlose Ersteinschätzung. Insofern wir mit der Angelegenheit beauftragt werden, versenden wir im nächsten Schritt Forderungsschreiben an alle Beteiligten der Gegenseite (Drittanbieter/Reisevermittler und Fluggesellschaften). Erstes Ziel ist herauszufinden bei welcher Partei das Geld ist. In der Regel erhalten wir daraufhin eine Antwort und die Angelegenheiten lassen sich so meist außergerichtlich klären. Ist dies nicht der Fall, bleibt als letztes Mittel der Klageweg. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage kann dieser so gut wie immer erfolgreich bestritten werden. Über mögliche Risiken klären wir selbstverständlich vorab auf.
Für Drittanbieter scheint es sich wirtschaftlich zu lohnen, erst zu reagieren, wenn sie ein Schreiben vom Anwalt erhalten. Der sich über einen längeren Zeitraum erstreckende, selbständige Versuch der Mandant:innen ihren Reisepreis zurückerstattet zu bekommen, blieb leider nur allzu oft erfolglos.