von Tilman Wjst // Juristischer Mitarbeiter // Kanzlei am Südstern
» Wer gerne Sport treibt oder risikobehafteten Freizeitbeschäftigungen nachgeht, ist ihm sicherlich schon begegnet – dem Haftungsausschluss. Auf eigene Gefahr hin klettern, bouldern, Paintball spielen, Fitness betreiben, wakeboarden oder Bungee jumpen. Sobald das Verletzungsrisiko hoch ist, wollen sich Betreiber oft vor möglichen Ansprüchen absichern. Doch entfaltet ein solcher Haftungsausschluss rechtliche Wirkungen und wenn ja, welche sind das? Dies möchte ich Ihnen nachfolgend aufzeigen:
Bei Nutzung einer Sportstätte gegen Entgelt kommt ein typengemischter Vertrag zustande. Überwiegende Elemente eines solchen Vertrags sind in der Regel solche des Miet- und Dienstleistungsrechts. Ein meist bei erstmaliger Nutzung ausgefüllter Haftungsausschluss ist dabei oft vorformuliert und kann daher auch mit einer anderen, geläufigen Bezeichnung versehen werden: AGB. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen zwar grundsätzlich der Privatautonomie. Jedoch müssen sie den Grenzen des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechen.
So ist gemäß § 309 Nr. 7a BGB ein Haftungsausschluss für Schädigungen der Gesundheit und des Lebens, die auf einer zurechenbaren Handlung der Anlagenbetreiber:innen oder einer für diese handelnden Person beruhen, unzulässig.
Daraus folgt, dass Formulierungen, wie beispielsweise ,,Klettern auf eigene Gefahr‘‘ nicht die gewünschte Wirkung entfalten. Der oder die Betreiber:in ist bei einem verschuldeten Schaden weiterhin haftbar. Verschulden bedeutet vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln. In Betracht kommen hier sowohl vertragliche als auch deliktische Schadensersatzansprüche. Denkbar ist eine Anspruchsminderung durch die bewusste Selbstgefährdung der teilnehmenden Person. Anders ausgedrückt, kann teilweise ein Mitverschulden des- oder derjenigen angenommen werden, der oder die sich in voller Kenntnis in Gefahr begibt. Gerne prüfen wir für Sie Ihren Einzelfall.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Haftung für beispielsweise unzureichend gewartete Anlagen, regelmäßig nicht ausgeschlossen werden kann. Mit sogenannten Haftungsausschlüssen können oftmals lediglich eine gesteigerte Achtsamkeit und ein erhöhtes Bewusstsein für die Gefährlichkeit sowie eine größere Sorgfalt bei Ausübung des kalkulierten Risikos erreicht werden. Die erwünschte rechtliche Wirkung wird meist nicht erzielt.
Sollten Sie Fragen rund um das Thema Sportrecht oder zum Zivilrecht im Allgemeinen haben, vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin mit uns unter 030 695 330 96 oder kontakt@kanzlei-am-suedstern.de.