Der Mangel beim Pferdekauf

von Swenne Karnath // Juristische Mitarbeiterin // Kanzlei am Südstern

» Der Kauf von Tieren gestaltet sich aufgrund der naturgegebenen Eigenschaften und genetischen Prädispositionen häufig als weitaus unberechenbarer als der Kauf von Gegenständen und Sachen. Ungeachtet dessen finden auch auf den Kauf von Tieren die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte entsprechende Anwendung.

Der Kaufvertrag hat seine gesetzliche Grundlage in § 433 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Vertragsparteien einigen sich, dass der oder die Verkäufer:in der oder dem Käufer:in die Kaufsache übergibt und Eigentum an dieser verschafft. Im Gegenzug verpflichtet sich die Käuferseite zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Verkäufer:innen trifft allerdings eine weitere Verpflichtung: es ist notwendig, dass die Kaufsache gemäß § 433 Absatz 1 Satz 1 BGB bei der Übergabe frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.

Die wichtige Rolle des Mangelbegriffs wird durch den Umfang des § 434 BGB deutlich: der Sachmangel wird in fünf ausführlichen Absätzen erklärt. Vereinfacht lässt sich sagen, dass eine Kaufsache dann mangelhaft ist, wenn die fiktive, vertraglich notwendige Beschaffenheit von der tatsächlichen Beschaffenheit in negativer Weise abweicht. Diese notwendige Beschaffenheit richtet sich nach der vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit und Verwendung. Demnach kommt es beim Pferdekauf ganz darauf an, welche Art von Verwendung des Pferdes vereinbart worden ist. Sollte diese zwischen den Vertragsparteien nicht explizit besprochen worden sein, ist der Maßstab die gewöhnliche Verwendung.  Wann ein Sachmangel beim Pferdekauf vorliegt, ist daher eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Eine Zuchtstute hat daher andere Anforderungen zu erfüllen als ein für Springen genutztes Turnierpferd.

Die Feststellung eines Mangels bei einem lebenden Organismus gestaltet sich schwieriger als bei einem bloßen Gegenstand. Selbst bei sorgfältigster Behandlung und Ernährung eines Pferdes können physiologische Auffälligkeiten beim Pferd vorliegen. Der Vitalzustand des Pferdes beruht teilweise auf reiner Veranlagung und kann auch durch die sorgfältigste Aufzucht nicht vollständig beeinflusst werden. Es wäre nicht gerecht, den Verkäufer für das spätere Auftreten von Krankheiten einstehen zu lassen, da dies außerhalb seines beherrschbaren Bereichs liegt. Der Bundesgerichtshof stellte deshalb bereits mehrfach klar, dass es für ein Lebewesen nicht ungewöhnlich ist, wenn dieses eine physiologische Abweichung vom Idealzustand entwickelt. Sofern also keine anderslautende Vereinbarung zwischen Verkäufer- und Käuferseite stattgefunden hat, schulden Verkäufer:innen kein Pferd im idealen Vitalzustand (BGH Urteil vom 18. Oktober 2017, Az. VIII ZR 32/16). Den Käufer:innen ist daher zu raten eine Beschaffenheitsvereinbarung mit den Vertragspartner:innen zu treffen und sich dadurch potentielle Gewährleistungsrechte zu sichern.

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