von Simon Richters und Rechtsanwalt Vincent Aydin (u.a. Anwalt für Arbeitsrecht)
Ist die Streikbruchprämie ein zulässiges Arbeitskampfmittel? Hierüber entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 14. August 2018 (Az.: 1 AZR 287/17). Dem Urteil war ein Streit zwischen einem Verkäufer im Einzelhandel und seinem Arbeitgeber vorausgegangen. Der Kläger und weitere Mitarbeiter des Unternehmens sind in den Jahren 2015 und 2016 an einem Streik gegen das Unternehmen beteiligt gewesen.
Um einen geregelten Arbeitsablauf zu gewährleisten, sicherte der Arbeitgeber per Aushang jedem Arbeitnehmer, der sich nicht am Streik beteiligen, sondern seiner geregelten Arbeit nachgehen würde, eine Prämie in Höhe von bis zu 200,00 Euro pro Streiktag zu. Eine solche Mehrzahlung wird als Streikbruchprämie bezeichnet.
In seiner Klage forderte der Kläger seinen Arbeitgeber zur Zahlung der Prämien auf und verwies in diesem Zusammenhang auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Demnach stünde ihm das gleiche Gehalt zu, wie den anderen Arbeitnehmern die sich nicht am Streik beteiligt hätten.
Die Klage, welche auch in den Vorinstanzen abgewiesen wurde, hatte auch in der Revision vor dem BAG keinen Erfolg. Das BAG erkannte in der Prämienzahlung an die nichtstreikenden Mitarbeiter zwar eine Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer, hielt diese jedoch in der Urteilsbegründung aus arbeitskampfrechtlichen Gründen für gerechtfertigt. Der Arbeitgeber habe demnach das Recht mit einer freiwilligen Sonderzahlung dem Streikdruck entgegen zu wirken, selbst wenn diese Zahlung teilweise den Tagesverdienst der Streikenden um ein Vielfaches übersteigen sollte. Die Zahlung von Streikbruchprämien ist somit zulässig, da sie ein geeignetes Mittel darstellt, um die Chance auf einen reibungslosen Arbeitsablauf in Betrieben trotz Streiks zu erhöhen.
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