von Rechtsanwalt Vincent Aydin
Die ständig steigende Zahl von Flugreisenden bringt einen immer größer werdenden organisatorischen Aufwand in den Flughäfen mit sich. Zum Leidwesen der Reisenden ist gerade der Gepäcktransport sehr anfällig für Unregelmäßigkeiten. Koffer gehen verloren, kommen verspätet am Reiseziel an oder werden beschädigt.
Reisende haben in diesen Fällen gegen die ausführende Fluggesellschaft verschiedene Schadensersatzansprüche, welche wir nachfolgend darstellen.
Das Schlimmste was einem Fluggast passieren kann ist, dass sein Koffer verloren geht und von der Fluggesellschaft nicht wieder aufgefunden werden kann. Die Fluggesellschaft ist dem Betroffenen dann zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens verpflichtet. Jedoch ist zu beachten, dass die Entschädigungssumme pro Person derzeit auf ca. 1.300,00 € begrenzt ist. Flugreisende sollten daher Wertgegenstände immer im Handgepäck aufbewahren.
Zudem haben Fluggäste im Falle des Verlustes ihres Koffers das Recht sich Ersatzkleidung zu kaufen. Dies gilt natürlich nicht, wenn man auf dem Weg nach Hause ist. Alle Quittungen sollten unbedingt aufbewahrt werden. Für den Fall, dass Reisende ihren Koffer zeitnah wieder zurückerhalten, haben sie sich den Mehrwert, dass sie jetzt „doppelte“ Kleidung besitzen, anzurechnen. Fluggesellschaften sind im Einzelfall aber dennoch dazu verpflichtet, 100 % des Schadens zu ersetzen.
Betroffene müssen direkt am Flughafen den Gepäckverlust melden, um ihre Rechte später wunschgemäß durchsetzen zu können.
Im Falle der Beschädigung eines Koffer ist die Fluggesellschaft ebenfalls zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Die Beschädigung muss innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach dem Flug bei der Fluggesellschaft gemeldet werden. Sinnvoll ist es zudem, vor dem Abflug ein Foto von den Gepäckstücken zu machen, damit man später nachweisen kann, dass der Schaden zuvor noch nicht bestanden hat.
Sollten Sie weitere Fragen oder Probleme bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen Fluggesellschaften haben, wenden Sie sich unverbindlich zur kostenfreien Ersteinschätzung der Rechtslage an unsere Kanzlei unter 030 526 872 38 oder kontakt@mea-ra.de.