von Rechtsanwalt Vincent Aydin
Das Jahr 2015 ging sportrechtlich gesehen mit einem Ausrufezeichen los. Das OLG München hat am 15. Januar in seinem Teil-Urteil die Berufung von Claudia Pechstein gegen das Urteil des LG München I vom 26. Februar 2014 teilweise für zulässig erklärt. Das OLG ist der Auffassung, dass deutsche Gerichte nicht an den Schiedsspruch des Internationalen Sportgerichtshofes (CAS) gebunden sind und ermöglicht Sportlern somit den Weg Schadensersatzklagen gegen Sportverbände vor ordentlichen Zivilgerichten zu erheben. Bisher konnten Sportler ihre Ansprüche nur in der Sportgerichtsbarkeit geltend machen.
Rechtskräftig ist das Urteil jedoch noch nicht. Das OLG bestätigte zwar die Ansicht des Landgerichts hinsichtlich der gegebenen internationalen Zuständigkeit, hielt es jedoch auf Grund von prozessökonomischen Gründen für angebracht über die Zulässigkeit gesondert zu entscheiden (vgl. § 280 ZPO). Da die Beklagte – der Eislauf-Weltverband (ISU) – Revision gegen die Entscheidung eingelegt hat, muss nun zunächst der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage klären, ob deutsche Gerichte zuständig sind oder nicht. Sollte der BGH die Ansicht der Vorinstanzen bestätigen, würde dies zu einem gewaltigen Wandel im Sportrecht führen, denn vor ordentlichen Gerichten müssen die Verbänden den Sportlern Doping nachweisen, während bisher die Sportler ihre Unschuld beweisen mussten.
Nicht weniger Revolutionär ist die Entscheidung im Fall Heinz Müller. Müller, ehemaliger Torwart von Mainz 05, hatte gegen die Befristung seines Vertrages geklagt und vom Arbeitsgericht Mainz Recht bekommen. Sollte das Urteil von der zweiten Instanz dem Landgericht Rheinland-Pfalz bestätigt werden, würde die Bundesliga zu einer Umstrukturierung gezwungen sein. Kaum ein Club könnte es sich leisten, alle Spieler mit Rentenverträgen auszustatten. Die Vorstellungen gehen von Tarifverträgen für Profifußballer bis hin zu der Idee, die Spieler zu Freelancern zu machen.
Man darf in beiden Verfahren gespannt auf die kommenden Urteil warten, dann wird klar sein, ob sich das Sportrecht 20 Jahre nach „Bosman“ tatsächlich erneut tiefgreifend wandelt.