BGH bestätigt die Möglichkeit einer Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beim Gebrauchtwagenkauf, stärkt aber zugleich die Rechte des Käufers

von Rechtsanwalt Vincent Aydin

Kauft ein Verbraucher von einem gewerblichen Händler einen Gebrauchtwagen, hat der Händler durch die Verwendung einer entsprechenden Vertragsklausel die Möglichkeit die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren auf ein Jahr zu verkürzen.

Der Händler hat sich hierbei an die gesetzlichen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) §§ 305 ff BGB zu halten. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass die von den Händlern genutzten Verträge unwirksame Regelungen enthalten. In diesem Fall ist die Verjährungsklausel insgesamt unwirksam und es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Ein Blick in den Kaufvertrag lohnt sich daher immer.

In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH erneut die Verbraucherrechte gestärkt. Ein Händler hatte zwei sich widersprechende Vertragsklauseln verwendet. Der BGH sah hierin ein Verstoß gegen das Transparentzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ging daher von einer zweijährigen Verjährungsfrist aus. (BGH, Urteil vom 29.04.2015, Az. VIII ZR 104/14)

Der BGH folgt damit seinen früheren Entscheidungen. Im BGH Urteil vom 29. Mai 2013 (Az. VIII ZR 174/12) hatte er entschieden, dass eine Verjährungsklausel, „wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam [ist], wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadenersatzansprüche [§ 309 Nr. 7a (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit); § 309 Nr. 7b (Grobes Verschulden)] nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.“