von Vincent Aydin // Rechtsanwalt unter anderem für Strafrecht // Kanzlei am Südstern
» Eine oft gestellte Frage von Mandanten im Strafrecht ist, ob sie einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben. Die Antwort hierauf findet sich in § 140 StPO. Dort sind die verschiedenen Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geregelt. Zusammenfassend kann man sagen, dass ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird, wenn dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr droht. Auch wenn ein Beschuldigter „auf Bewährung‘‘ ist, hat er einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.
Wie bekomme ich einen Pflichtverteidiger?
Wenn Sie verhaftet wurden, verlangen Sie immer mit einem Anwalt zu sprechen, bevor Sie eine Aussage machen. Im Falle einer Verhaftung können Sie uns unter 030 69533096 anrufen, wir prüfen dann sofort die weitere Vorgehensweise. Die Polizei ist dazu verpflichtet, Ihnen die Möglichkeit zu geben einen Anwalt anzurufen und muss Sie dabei unterstützen einen Pflichtverteidiger zu finden. Sollten Ihnen Polizisten mal verbieten einen Anwalt zu kontaktieren, beharren Sie auf darauf mit Ihrem Anwalt telefonieren zu wollen und machen Sie keine Aussage.
Spätestens mit der Zustellung der Anklage teilt Ihnen das Gericht mit, dass Sie die Möglichkeit haben einen Pflichtverteidiger Ihrer Wahl binnen einer Woche zu bestimmen. Schlagen Sie in dieser Frist keinen eigenen Pflichtverteidiger vor, ordnet Ihnen das Gericht einen Pflichtverteidiger bei.
Wer trägt die Kosten für einen Pflichtverteidiger?
Ein Pflichtverteidiger wird von der Staatskasse bezahlt. Das heißt jedoch nicht, dass er für Sie kostenlos arbeitet. Bei einer Verurteilung, stellt die Staatskasse Ihnen die Pflichtverteidigerkosten in Rechnung.
Haben Sie Fragen in Bezug auf eine Pflichtverteidigung?
Zögern Sie nicht, uns bei allen strafrechtlichen Fragen unter 030 695 330 96 oder kontakt@kanzlei-am-suedstern.de zu kontaktieren. Gern vertreten wir Sie als Pflichtverteidiger und natürlich auch als Wahlverteidiger.